Hauskauf + Gewährleistung

Hallo liebe Häuslebauer/-käufer, und sonstige Experten,

wir haben vor ein fast fertiges Haus zu kaufen von einem Privatmann (also kein Bauträger). Die Restarbeiten machen wir auf unsere Kosten.

Jetzt meine Frage:

  1. Wie sieht das aus mit den Gewährleistungsansprüchen gegenüber den Handwerkern, die bisher schon Leistungen erbracht haben (z.B. Dachdecker). Müssen wir mit jedem Handwerker eine Erklärung unterschreiben oder gehen die Rechte automatisch auf uns über beim Kauf ?

Vielen Dank für Eure Antworten !
S.

Hallo!
Am Besten läßt man sich die Rechte im Kaufvertrag abtreten, etwa so: „Soweit dem Verkäufer gegen die am Bau beteiligten Unternehmen Ansprüche wegen Mängeln zustehen, tritt er diese hiermit an den Käufer ab. usw.“ Dieser Passus ist einem derartigen Kaufvertrag entnommen. Der Notar kann hier weiterhelfen.
Viele Grüße

Armin Baisch

Hollo auch!

Mein Bekannter kaufte ein Haus, - alt - aber mit neu erbautem Dach, von Privat. Nun stellten sich Mängel heraus.
Die Baufirma haftet gegenüber dem Eigentümer nach VOB 5 Jahre, diese Verpflichtung muß nicht extra schriftlich übertragen werden.
Mit nettem Gruß
der Frank

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Hallo!
Ausschlaggebend für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche ist die Vertragsgrundlage, und das sind nach VOB 2 Jahre und nach BGB 5 Jahre. Oder irre ich?
Viele Grüße
Armin

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Hallo!
Am Besten läßt man sich die Rechte im Kaufvertrag abtreten,
etwa so: „Soweit dem Verkäufer gegen die am Bau beteiligten
Unternehmen Ansprüche wegen Mängeln zustehen, tritt er diese
hiermit an den Käufer ab. usw.“ Dieser Passus ist einem
derartigen Kaufvertrag entnommen. Der Notar kann hier
weiterhelfen.

sehr richtig !!!

Mein Bekannter kaufte ein Haus, - alt - aber mit neu erbautem
Dach, von Privat. Nun stellten sich Mängel heraus.
Die Baufirma haftet gegenüber dem Eigentümer nach VOB 5 Jahre,

falsch !!!,

der Auftragnehmer (Dachdecker) haftet nur dem jeweiligen Vertragspartner (hier der Verkäufer des Hauses)

Ausschlaggebend für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche
ist die Vertragsgrundlage, und das sind nach VOB 2 Jahre und nach
BGB 5 Jahre. Oder irre ich?

ne du irrst nicht dat is richtig, es kann aber auch etwas anderes vereinbart sein (nur länger nie kürzer)

u.

Hallo Armin,
wie Du schon richtig geschrieben hast, sind die Gewährleistungsfristen nach VOB 2 Jahre und nach BGB 5 Jahre. Die Rechte stehen jedoch nur der Vertragspartei zu, die den Vertrag mit dem jeweiligen Handwerker unterschrieben hat. Wie bereits erwähnt, sollte die Vertragsansprüche im obligatorischen notariellen Kaufvertrag vom Verkäufer an den Käufer abgetreten werden. Dabei sollte der Verkäufer alle Rechnungen im Notarstermin vorlegen. Die Rechnungen sollten als Anhang zur Kaufvertragsurkunde genommen werden und ferner sollte in der Verkaufurkunde schriftlich neben der Frage, ob alle vorgelegten Rechnungen bezalt wurden (Quittungen geben lassen) auch erwähnt werden, welche Verjährungsfrist hier maßgebend ist.
Gruß Gerhard

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