Hauskauf, verschwiegener fehlender wasseranschluß

zwischen a und b wird ein haus verkauft.
der markler (im exposé, natürlich unter ausschluss der richtigkeit der gemachtn angaben) sowie die verkäufer (a) versichern dass das grundstück voll erschlossen ist. das gebäude wird geräumt und der kaufpreis durch die käufer (b) bezahlt.
durch einen „änderungsantrag“ bei der zuständigen wasserwirtschaft stellt sich heraus dass das grundstück nicht voll erschlossen ist, soll heißen: es besteht gar kein eigener hausanschluss mit trinkwasser.
im notarvertrag steht u. a. das den verkäufern nichts bekannt ist über mängel am grundstück und der baulichkeit und musst dies bestätigen, des weiteren steht im vertrag das b das haus im gegenwärtigen zustand erwirbt.
von dem nicht vorhandenen wasseranschluss konnte b somit gar nichts wissen, da von a und dem markler versichert wurde das alles voll erschlossen sei.

das haus wurde im vorfeld besichtigt und wurde vorher von den verkäufern als gewerbe genutzt. toiletten und waschbecken wurden über einen hauseigenen brunnen „schwarz“ genutzt. für die behörden wurde, so kam es im nachhinein heraus, über den nachbarn einen „unterzähler“ installiert, d. h. der nachbar hat an die verkäufer das wasser weiterverkauft. man muss sich das wie eine art 3-seitenhof vorstellen, längsgebäude sowie querhaus jeweils ein anderer besitzer.
den käufern wurde erzählt das haus wurde voll erschlossen und der zähler wäre, baulich nicht anders möglich, beim nachbarn. die käufer fanden dies zwar merkwürdig aber auch nicht weiter bedenklich.

jetzt sollte zumindest der wasserzähler mit in das gebäude genommen werden und sich nicht weiter beim nachbarn befinden, wegen ablesen müssten dann die käufer jedesmal rüber zum nachbarn, bei einer haverie nicht auszudenken wenn der nachbar im urlaub sich befände. daher wurde an die zuständige wasserwirtschaft ein änderungsantrag gestellt bei dem sich nun für die käufer herausstellte das gar kein eigener hauswasseranschluss vorhanden ist, sondern nur legidlich guter wille des nachbarn besteht und er einen unterzähler zu diesem gebäude installieren ließ und sein wasser weiterverkauft.

hat b jetzt selbst „schuld“ weil er von seinem recht nach kaufvertragserstellung nicht gebrauch gemacht hat und bei den jeweiligen erschließungsträgern „nachgeforscht“ hat bevor der kaufpreis bezahlt wurde und bleibt jetzt auf den kosten der erschließung sitzen oder ist das ein „versteckter mangel“ den b kostenmäßig nach erschließung bei a einfordern kann, da von ihm ja bestätig wurde, dass das grundstück voll erschlossen sei und b es so im „guten glauben“ erworben hat.

für anregungen in diesem fall wäre ich sehr dankbar.

Hallo

du hast doch damit schon die Rechtsexperten ausgeknietscht:wink: hier wirds mit Sicherheit nicht besser.
Ich würd mal sagen, der Verkäufer war clever. Ihr habt bei der Gemeinde nicht nach der Erschliessung gefragt…
Man kann gar nicht so blöd denken, wie es in diesem Fall gekommen ist. Fragt mal einen versierten Anwalt

lG
Mikesch

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Hallo Schnuddelchen,

…dass das grundstück voll erschlossen sei???

… wieso das ist es doch auch, oder liegt bei euch in der Strasse kein Strom, Wasser, und Abwasser?

Wenn ich ein unbebautes Grundstück kaufe bedeutet „voll erschlossen“ m.E. doch nur, dass das ganze Zeugs in der Strasse liegt - der Rest ist mein Bier.

Gruss Keuper

Hallo Keuper

wer alles liest ist klar im Vorteil :wink:

Der Kater

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hallo,

es geht eigentlich nur darum, das der verkäufer gesagt hat das alles fertig ist. die käufer haben jetzt aber festgestellt das dem nicht so ist und der hauswasseranschluss fehlt. die käufer meinten, sie hätten niemals den geforderten kaufpreis bezahlt wenn vorher bekannt gewesen wäre das dieser fehlt, oder zumindest beim kaufpreis versucht den preis um diesen zu drücken.
das problem ist jetzt ob der verkäufer dafür eintreten muss und zahlen muss, weil er es verschwiegen hat oder ob die käufer dies jetzt selber tragen müssen, wegen einer art „unachtsamkeit“ und das recht zur einsichnahme in allen ämtern und behörden nicht wahrgenommen haben, nach vertragsschließung, ob dem alles so ist was die verkäufer erzählt haben über das objekt.

Hallo,

Ich denke, die Verkaeufer und der Makler haben zutreffend angegeben, dass das Grundstueck voll erschlossen ist. „Erschlossen“ heisst landlaeufig, dass in der Strasse Leitungen fuer Wasser, Abwasser und Regenwasser liegen und die Gebaeude auf dem Grundstueck hieran jederzeit angeschlossen werden koennen (ggf. auch muessen).

Die Umstaende in dem von dir geschilderten Beispielsfall sind aber so aussergewoehnlich, dass ich meine, der Verkaeufer haette darauf hinweisen muessen, dass das Gebaeude (anders als heutzutage grundsaetzlich zu erwarten) keinen eigenen Wasseranschluss hat und dass zudem Wasser ueber einen nicht genehmigten Brunnen entnommen wird. Das ist eine wesentliche, den Wert des Grundstuecks bestimmende Eigenschaft. Ausnahme gaelte wiederum dann, wenn diese Umstaende bei Besichtigung durch den Kaeufer offensichtlich waren. Das waren sie wohl nicht, da ja Wasserinstallationen vorhanden sind, die lediglich nicht aus einem eigenen Anschluss gespeist werden.

Gruss
Christoph