Hauskauf

Liebe/-r Experte/-in,

ich möchte mir mit meiner Frau einen alten Bauernhof kaufen. Der kaufpreis ist schon mit den Verkäufern geklärt, und es steht jetzt der gang zum Notar an.
Allerdings wollen wir die Scheune, die sich auf dem Grundstück befindet, an einen Bekannten weiterverkaufen. Dies ist allerdings den Verkäufern nicht recht und sie wollen nun beim Notar festlegen lassen, dass wir die Scheune nicht weiterverkaufen dürfen.
Ist dies überhaupt möglich oder verstößt das gegen das deutsche Recht.

Vielen Dank schon mal für die Antwort.

Grüße

Alex

Ich glaube nicht, dass sie das können, insofern macht es auch keinen Sinn, ein Verbot in den Notarvertrag zu schreiben, am besten den Notar fragen

Sie können nicht einfach eine Scheune verkaufen. Diese muss aus dem Grundstück herausgetrennt werden. Ob dies machbar ist, müssen Sie beim Bauamt oder der Gemeinde klären.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Gause
Geschäftsführer

Der Hausinspektor GmbH

www.der-Hausinspektor.de
Email: mailto:[email protected]

Telefon: 0800/9966332
Fax: 04221/983908
Mobil: 0177/2589519

Zur Wassermühle 33
27777 Ganderkesee

HRG: Amtsgericht Oldenburg HRB 201996

Sie können nicht einfach eine Scheune verkaufen. Diese muss
aus dem Grundstück herausgetrennt werden. Ob dies machbar ist,
müssen Sie beim Bauamt oder der Gemeinde klären.

Das mit dem Heraustrennen ist klar, machbar ist dies auch. Das wurde schon geklärt.
Die Frage ist ob der Verkäufer im Vertrag festlegen kann, dass ich keinen Teil des Grundstücks verkaufen kann. Der Notar konnte mir leider auch keine klare Ausage geben, er meinte nur dass es seiner Meinung nach nicht mit dem deutschen Recht konform geht.

Hallo,

Grundsätzlich sind solche Beschränkungen nicht möglich, aber in begründetetn Einzelfällen kann man eine zeitliche Befristung eines Wiederverkaufs beschränken.

Christian

Guten Abend,
es verstößt nicht gegen das Recht. Derartige Vertragsklauseln gibt es z.B. sogar bei Verkäufen der Städte und Gemeinden usw.(bei Gewerbeflächen zum günstigen Preis), wenn auch nicht auf ewige Zeit. Das Veräußerungsverbot ist natürlich nicht auf unbestimmte Zeit oder 5o Jahre zulässig. Ein soches Verbot ohne Sanktionen ist ein „zahloser Tiger“; es kommt also darauf an, welche Folgen ein Verstoß haben würde und ob diese grundbuchlich abgesichert werden sollen. Ihr Notar gibt Ihnen gern Aufklärung…
Ich hoffe, hiermit einwenig geholfen zu haben. Wenn Sie zufrieden sind, dann teilen Sie dieses einfach auch den w-w-w-Betreibern mit – danke! Gern fragen Sie mich erneut, wenn noch etwas anliegen sollt.
Mit freundlichem Gruß aus dem nördlichen Wesertal
H.G.