Guten Tag,
Hallo,
Ein interessanter abstrakter Fall: Eine Familie A will Haus kaufen. Da stehen aber 7 Gläubiger
im Grundbuch.
Der Kaufpreis ist 150.000
Gläubiger 1, eine Bank will 110.000
Gläubiger 2 steht mit 65.000 Euro drin,
die anderen 5 Gläubiger zusammen mit 11.000 Euro.
D.h. die Gläubiger kriegen zusammen 186.000 Euro.
Der Verkaufspreis liegt aber nur bei 150.000,
d.h. 36.00 Euro zuwenig
Gläubiger 2 will nun aber den Hauskauf forcieren,
aus privatem Interesse, da der Hausverkäufer
sein Bruder ist, und hat Familie A angeboten und in
einer Email geschrieben, dass er auf seine
65.000 Euro verzichtet, bis alle anderen Gläubiger
ausbezahlt sind. Er würde dann den Rest nehmen
und wäre damit einverstanden…
Meine Frage: Könnte sich Familie A auf sowas einlassen?
Wie sichert Familei A das rechtlich ab? Muss der
Gläubiger 2 das schriftlich unterschrieben Familie A und ist das dann bei dem Notar gültig?
Bezahlt der Notar dann erst die anderen Gläubiger aus
und dann erst mit dem Rest Gläubiger 2? Muss
sich Gläubiger 2 dann mit dem Restgeld zufriden geben?
Familie A kauft Lastenfrei. Natürlich beim Notar. Wie der Verkäufer das macht, kann A gleichgültig sein. Wer auf was, wann verzichtet ist Sache des Verkäufers.
vnA
Hi,
Ein interessanter abstrakter Fall: Eine Familie A will Haus
kaufen. Da stehen aber 7 Gläubiger
im Grundbuch.
nein, das ist weder besonders interessant noch ungewöhnlich. Und ein Problem für den Käufer ist es auch nicht.
Vor der Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer (oder an von ihm genannte Empfänger - oft eine finanzierende Bank) muß (bzw. sollte - das wird im Kaufvertrag üblicherweise so geregelt) die Löschungsbewilligung der Gläubiger vorliegen. Wenn nun ein Gläubiger der Löschung seiner Rechte zustimmt ohne daß die Verbindlichkeiten ausgezahlt wurden, ist das nur noch ein Problem von Verkäufer und Gläubiger. Das Haus steht als Sicherheit für die Verbindlichkeiten halt nicht mehr zur Verfügung.
Das einzige Risiko für den Käufer ist, daß es sich der Gläubiger im letzten Moment anders überlegt und der Löschung seiner Rechte doch nicht zustimmt. Dann könnte der Kauf nicht abgewickelt werden was den Käufer in ganz andere Probleme bringen könnte (z.B. Wohnung bereits gekündigt, Darlehen wird nicht abgerufen und es entstehen dadurch Kosten).
Die Gefahr, der Käufer müßte am Ende noch die Schulden des Verkäufers begleichen, besteht aber nicht.
Gruß Stefan
Hallo,
nur weil ein Gläugiger im Grundbuch steht, muss das Haus ja nicht belastet sein. Es kann ja auch einfach nur nicht aus dem GB gestrichern worden sein. Kommt öfters vor.
Wie gesagt, die Löschungsbewilligung zählt.
Haelge