Hi Chellie.
Vielleicht wäre eines noch zu klären; ob und wie hoch das Haus noch belastet ist, bzw. die Belastung des Hauses sollte nicht auf den Käufer übergehen.
Weiterhin ist es von wichtiger Bedeutung, ob evtl. Bebauungen (Anbau, Hütte, Garage) auf dem Grundstück, bzw. an dem Haus auch von der Baubehörde genehmigt wurden.
(Baugenehmigung muß vorgelegt, bzw. dem Käufer übergeben werden).
Das sollte aber unbedingt vor der Eigentumsübergabe / Kauf stattfinden, denn das Risiko geht auf den Käufer über und dieser haftet.
Ich frage an:
Welche rechtliches Schritte (Notar, Grundbuchamt usw ) sind
(chronologisch) einzuhalten bis alles rechtens geregelt ist ?
Mit der Eintragung im Grundbuchamt und Übereignung des Hauses, ist Dein Bekannter Eigentümer des Hauses.
Welche Ausgaben und Steuern, einmalig und wiederkehrend,
kommen im Wesentlichen auf ihn zu und nach welchen Kriterien
werden die Abgaben grob berechnet ?
Dass der Notar seine Dienstleistung fakturiert ist logisch.
Das Finanzamt steht mit der Grunderwerbsteuer an (einmalig), die Höhr richtet sich nach der Kaufsumme des Hauses und wird mit Hebesätzen / Prozentual ermittelt.
(Ein Bekannter von mir hat bei einer Kaufsumme von 150.000 DM eine Grunderwerbsteuer von ca. 5.600 DM entrichtet - nur mal so als Anahltspunkt). Die Grunderwerbsteuer wird auf alle Eigentümer gelegt, d. h. wenn er z. B. mit seiner Frau im Grundbuch eingetragen ist, so muß auch diese denselben Betrag an das Finanzamt zahlen.
Und dann hat er jährlich die Kosten der Grundsteuer zu entrichten, nach welchen Kriterien diese berechnet werden, weiß ich leider nicht, der ehemalige Eigentümer wird es ihm jedoch sagen können.
Mit Regenwasser waren da auch noch irgendwelche Kosten, richtet sich danach wieviel m² an Grundfläche Regenabwasser abgleitet.
Das waren die Dinge, die mir spontan eingefallen sind.
Zu guter letzt gratuliere ich Deinem Bekannten zu seinem „neuen“ Eigenheim und hoffe, dass er einen guten Fang gemacht hat 
Gruß …Melanie…