Hallo,
ich habe dazu auch noch etwas gefunden:
http://haushaltsnahe-dienstleistungen.de/cms/front_c…
32 Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen (§ 11 Abs. 2 EStG).
33 Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Woh-nungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungs-verhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresab-rechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z.B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter. Handwerkerleistungen, die im Jahr 2005 erbracht worden sind, sind aber auch dann nicht begünstigt, wenn die Jahresabrechnung 2005 im Jahr 2006 durch die Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.