Hauskauf: Wann hat Schlüsselübergabe zu erfolgen?

Hallo,
theoretische Frage: Es findet ein Hauskauf statt, notariell beurkundet. Als Übergabetermin wurde der 15. Dezember vereinbart. Laut Vertrag ist der Kaufpreis nach Räumung zu zahlen. Die Räumung findet jedoch erst am 13. Dezember statt.

Da der Käufer den Schlüssel zum 15. Dezember benötigt, wurde das Angebot unterbreitet, am 13. Dezember mit allen Unterlagen direkt zur Bank zu fahren und dort die Überweisungen als Blitzüberweisung ausführen zu lassen. Die Bank wird dem Käufer schriftlich die Überweisung bestätigen. Diese Bestätigung wird vom Notar der Bank beglaubigt.

Jetzt die konkrete Frage: Hat der Käufer jetzt Anspruch auf Herausgabe der Schlüssel? Der Verkäufer verneint und verlangt, zunächst auf schriftliche Bestätigungen seiner Banken warten zu wollen.

Speziell zur Übergabe steht im Kaufvertrag nur geschrieben: §3: Der nutzbare Antritt und die Übergabe erfolgen mit Zahlung des Kaufpreises auf das Konto der Verkäufer bzw. auf das Konto der in Abt. III eingetragenen Gläubiger.

Somit interpretiert der Käufer, daß wenn er die Zahlung nachweisen kann, er auch Anspruch auf die Schlüssel hat. Der Verkäufer beharrt auf eine schriftliche Bestätigung.

Wer hat Recht? Wenn der Käufer im Recht ist: Was sind seine Möglichkeiten?

Hallo,

warum überweist der Käufer denn nicht vor dem 13.12. , damit es dann pünktlich zum Übergabetermin auf dem Notaranderkonto ist? Bestätigung etc. ist dann nicht mehr nötig.

Gruß
bienewilli

Hallo,
weil in diesem Beispiel im Vertrag geregelt ist, daß die „Fälligkeit des Kaufpreises“ erst nach Bestätigung der Räumung vom Notar ausgestellt wird und die Bank des Käufers erst überweisen will, wenn dieses Schreiben vom Notar vorliegt.

Und dieses Schreiben kann der Käufer erst am Tag der Räumung vom Notar bekommen.

Nachtrag: Der Verkäufer will kein Notaranderkonto. Er besteht auf Zahlung auf seine Bankkonten!

Anderkonto wurde als Alternative vom Käufer angeboten!

zahlen. Die Räumung findet jedoch erst am 13. Dezember statt.

Warum ? Aber selbst wenn, innerhalb von 2 Tagen sollte eine Überweisung getätigt werden können.

Jetzt die konkrete Frage: Hat der Käufer jetzt Anspruch auf Herausgabe der Schlüssel?

Ich (IANAL) würde sagen nein, denn das der Käufer das Geld abgeschickt hat, muß dem Verkäufer nicht reichen, der will sehen, dass das Geld bei ihm ankommt.

Der Verkäufer verneint und verlangt, zunächst auf schriftliche Bestätigungen seiner Banken warten zu wollen.

Es würde reichen, er läßt sich den Geldeingang telefonisch von seiner Bank bestätigen.

§3: Der nutzbare Antritt und die Übergabe erfolgen mit
Zahlung des Kaufpreises auf das Konto der Verkäufer

Wie ich oben vermutet hatte. Der Zahlungseingang zählt.

Somit interpretiert der Käufer, daß wenn er die Zahlung nachweisen kann, er auch Anspruch auf die Schlüssel hat.

Offensichtliches Wunschdenken.

Wer hat Recht?

In meinen Augen der Verkäuder, obwohl mir das Beharren auf einer schriftlichen Bestätigung kleinkariert erscheint. Auch die Räumung erst am 13. erscheint mir provokant.

Nachtrag: Der Verkäufer will kein Notaranderkonto. Er besteht
auf Zahlung auf seine Bankkonten!

Dieser Klausel hätte ich nie zugestimmt. Ich habe immer über Notaranderkonto gezahlt., die paar Euro Gebühren machen den Kohl auch nicht fett.

Hallo,
das heißt, obwohl der Verkäufer laut Kaufvertrag dem 15. Dezember als maximalem Termin zugestimmt hat und erst zum 13. Dezember räumt, kann er auf eine schriftliche Bestätigung seiner Bank beharren?

Hat der VK gar keine Mitwirkungspflicht? Schon in der Theorie ist es nicht möglich, daß er zeitig einen Brief per Post von seiner Hypothekenbank in den Händen hält! Selbst wenn der Kaufpreis direkt am 13. per Blitzüberweisung gezahlt wird, wird wohl kaum eine schriftliche „Empfangsbestätigung“ beim Verkäufer eingehen. Schon gar nicht, wenn es sich obendrein um mehrere Banken handelt.

Offenbar scheint ihm eine telefonische Bestätigung ebenso wenig zu reichen wie eine beglaubigte Bescheinigung der Bank des Käufers.

Sprich, ist es nicht so, daß wenn der VK unbedingt schriftliche Bestätigungen von seinen Banken verlangt, daß er dann auch dafür die Möglichkeiten zur zeitigen Erfüllbarkeit hätte schaffen können?

Die nächste Frage wäre: Wenn es feststeht, daß durch die Forderungen und das Verhalten (Räumung erst am 13. Dezember) des VK der Übergabetermin nicht eingehalten werden kann, kann der Käufer jetzt auf ein Anderkonto bestehen? Oder greifen nach verstreichen des 15. Dezember dann die im Vertrag festgelegten Strafen bei Verzug?

Immerhin ist es nicht die Schuld des Käufers, wenn die „Bedingungen“ des VK nicht erfüllt werden.

Dem kann ich mich nur anschliessen!!!
o.w.T.

Vertrag mal genau gelesen?
Hallo final_Mythbuster,

Immobilienverträge sind Zug-um-Zug-Geschäfte.

In dem geschilderten Fall hat es der Notar IMHO schlicht versäumt, eine Frist zur Räumung zu vereinbaren.
Besonders deshalb, weil hier sogar eine zeitraubende notarielle Bestätigung vereinbart wurde.
Wäre die entsprechend lang vor der vereinbarten Schlüsselübergabe vereinbart gewesen, hätte der Antritt locker stattfinden können.

Wenn einerseits erst gezahlt wird, wenn geräumt ist, und andererseits erst mit Zugang des Geldes Besitz verschaft wird, glaube ich an Weihnachten (als Einzugstermin).

Mangels Regelung des Räumungstermins sehe ich auch nicht, ob da Verzugszinsen wg. Nichterfüllung verlangt werden können.

BTW - eine bankbestätigte Blitzüberweisung dokumentiert lediglich den Geldausgang, nicht aber, dass der Betrag auch ankommt - allein darauf kommt es aber an.

HTH
G imager