Hallo Larissa,
als erstes würde ich das Grundbuch einsehen. Wenn der
bisherige Eigentümer ein Inso-Verfahren am Laufen hat, ist
davon auszugehen, dass sich viele Gläubiger dort eingetragen
haben. Diese müssen unter Umständen (mit ziemlicher
Sicherheit) dann ausbezahlt werden.
Meinen Auftraggebern ist es völlig gleichgültig, welche Lasten im Grundbuch eingetragen sind. Es ist meine Aufgabe, dies so zu regeln, dass letztlich ein unbelastetes Objekt gekauft wird. Und es wurde noch immer so geregelt.
Durch das Inso-Verfahren ist der bisherige Eigentümer nicht
mehr der Eigentümer. Bei einem Inso-Verfahren gehen alle Werte
auf den Inso-Verwalter über. Dies wird zwar nicht im Grundbuch
eingetragen - aber das Inso-Verfahren sollte eingetragen sein.
Wer letztlich (mit Vollmacht) verkauft ist auch egal, da nur das Objekt und die „Nebengeräusche“ wichtig sind. Wer als Verkäufer seine Unterschrift unter die Kaufurkunde setzt, ist egal.
Im Grundbuch ist auch ersichtlich, ob schon ein
Versteigerungstermin angesetzt ist. Dann gucken, welcher bzw.
ob ein Gläubiger aus welcher Position heraus die Versteigerung
betreibt. Ist es z. B. der dritte eingetragene Gläubiger, muss
man die ersten beiden Einträge ausbezahlen, wenn man das Haus
ersteigert. Ist es der letzte eingetragene - zahlt man alle
Summen die vorher drin stehen.
Wie schon an anderer Stelle geschrieben, will man offensichtlich eine Versteigerung umgehen und bevorzugt den freien Verkauf. Welcher eingetragener Gläubiger nun mit welcher Summe ausbezahlt wird, ist Sache des Verkäufers. Der Käufer kauft zu einem festen Preis und der Verkäufer bringt die dazu notwendigen Voraussetzungen.
Somit kann es günstiger sein, das Haus zu ersteigern als es zu
kaufen, wo man dann alle eingetragenen Grundschulden
ausbezahlen muss.
Eine Versteigerung ist für einen Kaufinteressenten i.d.R. günstiger, hat aber den Nachteil, dass man das Objekt meist nicht besichtigen kann, was ja hier offensichtlich nicht der Fall ist.
Das Grundbuch ist in jedem Fall frei von Gläubigereinträgen (in Abteilung III).
Wenn das Objekt noch vom Eigentümer bewohnt ist, kann daraus ein gravierender Nachteil entstehen.
Oft sind noch Lasten im Grundbuch eingetragen, die aber schon
getilgt sind - es wurde einfach keine kostenpflichtige
Löschung gemacht. Diese Lasten werden bei einer Versteigerung
als stehenbleibende Rechte angemeldet, müssen dann aber nicht
bezahlt werden.
Nach einer Versteigerung ist das Grundbuch „sauber“.
Beim Insolvenzverwalter (nicht als Ersteigerungsinteressent,
sondern als Kaufinteressent) nachfragen, welche Lasten
tatsächlich noch bestehen. Der Insoverwalter hat nämlich vom
Schuldner die Aufstellung aller vorhandenen offenen Schulden
und sollte (ich hoffe er tuts auch) nachgefragt haben, wenn
Schulden im Grundbuch stehen, die der Schuldner nicht
angegeben hat.
Wie oben: Es ist egal, weil lastenfrei gekauft wird!
Danach entscheiden und ausrechnen, ob sich das Haus wirklich
rentiert und welche Erwerbsform güngstiger ist.
Bei Notarverträgen bzw. Hauserwerb in einem laufenden
Insolvenzverfahren muss ein Notar ganz bestimmte
Formen/Abläufe beachten. Ein Standardvertrag ist hier ziemlich
unrealistisch und unwahrscheinlich.
Mir ist der Makler nicht ganz koscher.
Mir auch nicht!
Wenn Du den Namen (und Wohnort) des bisherigen Eigentümers
hast, schau mal im Internet nach, ob dort sein Inso-Verfahren
eingetragen ist:
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_… .
Nicht alle Bundesländer tragen ein und findet tut man meist
unter Detail-Suche.
Gruß
Ingrid