Hallo zusammen,
hier habe ich einen rein fiktiven Fall, zu dem vielleicht jemandem etwas einfällt:
Angenommen, jemand hätte vor 2 Jahren ihr Haus verkauft und nun Ärger mit den Käufern.
Das Haus wäre ca 40 Jahre alt. In der Vergangenheit wurden etliche Reparaturen und Modernisierungen vorgenommen, z.T. von Fachbetrieben, z.T. von einem handwerklich begabten Verwandten. Auf der Giebelseite befände sich ein Balkon (Holz, kein Beton). Irgendwann mal hätte der besagte Verwandte eine Reparatur an diesem Balkon durchgeführt.
Die Reparatur wäre im Kaufvertrag erwähnt.
Witer angenommen, die Käufer bemängeln jetzt diese Reparatur als nicht fachgerecht und wollen 7000 Euro für eine erneute Reparatur und hätten mittlerweile einen Anwalt hinzugezogen.
Der alte Eigentümer steht auf dem Standpunkt „gekauft wie besehen und im Kaufvertrag unterschrieben“ und will natürlich nicht zahlen.
Wie sollte der alte Eigentümer sich in diesem vorstellbaren Fall verhalten?
Gruß
Oliver
Wie sollte der alte Eigentümer sich in diesem vorstellbaren
Fall verhalten?
Hallo !
Sich totlachen und ganz ruhig bleiben!
Es sei denn, man weißt ihm bewußt versteckte Mängel nach.
Wenn er aber mit einer Reparatur seit einigen Jahren gut gelebt hat, ist ihm eigentlich nicht nachzusagen, dass er dort einen Mangel gesehen hat.
mfgConrad
Der Käufer argumentiert, dass die Reparatur an der Balkon nicht fachgerecht gewesen wäre und deswegen eine Sicherheitsgefahr darstellt „hätte so niemals repariert werden dürfen“. Jetzt will er einen Gutachter hinzuziehen.
Hallo Oliver,
keine Panik!
Um vom Verkäufer was zu bekommen muss ihm der Käufer nachweisen, dass er arglistig einen Mangel verschwiegen hat.
Die Reparatur war dem Käufer zum Zeitpunkt des Vertrages bekannt. Verschwiegen wurde nichts. Also kann der Käufer dem Verkäufer garnichts! Und das ganz unabhängig vom Urteil eines Gutachters.
Viele Grüße von
Tinchen
Danke
Danke für die Antworten.
Dann fahr’ ich meinen Puls wieder runter und warte erstmal ab.
Schick Ihm die Adresse und eine Kopie des Handwerkers, der das verpfuscht hat. Für versteckte Mängel dauert die Verjährung 30 Jahre, glaube ich. Das sollte reichen. Wenn nicht: sein Problem.
Vermutlich steht ihm das sogar zu, dass Du dessen Anschrift mitteilst und die Ansprüche an ihn abtrittst
Gruß
Peter
PS: Wenn mir jemand über einen Anwalt eine unberechtigte Rechnung zustellen würde, würde ich das nur anbieten, wenn er selbst drauf kommt. Netten Menschen hilft man sofort und unbürokratisch, anderen nur soweit man dazu verpflichtet ist.
Hallo Oliver,
Die Reparatur wäre im Kaufvertrag erwähnt.
das macht die Sache klar!
Wenn der Käufer vor(!) dem Kauf (oder spätestens wenige Tage danach) gemeldet hätte, wäre es möglichgewesen, etwas am Kaufpreis zu machen.
Aber die Rep. war erwähnt, der Käufer konnte sie sehen und ev. bewerten (bzw. bewerten lassen). Das ist nicht geschehen, daher denke ich, daß Du alle Trümpfe in der Hand hast.
Allerdings gilt:
Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
Gandalf
Die Reparatur wäre im Kaufvertrag erwähnt.
In welchen Zusammenhang? Wenn z.B. im Kaufvertrag sinngemäß steht, dass der Balkon fach- und sachgerecht instandgesetzt wurde, und dem ist nachweislich nicht so und statt dessen wurde er nur äußerlich ein bißchen Pinselsaniert, sehe ich den Verkäufer in der Pflicht.
Gruß n.
Schick Ihm die Adresse und eine Kopie des Handwerkers, der das
verpfuscht hat.
Da die Reparatur von dem besagten Verwandten durchgeführt wurde, kann der Verkäufer auch gleich selbst zahlen…
Aber wenn ich dich richtig verstehe, siehst du den Käufer im Recht. Aber: Soweit ich weiß, ist die Elektrik in dem Haus so alt, dass im Falle eine Kurzschlusses statt des Sicherungsautomats gleich die Hauptsicherung herausfliegt. Kann das der Käufer auch bemängeln? Das könnte teuer werden.
Nein, ganz und gar nicht.
Gruß
Peter
Hallo N.,
Wenn z.B. im Kaufvertrag sinngemäß
steht, dass der Balkon fach- und sachgerecht instandgesetzt
wurde, und dem ist nachweislich nicht so und statt dessen
wurde er nur äußerlich ein bißchen Pinselsaniert, sehe ich den
Verkäufer in der Pflicht.
Gruß n.
Der Verkäufer ist selbst in diesem Fall nur dann in der Pflicht, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass 1.) er davon wusste, dass die Reparatur nicht fachgerecht war und dies 2.) arglistig verschwiegen hat!
Der Käufer muss dies BEWEISEN! Beweis einer einmal, dass ein anderer was wusste und arglistig verschwiegen hat…
Ich sehe hier absolut null Chance für den Käufer.
Grüße von
Tinchen