Ein Gemauschel (z.B. Geld zurückgeben und dann überweisen)
ist nicht erwünscht.
…und würde - streng genommen - auch nicht anerkannt.
Der BMF ([BMF-Schr v. 15. Februar 2010; IV C 4 - S 2296-b/07/0003](http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/einkommensteuer/112__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)) sagt dazu in Rz 46:
_ Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen können nicht anerkannt werden (BFH, Urteil vom 20.11.2008, BStBl 2009 II S. 307). Das gilt selbst dann, wenn die Barzahlung von dem Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung, der Pflege- und Betreuungsleistung oder der Handwerkerleistung tatsächlich ordnungsgemäß verbucht worden ist und der Steuerpflicheinen Nachweis über die ordnungsgemäße Verbuchung erhalten hat oder wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird._