der Interessent X möchte ein Haus kaufen. Noch Eigentümer Y besitzt nur einen Anteil am Haus. Anderer Hausbesitzer Z (Sohn) ist verstorben und hinterlässt minderjährige Tochter. Aufgrund Minderjährigkeit der Tochter wird ein Nachlassverwalter eingesetzt.
Frage: Wie läuft der Verkauf nun ab?
Wie lange sind die Fristen (Zustimmung Nachlassverwalter) der Abwicklung des
Kaufes aufgrund möglicher, beginnender Kreditverträge des Käufers X?
Wer legt den Wert der Immobilie fest, der noch Eigentümer Y auch wenn dieser nur
einen Anteil des Hauses besitzt?
Fragen über Fragen mit der Bitte auf Antworten - Danke!
Das Haus hat mehrere Besitzer, daher wird es eine Eigentümerversammlung geben. In dieser wird der Verkaufspreisbestimmt, sofern auch ALLE verkaufen wollen! Ist der Verkaufspreis unbekannt, muss das Objekt von einem GU geschätzt werden.
Fristen gibt es keine, da das Kreditproblem von X niemanden interessiert…
Y muss mit Nachlassverwalter (gerichtlich bestelltem Vormund) klären, in wie weit er einem Verkauf zustimmen kann. Der Nachlassverwalter/Vormund selbst kann so etwas aber auch nicht frei entscheiden und muss dies ebenfalls vom zuständigen Amt absegnen lassen! Es wird sicher ein Gutachten von Amtswegen verlangt um den Verkehrswert der Immobilie zu bestimmen, um die minderjährige Tochter nicht zu benachteiligen!
Fristen sind je nach Amt unterschiedlich und durch Y zu erfragen.
Den Umfang und Zeitbedarf kann nur ein dortiger Notar beurteilen, den Sie ja ohnehin benötigen.
Da für die gerichtliche Vertragsgenehmigung ein Wertschätzungsgutachten nötig ist, wird die Sache kompliziert. Deshalb vorher den Notar nach den Risiken für Sie befragen!!! Denn z.B. muß der vertragliche Kaufpreis mindestens den Schätzpreis erreichen!
Der Ausgang der Sache ist ungewiß. Deshalb vorher klären, wer was zu zahlen hat, wenn welches Ergebnis feststeht.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann
ich wage zu bezweifeln das ein „Nachlassverwalter“ eingesetzt ist. Aber egal…
Wie schon von anderer Seite geschriebn wird wohl ein Verkerswertgutachten benötigt da die Erklärung der Person welche für den Miderjährigen handelt der Genehmigung bedarf, § 1821 BGB.
Es wäre einfach nur der Sache des Käufers dienlich wenn er seine Fragen einer Person stellt die den Sachverhalt auch in seiner Gesamtheit einschätzen kann. Der beurkundende Notar wäre hier wohl richtig.