Hauskaufvertrag

Hallo.
Ich hatte vor ein Haus zu kaufen. Als ich was passendes gefunden habe, habe ich per Mail zugesagt, dass ich das Anwesen kaufen möchte. Nach 3 Tagen hatte ich es mir anders überlegt und per Mail geschrieben, dass ich nun doch nicht mehr haben möchte. Es ist auch noch kein richtiger Kaufvertag geschrieben worden, auch noch nichts mit einem Notar unternommen worden.
Nun besteht der Verkäufer auf den Kauf des Hauses und droht mit einem Rechtsanwalt. Ist nun mein Zusage bindend?
Danke für die Hilfe!
Gruß Karl

Es gibt in Deutschland nur einen Ort, wo man verbindlich eine Immobilie kauf: beim Notar. Alle anderen Abreden, ob schriftlich oder mündlich zählen beim Immobilienkauf nicht. Ihr könnt ohne Probleme zurücktreten. Wenn noch kein Notarvertrag angefertigt wurde, fallen da dann auch keine Gebühren an. Der Verkäufer kann gerne klagen…

Beim nächsten Mal einfach etwas vorsichtiger und erst überlegen und dann zusagen.

Ein Gutachter vor dem Kauf kann Sicherheit geben. Guck mal bei uns: www.der-Hausinspektor.de

MfG

Jens Gause

LIEBER KARL,

ICH MÖCHTE LIEBER KEINE UNQUALIFIZIERTEN ANTWORTEN GEBEN UND HOFFE, DASS SICH ALLES ZUM GUTEN WENDET.
LG

Hallo Karl,

unabhängig davon, dass man sich schon vorher überlege sollte, was man möchte, hier meine kurze Antwort.
Die Drohungen laufen ins Leere. Diese Zusage per Email ist nicht bindend.
Und was wollen Sie wirklich?
Mit freundlichen Grüssen
Friedrich Pausch

Hallo Karl,

ich bin mir nicht sicher, ob die per Mail versandte Absichtserklärung ausreicht, dich an die Aussage zu binden.

Fall du Anwaltskosten sparen willst, wende dich doch bitte entweder an die ÖRA (öffentliche Rechtsauskunft) oder an deine Rechtsschutzversicherung. Bei der ÖRA kostet es eine geringe Pauschale (10,00 oder 20,00 €) und dei der Rechtsschutzversicherung ist die erste telefonische Beratung kostenfrei. Du hast natürlich auch die Möglichkeit, abzuwarten. Aktiv werden kannst du immer noch, wenn der Verkäufer einen Anwalt eingeschaltet hat.

Viel Erfolg, Hulda aus Fulda

Die Kaufverpflichtung ist wie die Verkaufverpflichtung beurkundungspflichtig. Vorher entsteht aber oft -wie bei Ihnen- ein sogenannter schuldrechtlicher Vertrag, der natürlich bindend sein kann. Wird er -wie auch bei anderen Käufen- nicht erfüllt, kann man sich als Vertragspartei schadenersatzpflichtig machen, sofern ein Schaden beweisbar entstanden ist. Z. B. dann, wenn der Verkäufer nicht mehr zum Preis verkaufen kann. Die Differenz ist dann der Schaden. Sprechen Sie sofort mit dem Verkäufer!!