Hauskauf mit Überraschung - Unwissenheit oder Täuschung?

Hallo,
mal angenommen:
V= Verkäufer
K= Käufer
M= Makler

K besichtigt das Haus von V. Im Exposé ist die Rede von Koplettsanierung vor ca. 7 Jahren.
Kosten: sagen wir mal 500.000

Szenario 1:
K kauft das Haus nach Verhandlung für 450TEUR. Nach dem Einzug stellt K fest, dass der größte Teil des Dachstuhls uralt und dringend sanierungsbedürftig ist und stellt fest, dass der Dachstuhl mit Parasiten (Hausbock oder ähnliches) befallen ist. Weiterhin befindet sich im Dachstuhl ein erheblicher Wasserschaden, weil eben Dach defekt.Die Kosten für diese „Ausbesserung“ beläuft sich auf ca. 100TEUR.
Wer muss für diesen Schaden gerade stehen?
V= weil ja sein Exhaus und er hätte darauf hinweisen müssen.
K= weil er ja das Haus besichtigt hat und dies hätte sehen können. Also selbst Schuld und Pech gehabt.
M= weil im Exposé die falsche Aussage von der Komplettsanierung steht.

Hätte K die Möglichkeit V oder M wegen Arglistiger Täuschung zu verklagen?

Szenario 2:
K besichtigt das Haus vor dem Kauf mit einem Gutachter, der den Schaden feststellt und benennt.
K macht ein neues Gebot, dass deutlich unter dem Wunsch-Preis liegt. V leht ab.

V verkauft das Haus an jemand anders (K2). Sowohl M als auch K verschweigen den nun bekannten Schaden.
Wer haftet nun? (Nehmen wir an, dass K2 beweisen kann, dass M und K von dem Schaden gewusst haben müssen.)

Szenario 2a:
V erfährt also durch den Gutachter von K von dem Schaden.
Kann dieser M wegen Falschberatung belangen?

Vielen Dank jetzt schonmal, bin sehr gespannt auf eure Antworten.

Grüße
ddwds

Hallo!

zu 1)

Das bewusste Verschweigen eines sogar bei der Baubehörde meldepflichtigen Schädlingsbefalls des Dachstuhls wäre natürlich ein Anfechtungsgrund für Rückabwicklung bzw. Schadenersatz. V müsste haften.
M wohl kaum, denn dessen Expose wird kaum rechtlich die Verkaufsgrundlage geboten
haben.

zu 2 ) Haftung wäre hier doch klar. Auch hier ist V zuständig. Zumindest in erster Linie.

V und M begeben sich aber hier schon in den strafrechtlichen Bereich des Betruges.

zu 2a)

Nein. Es müsste M als Gutachter für den V aufgetreten sein, was nicht der Fall gewesen sein dürfte. Setzte vorraus, M hätte bei einer Besichtigung/Bewertung den Dachstuhlschaden erkennen müssen.
Es bleibt ja dem V unbenommen, es dem M nachzuweisen, der hätte aus seiner fachlichen Kompetenz(Architekt, Bauingenieur, Zimmermann) erkennen müssen, der Dachstuhl ist schadhaft (oder sogar befallen) und muss komplett erneuert werden.

Noch etwas, der Begriff „Komplettsanierung“ ist nicht genauer definiert. Wer sich nur auf diese Angabe im Expose des M verlässt, der ist verlassen. Dazu gehören genauere Angaben, was im einzelnen an Haus und Haustechnik gemacht worden ist. Was auch durch Rechnungen von Handwerkern belegt werden könnte.

MfG
duck313

Hallo und vielen Dank für deine Antwort. Hat mir sehr weitergeholfen.

Eine Frage noch: Du schreibst, der Schädlingsbefall des Dachstuhl ist meldepflichtig. Hast du dazu genauere Quellenangaben? Ich habe das nämlich noch nie gehört.
Der Dachstuhl ist übrigens auch denkmalgeschützt.

Grüße
ddwds

der Schädlingsbefall des :smiley:achstuhl ist meldepflichtig.

Das ist teiweise richtig; meldepflichtig ist der Befall durch den Hausbock (keine weiteren Schädlinge) und nur in einigen wenigen Bundesländern, also nicht bundesweit.