Hausmeister = Besitzer?

Liebe Steuerfachgemeinde,

darf ein Immobilienbesitzer (Mitbesitzer in GbR, die anderen Gesellschaft stimmen dem zu) sich selbst als Hausmeister in der Immobilie einsetzen?

Gruß,
Andreas

Hallo

Liebe Steuerfachgemeinde,

darf ein Immobilienbesitzer (Mitbesitzer in GbR, die anderen
Gesellschaft stimmen dem zu) sich selbst als Hausmeister in
der Immobilie einsetzen?

was sollte dem entgegenstehen? Er darf :smile:

Gruß,
Andreas

LG
Mikesch

Und bekommt er auch Geld dafür?

Und bekommt er auch Geld dafür?

natürlich nicht…er macht das ehrenamtlich um die Kosten für alle niedrig zu halten

Und bekommt er auch Geld dafür?

natürlich nicht…er macht das ehrenamtlich um die Kosten für
alle niedrig zu halten

Ich hätte da Bauchschmerzen mit so einer Regelung. Bei einer GmbH ist es natürlich was anderes, aber eine GbR?

Wieso denn das? Die Bauchschmerzen von Stefan80 sind hier völlig irrelevant und unbegründet!

E.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

der Thread ist zwar lustig, beantwortet aber nicht die Frage

Wieso denn das? Die Bauchschmerzen von Stefan80 sind hier
völlig irrelevant und unbegründet!

und gibts da irgendwelche Fundstellen?

Schöne Grüße
C.

Ich hätte da Bauchschmerzen mit so einer Regelung. Bei einer
GmbH ist es natürlich was anderes, aber eine GbR?

Wieso denn das? Die Bauchschmerzen von Stefan80 sind hier
völlig irrelevant und unbegründet!

Sehr geehrte Frau Steuerberaterin Eberle,

meine Bedenken sind meiner Meinung nach nicht irrelevant, die Begründung lautet wie folgt:

Gesellschafter einer GbR verpflichten sich im Gesellschaftsvertrag, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten § 705 BGB.

Die Gesellschafter entrichten gleiche Beiträge, der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen § 706 Abs. 3 BGB.

Das heißt (wiederum meiner Meinung nach), dass eine Tätigkeit eines Gesellschafters als Hausmeister für die GbR der Beitrag des Gesellschafters für die GbR ist.

Desweiteren stellt sich die Frage, ob wirklich von einem Arbeitnehmer-Verhältnis gesprochen werden kann. Dies setzt unter anderem die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers voraus. Doch wie kann ein Gesellschafter einer GbR gegenüber der GbR weisungsgebunden sein?

Eine weitere Frage stellt sich in Bezug auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Selbst wenn in dem geschilderten Fall wohl Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, so wäre es doch nicht sachgerecht, wenn bei V+V der Gesellschafter sowohl Arbeitslohn (§ 19 EStG) erhält als auch zuzurechnende Einkünfte aus V+V (§ 21 EStG) vorliegen; bei einer gewerblichen GbR hingegen durch § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG einheitlich gewerbliche Einkünfte vorliegen.

Auf Ihre Einwendungen freue ich mich und verbleibe

mit freundlichen Grüßen