Hauskauf bei insolventem verkäufer

Hallo,
wir haben einen Kaufvertrag für eine Immobilie beim Notar beurkunden lassen. Es sind keine Lasten im Grundbuch eingetragen (weder in Abt II, noch III). Wir wissen, dass der Verkäufer insolvent war (oder noch ist?). Im Grundbuch steht der Verkäufer jedoch nicht mit seinem aktuellen Namen, sondern mit einem Namen aus einer früheren Ehe. Diesen Namen hatte er aber bereits einige Jahre bevor er das Haus gekauft hatte, abgelegt. Bevor unsere Vormerkung im Grundbuch erfolgt, soll jetzt ein Namenswechsel des noch-Eigentümers vorgenommen werden. Angenommen der Verkäufer ist noch insolvent, das Grundstück bisher aber nicht in der Pfändung, weil der Grundbucheintrag nicht auf seinen Namen läuft, was kann uns passieren, wenn wir den Kaufpreis bezahlt haben.

Die Eintragung der Auflassungsvormerkung(AL) die Sie genau aus dem angeführten Grund schützt, erfdolgt zeitgleich mit der Korrektur des eigentümervermerkes für den Verkäufer. Alle nachfolgenden eintragugnenz.g. von irgendwelchen Gläubigern rangieren nach Ihrer AL. Mit der Umschreibung des Grundbesictzes auf Sie nach erfolgter Kaufpreiszahlung fliegen diese nachträglichen Eintragungen schlicht raus aus dem Grundbuch. Gläubiger könnten sich später gegenüber dem Schuldner am Kaufpreis schadlos halten, sofern diese Wind davon bekommen und in den Anspruch auf Kaufpreiszahlung pfänden; dies berührt aber nicht Ihren Kaufvertrag!

Hallo Mascha,
das ist aber eine ganz komplizierte Frage, die dir so auf die Schnelle wohl niemand beantworten kann.
Die 1. Gegenfrage wäre: woher weißt du, dass der Verkäufer insolvent ist/war?
2. Gegenfrage: Warum ist der Insolvenzvermerk nicht im Grundbuch eingetragen? Wer ist Insolvenzverwalter und warum weiß dieser von dem Grundbesitz nichts?
3. Gegenfrage: Wie seit ihr an den Grundbesitz gekommen? Über einen Makler?
4. Gegenfrage: Wieso hat euch der Notar hier nicht beraten?

-)

Viele Grüße von der Blonden

Sorry, aber dazu kann ich nichts sagen. Der Notar kann aber darüber expizit auskunft geben.

Hulda aus Filda

Oje, kompliziert und ich kann leider nicth helfen. Good luck

Hallo, Mascha231,

so würde ich es machen:

  1. https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/, schauen, ob er insolvent ist und wer sein Verwalter, sprich Anwalt ist.

  2. Dort nachfragen, ob das Grundstück verkauft werden kann, obwohl das eigentlich der Notar geklärt haben sollte und an den ich mich auch wenden würde, wenn Zweifel bestehen, ob eine Auflassung überhaupt vorgemerkt werden kann.

  3. Die Zahlungsaufforderung wird Euch normalerweise erst zugestellt, wenn Notar
    und Grundbuchamt euch rechtmäßig vorgemerkt haben. Sollte jemand anderes vorgemerkt sein (Gläubiger, Pfändung), erhaltet Ihr keine Zahlungsaufforderung, sondern bleibt lediglich auf den Notarkosten sitzen.

Sprich: Euch kann eigentlich nichts schlimmes passieren.

Viel Erfolg!
Gruß
falko

Sehr geehrte Mascha 231,
Ihnen kann nichts passieren, wenn der Kaufpreis beispielsweise beim Notar hinterlegt ist und der Notar (oder Rechtsanwalt) die Immobile treuhändisch verwaltet.
Das bedeutet, dass eine Insolvenz durch Ihren Ankauf ja nur profitiert. Ein allfälliger Insolvenzverwalter wird Ihr Geld gegen die Immobilie gerne entgegennehmen.
Voraussetzung ist nur, dass der KAufpreis dementsprechend beim Juristen eindeutig verpfändet ist.
Dann sollte Ihnen nichts passieren.
Garantie kann aber nur der Treuhänder geben!
Alles Gute,

Klaus Went

Hallo,

zunächst würde ich mal unter www.insolvenzbekanntmachungen.de nachschauen, ob wirklich ein Insolvenzverfahren besteht.

Falls ja, kann mit dem Sachwalter bzw. Insolvenzverwalter (je nachdem, was für ein Verfahren läuft) Kontakt aufgenommen werden, wobei ich ihn darauf hinweisen würde, dass im Grundbuch keine Sperre vermerkt ist und das Grundbuch öffentlichen Glauben genießt, somit also - ohne Sperre - frei durch den eingetragenen Eigentümer verfügt werden kann.

Viel Erfolg.

Gruß

Günter

Es ist nicht empfehlenswert, Zahlungen an den Verkäufer zu leisten, bevor die Auflassungs-Vormerkung an erster Rangstelle eingetragen worden ist. Diese Eintragung lassen Sie sich bitte vom Notar schriftlich bestätigen, und zwar mit dem genannten Rang!!!
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Bevor ihr zahlt sollte der Notar sicher gestellt haben, dass eine Auflassungsvormerkung für euch eingetragen wurde.
Diese steht dann im Rang vor weiteren Eintragungen und es kann nichts passieren.
Ihr solltet eure Bedenken gegenüber dem Notar äußern, der wird euch fachlich beraten.
Auoßerdem könnt ihr unter www.insolvenzbekanntmachungen.de nachsehen, ob ein Insolvenzverfahren läuft oder lief. Hierzu müßt ihr nur das zuständige Insolvenzgericht wissen.
Klickt links auf Bekanntmachungen suchen. Dann Detailsuche anklicken. Bundesland und Gericht heraussuchen und Namen des Verkäufers eingeben.

Hoffe ich konnte euch etwas helfen.

Gruß
Düren

Hallo,

also ich bin mir nicht 100% sicher, aber meines Erachtens ist es so, dass wenn in Abt. II und III keine Eintragungen sind und wenn die Auflassungsvormerkung im Grundbuch steht, dann keine Bank etc. mehr kommen und in diesem Objekt etwas eintragen lassen, weil sie ja sonst zustimmen müssten. Die Bank hat ja auch keinen vollstreckbaren Titel, da keine Grundschuld im Grundbuch steht. Wenn dann hätte sie sich schon längst ins Grundbuch eintragen lassen wenn der Schuldner damals zu Gunsten der Bank eine Grundschuld ins Grundbuch eingetragen hätte. Lastenfrei ist lastenfrei und sobald die Auflassungsvormerkung drin steht kann keiner mehr kommen. Ich würde mich aber nochmals beim Notar und Grundbuchamt absichern lassen.

Viel Glück

Hallo,
ich kann Ihnen nur empfehlen sich ausführlich mit dem Notar bzw. wenn der Eigentümer wirklich insolvent ist, sich mit der Bank in Verbindung zu setzen. die müssen Auskunft und Rat geben.

MfG