Guten Tag!
Ich habe einen Kaufvertrag für ein Grundstück mit Haus unterschrieben aber noch nicht bezahlt oder übergeben bekommen.
Nun hat der letzte Sturm ein Schuppen umgeweht, der nicht fest mit dem Haus verbunden war und deshalb nicht über die laufende Versicherung versichert ist.
Habe ich Anspruch auf Entschädigung vom Verkäufer?
Der Schuppen hatte angeblich auch eine Baugenehmigung und bei der Besichtigung stand er ja und ich habe ihn mitgekauft.
Vielen Dank schon mal,
wiseman
Bitte den Notar fragen…
LG
falko…
Hallo,
bitte mal einen Blick in den Vertrag werfen. Normalerweise müsste dort so etwas stehen wie:
- „Das Kaufobjekt wird verkauf im gegenwärtigen Zustand mit allen aufstehenden Gebäuden“
und außerden: - „Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten gehen auf den Käufer über am Tage der vollständigen Kaufpreiszahlung.“
Wenn ersteres enthalten ist, hast du ganz klar einen Anspruch auf „Wiederherstellung des Schuppens“ bzw. Minderung des Kaufpreises.
Ich kann mich „falko“ aber auch nur anschließen, das ist eine Sache für den Notar. Frag dort mal nach, die können das anhand des Vertrages genau festmachen.
Gruß
i73
Rechte und Pflichten stehen im Kaufvertrag. Wenn Passagen daraus nicht verstanden werden, ist der Notar zu befragen. Ohne den Vertrag zu kennen, kann man keinen Rat erteilen. Auch die alte Versicherung kann dazu exakt Auskunft geben.
Hulda aus Fulda
Die hier angeratene Befragung des Notars ist schlicht ein Irrweg!!
Der Notar darf Beratungen, die die Erfüllung von Parteipflichten oder gar Streit- oder Zweifelsfragen betreffen, nicht vornehmen (Unparteilichkeitspflicht).
Zur Frage: Es kommt auf den vertraglichen Liefertermin an. Ist der Schaden vorher entstanden, bleibt der Versicherungsschaden beim Verkäufer; er muß ansich den Schuppen liefern oder aber in Geld Ersatz leisten.
Danach ist es Sache des Käufers.
Ich stimme Herrn Gintermann voll zu. Der Notar ist staatl. Obmann des Geschäfts zwischen Käufer und Verkäufer. Es reicht völlig ein Blick in den Vertrag. In der Regel steht da drin, dass alles feststehenden Objekte auf dem Gründstück mitgekauft werden. Außer es wurden Sondervereinbarungen getroffen. Sollte dem nicht so sein, muss der Verkäufer für den Schuppen aufkommen. Entweder wiederbeschaffen oder Gesamtkaufpreis mindern.
MfG