Eine Grundstücksbesitzerin erreicht ihr Grundstück nur über das Grundstück der Nachbarschaft, daher ist zu Lasten des Nachbarschaftsgrundstücks eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Nun verlangt der Besitzer des dienenden Grundstücks von der Besitzerin des herrschenden Grundstücks folgende Kosten: 1. anteilige Niederschlagswasser - (Kanal-) Gebühr, 2. (anteilige) Hausmeisterkosten für Kehrdienste, 3. (Anteilige) Hausmeisterkosten für Schneeräumen.
Welche der Forderungen sind rechtens?
danke für alle Beachtung und Beantwortung, Grüße wlauer
Welche der Forderungen sind rechtens?
danke für alle Beachtung und Beantwortung, Grüße wlauer
Hallo,
meine Frage wie immer in solchen Fällen welche schon oft die Antwort ist: Was steht denn in der Bewilligungsurkunde mit welcher die Grunddienstbarkeit bestellt wurde?
Üblicherweise sind dort diese Regelungen enthalten. Wenn nichts drin steht gilt das Gesetz und der Eigentümer des Grundstücks trägt die Kosten - soweit nicht eine übermäßige Nutzung durch den Berechtgten vorliegt (§ 1021 BGB.
ml
Hallo @wlauer,
so wie Sie hier schreiben, fragt nur ein Student, der diese Aufgabe von seinem Jura-Professor gestellt bekommen hat.
Zum ersten dürfen hier solche Fragen gar nicht gestellt werden, da dieses Forum dafür nicht vorgesehen ist und zweitens:
Auf Rechtsfragen darf ich als Bauingenieur keine Auskunft erteilen.
Gruß aus Hagen
Dipl.-Ing. Werner Kahlki
Zum ersten dürfen hier solche Fragen gar nicht gestellt
werden, da dieses Forum dafür nicht vorgesehen ist
Wie bitte???
Natürlich ist es das. Genau dazu gibt es das Brett „allgemeine Rechtsfragen“.
Zur Diskussion allgemein gehaltener Fallbeispile eben!
Aus dem Text der Grunddienstbarkeit und der dazu getroffenen schriftl. oder mündl. Vereinbarung ist die Frage zu beantworten. Ergibt sich hieraus nichts, ist der mutmaßliche Wille zu erkunden. Im Zweifel gilt das Gesetz. Offenbar ist bisher kein Entgelt für die Benutzung entrichtet worden, was bestätigt, dass die Unentgeltlichkeit gewollt war. Die verlangten Kosten haben keinen Bezug zur Grunddienstbarkeit und schon gar nicht zur Überwegung.
Ein Dankeschön an Heinz Gintemann -
es ist so gelaufen, dass der Text der Bewilligung (…Die Unterhaltung der Wegefläche obliegt dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden und dienenden Grundstücks je zur Hälfte) dem Besitzer des dienenden Grundstücks erst kürzlich aus anderem Anlass bekannt wurde, und ihm jetzt einfällt, die genannten anteiligen Beträge zu verlangen.
Von anderer Seite hörte man schon mal, dass ausser Schneeräumen nix an laufenden Kosten verlangt werden kann…???
Gruß wlauer