Hauskauf geplatzt? Was soll man tun?

Guten Tag,

Man hatte schon mit dem Hauseigentümer eines Reihehauses eine Einigung über den Kaufpreis erzielt sowie einen Notar mit dem Vertrag beauftragt. Darf der Hauseigentürmer nach 2-3 Wochen (wegen der Weihnachtszeit) den Käufer eine höhere Summe verlagen? Sonst würde das Haus an einen zweiten Käufer, der ein paar tausend mehr bietet, verkauft.
Da es soweit ist, - mündliche vereinbarung, Zudage durch eMails - der erster Käufer hat die Nebenkosten für das Haus jetzt schon übernommen. Darf er den Hauseigentürmer zum Verkauf zum vereinbarten Preis zwingen? Oder könnte er ihn auf Schadensersatz verklagen, wenn das Haus tatsächlich an den Zweiten Käufer verkaut würde? Welche Ansprüche an Schadensersatz hat man? Wie lang würde das Prozeß dauern? Alle emails(Zusage usw.) von dem Hausbesetzer wurde gespeichert.

Danke im vor aus!

alles eine frage des BGB´s :wink:
nur die dauer eines prozesses, die läßt sich damit nicht beantworten

danke für ihre antwort.
könnten sie noch ein bißchen konkrreter erläuertern oder einen ähnlichen fall schildern. ich habe im internet schon gesucht, habe ich nur einige beispiele von Rücktritt von Kaufvertrag von den Käufer gefunden.
schönen tag!

Hallo,

das ist alles zu ungenau, um genaue Aussagen zu treffen. Da sollte besser ein Anwalt hinzugezogen werden.

Grundsätzlich ist der Vertrag nicht geschlossen, so dieser nicht notariell beurkundet wurde. Zwar bezieht sich das eigentlich nur auf die Einigung zur Grundstücksübertragung. Da der Kaufpreis aber mit dieser untrennbar verbunden ist, würde man eine bindende Einigung über diesen nicht annehmen, bevor dieser Vertrag geschlossen wurde. Hier kommt es aber letztlich auf die genauen Absprachen an, was im Internet niemand wird beurteilen können.

Der Verkäufer kann somit sicherlich keinen höheren Kaufpreis erzwingen, der Vertrag kann aber insg. daran scheitern, indem er eben nicht geschlossen wird.

So der Käuer schon Zahlungen geleistet hat, gibt es, wenn der Vertrag nicht zustande kommt, mehrere Möglichkeiten, diese zurück zu erhalten. Über Bereicherungsrecht, als Verletzung vorvertraglicher Nebenpflichten, etc. Das kann aber hier mangels konkreter Kenntnisse keiner Beurteilen. Es sollte ein Anwalt eingeschaltet werden.

Gruß
Dea