zwischen a und b wird ein haus verkauft.
der markler (im exposé, natürlich unter ausschluss der richtigkeit der gemachtn angaben) sowie die verkäufer (a) versichern dass das grundstück voll erschlossen ist. das gebäude wird geräumt und der kaufpreis durch die käufer (b) bezahlt.
durch einen „änderungsantrag“ bei der zuständigen wasserwirtschaft stellt sich heraus dass das grundstück nicht voll erschlossen ist, soll heißen: es besteht gar kein eigener hausanschluss mit trinkwasser.
im notarvertrag steht u. a. das den verkäufern nichts bekannt ist über mängel am grundstück und der baulichkeit und musst dies bestätigen, des weiteren steht im vertrag das b das haus im gegenwärtigen zustand erwirbt.
von dem nicht vorhandenen wasseranschluss konnte b somit gar nichts wissen, da von a und dem markler versichert wurde das alles voll erschlossen sei.
das haus wurde im vorfeld besichtigt und wurde vorher von den verkäufern als gewerbe genutzt. toiletten und waschbecken wurden über einen hauseigenen brunnen „schwarz“ genutzt. für die behörden wurde, so kam es im nachhinein heraus, über den nachbarn einen „unterzähler“ installiert, d. h. der nachbar hat an die verkäufer das wasser weiterverkauft. man muss sich das wie eine art 3-seitenhof vorstellen, längsgebäude sowie querhaus jeweils ein anderer besitzer.
den käufern wurde erzählt das haus wurde voll erschlossen und der zähler wäre, baulich nicht anders möglich, beim nachbarn. die käufer fanden dies zwar merkwürdig aber auch nicht weiter bedenklich.
jetzt sollte zumindest der wasserzähler mit in das gebäude genommen werden und sich nicht weiter beim nachbarn befinden, wegen ablesen müssten dann die käufer jedesmal rüber zum nachbarn, bei einer haverie nicht auszudenken wenn der nachbar im urlaub sich befände. daher wurde an die zuständige wasserwirtschaft ein änderungsantrag gestellt bei dem sich nun für die käufer herausstellte das gar kein eigener hauswasseranschluss vorhanden ist, sondern nur legidlich guter wille des nachbarn besteht und er einen unterzähler zu diesem gebäude installieren ließ und sein wasser weiterverkauft.
hat b jetzt selbst „schuld“ weil er von seinem recht nach kaufvertragserstellung nicht gebrauch gemacht hat und bei den jeweiligen erschließungsträgern „nachgeforscht“ hat bevor der kaufpreis bezahlt wurde und bleibt jetzt auf den kosten der erschließung sitzen oder ist das ein „versteckter mangel“ den b kostenmäßig nach erschließung bei a einfordern kann, da von ihm ja bestätig wurde, dass das grundstück voll erschlossen sei und b es so im „guten glauben“ erworben hat.
für anregungen in diesem fall wäre ich sehr dankbar.