Hauskauf mit 'Inhalt' - Eigentumsfrage

Hallo zusammen,

angenommen jemand kauft ein altes Haus von der Stadt/Ordnungsamt, das längere Zeit leer steht und zu dem keine Erben gefunden wurden. Er kauft das Haus mit allem was drin ist und entrümpelt und renoviert es selbst. Bei der Entrümpelung findet er einige Wertsachen - Schmuck, Geld, Gemälde… Gehören diese Sachen dann rechtmäßig dem Käufer, oder muss man das irgendwo abgeben? Wie sind diese Funde steuerlich zu behandeln, normalerweise müsste man das ja als Einkommen angeben, wenn man z.B. einige Wertgegenstände veräußert, oder?

Vielen Dank und viele Grüße

Alexandra

Herzlichen Glückwunsch !

Gibt es denn einen Passus im Kaufvertrag, wie das Objekt übergeben wird (geräumt, wie gesehen, etc) ?

Normalerweise gibt es da Zusätze. Schon allein, um zu verhindern, dass irgendwelche Räumungskosten auf den Verkäufer zukommen (Messihäuser o.ä.)

Ich denke, der Käufer kann sich freuen.

Hallo,
ueblicherweise kauft man ein Grundstueck mit Zubehoer, Zaun, Gebaeude, Wegerechte und dergleichen, dann sicher auch mit Moebel und Schmuck. Wenn im Kaufvertrag nichts anderes speziell geregelt wurde.
Gruss Helmut

Dem Käufer gehört das, was er gekauft hat…bzw. das, was der Verkäufer verkaufen wollte.
Sicherlich hat er nicht das Geld und den Schmuck gekauft, sondern gefunden - und es muss wie jede Fundsache von wesentlichem Wert abgegeben werden. Bei Gemälden sieht es hier sicherlich schon anders aus. Da kann man schon die Position vertreten, das sie zum Inventar des Hauses gehören und als solches miterworben wurde.

Gruß n.

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hallo,

… Er kauft das Haus mit allem was
drin ist und entrümpelt und renoviert es selbst.

wenn die stadt bei einer formulierung „haus mit allem was drin ist“ das eigentum an irgendwas vorbehalten wollte, dann müsste sie das tun.

Bei der Entrümpelung findet er einige Wertsachen - Schmuck, Geld,
Gemälde…

die waren offenbar drin, sodass der käufer sie mit erworben hätte.

vermutlich entfiele ein dem gegenwert der gegenstände entsprechender teil des vertraglichen kaufpreises auf die gegenstände, … dann entstünde beim verkauf zum gegenwert kein gewinn.

die frage, ob man keinen gewinn versteuern muss, darf nur ein steuerberater beantworten.

lg dev