Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a EStG

Hallo,

wird das vom Finanzamt anerkannt, wenn man haushaltsnahe Dienstleistungen, die z. B. im Kalenderjahr 2009 durchgeführt wurden, deren Höhe man aber erst nach dem 31.05.2010 in der Betriebskostenabrechnung mitgeteilt bekommen hat und die man deshalb nicht im Lohnsteuerjahresausgleich für das Kalenderjahr 2009 angeben konnte, erst im Lohnsteuerjahresausgleich für das Kalenderjahr 2010 geltend macht?

Vielen Dank.

Ja, das ist möglich.
Lautet die Rechnung auf Ihren Namen und wurden Sie auch im letzten Jahr im jetzt zuständigen FA veranlagt, dürfte es sogar ohne weitere Probleme/Nachfragen funktionieren.

Servus,

ja, das ist normal so.

Dass die Rechnung des Handwerkers natürlich nicht auf den Namen eines einzelnen Eigentümers lautet, schadet in diesem Zusammenhang überhaupt nicht.

Und es ist auch völlig egal, welches FA das Vorjahr veranlagt hat.

Aber tu mir bitte einen Gefallen: Sag nie mehr „Lohnsteuerjahresausgleich“ zu einer Einkommensteuererklärung. Diese Bezeichnung für freiwillige Antragsveranlagungen zur ESt gibt es schon viele, viele Jahre nicht mehr.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

ich habe dazu auch noch etwas gefunden:

http://haushaltsnahe-dienstleistungen.de/cms/front_c…

32 Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen (§ 11 Abs. 2 EStG).

33 Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Woh-nungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungs-verhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresab-rechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z.B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter. Handwerkerleistungen, die im Jahr 2005 erbracht worden sind, sind aber auch dann nicht begünstigt, wenn die Jahresabrechnung 2005 im Jahr 2006 durch die Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.