Liebe/-r Experte/-in,
habe hier eine Aufgabe, die ich nicht lösen kann:
Sachverhalt:
Der Mitarbeiter des Fachbereiches Bauwesen beantragt bei der Kämmerei der Stadt Hamburg eine außerplanmäßige Mittelbereitstellung:
50.000,00 € werden für den Ankauf des Grundstücks benötigt. Bisher waren für die-ses Grundstück natürlich keine Mittel im Haushaltsplan festgesetzt worden.
Allerdings gibt es eine Position im Haushaltsplan ,Konto 781111 Neuerwerb von Grundstücken’’, auf der 1.000.000,00 € festgesetzt wurden, diese sind aber bereits vollständig aufgebraucht.
Einen Deckungsvorschlag kann der Mitarbeiter für das laufende Jahr nicht unterbrei-ten, allerdings für das nächste Haushaltsjahr.
Aufgabe:
Sie bekommen diesen Vorgang als Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes zur Stellungnahme vorgelegt. Wie ist dieser Sachverhalt aus Ihrer Sicht rechtli-che zu beurteilen?
Vielleicht könnt ihr mir ja helfen?
Danke schon mal im Voraus
Liebe Grüße
Fresita 2903
Hallo Fresita 2903,
ich kenne mich zwar nur mit der BHO ein wenig aus, aber denke, dass das Landeshaushaltsrecht ähnlich ist.
Ich würde folgendermaßen vorgehen:
- Mehrbedarf von 50.000 € bei Titel 781 11
- Ansatz bei diesen Titel verbracht
- Deckung des Mehrbedarfs möglich?
3.1 Deckungsfähigkeit
3.2 Zweckbindung
3.3 Rückeinnahmevermerke
-> Haushaltsgrundsätze und ihre Ausnahmen
zwar sagt der SV, dass keine DF in Frage kommt, aber ich würde es trotzdem mit prüfen
- Nachtragshaushalt
- Haushaltsvorgriff
wenn Punkte 3 -5 nicht greifen, dann § 37 BHO (überplanmäßige Ausgabe)
- § 37 BHO i. v. m. VV zu § 37 BHO durchprüfen
Hoffe ich konnte weiterhelfen. Bei weiteren Fragen, einfach melden.
Viel Erfolg.
Gruß
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Liebe/-r Experte/-in,
wollte mich für di schnelle Antwort bedanken.
Hat mir echt weitergeholfen 
LG
Hallo,
das ist keine APA, da der Titel offenbar vorhanden ist und Mittel eingestellt wurden, sondern eine ÜPA. Eine Deckung im Folgejahr ist kein Deckungsvermerk für die Bewirtschaftung 2009, also die kamerale Sollstellung. Dazu ist bei Entscheidung zum Kauf vorher die Mittelbereitstellung durch Deckung an anderer Stelle im Rahmen des Gesamtdeckungsprinzips zu bewirken. Mittelübertrag durch Kämmerer. Fliesst rechtlich im lfd. Jahr kein Geld und liegt die Fälligkeit 2010 liegt eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung vor. Dann selbes Spiel zu Lasten anderer VE`s.
Da kommunale Sachverhalte oft wegen unterschiedlicher Rechtssysteme und evtl. bereits eingeführter Doppik abweichend zu beurteilen sind, kann ich dazu mehr nicht sagen.
mfg
Chris
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