Hausmeisterpauschale für Einliegerwohnung?

Mal folgenden Fall angenommen:

Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Das Haus liegt in einer verkehrsberuhigten Zone, in denen die Hauseigentümer und Mieter selber für die Straßenreinigung und Winterdienst sorgen müssen. Es fallen keine Straßenreinigungsgebühren an.

Die Einliegerwohnung ist vermietet, im Mietvertrag steht:
„Die Reinigung der Allgemeinflächen … Treppen, Haustüren usw, wird von einem vom Vermieter beauftragten Unternehmen durchgeführt und die hierdurch entstehenden Kosten auf die Mieter umgelegt.“
„Soweit nicht von der Gemeinde durchgeführt, obliegt den Mietern die Reinigung des Bürgersteiges und der Straße, einschließlich der Beseitigung von Schnee und Eis…gemäß der im Hause vorgesehenen Regelung. Alle berechtigten Kosten dieser Maßnahme, insbesondere der Winterwartung, können auf die Mieter umgelegt werden. …“

Obwohl mehrfach angesprochen, reinigt der Mieter weder seine Treppe noch die Straße, noch führt sie Winterwartung durch. Dies wird vom Vermieter alleine durchgeführt, da er auch dafür haftet.

Frage: Darf der Vermieter für diese Dienstleistung nun eine Aufwandspauschale in der Nebenkostenabrechnung abrechnen? Oder darf er das nur, wenn er eine Fremdfirma mit diesen Arbeiten beauftragt hat?

Hallo,

Frage: Darf der Vermieter für diese Dienstleistung nun eine
Aufwandspauschale in der Nebenkostenabrechnung abrechnen? Oder
darf er das nur, wenn er eine Fremdfirma mit diesen Arbeiten
beauftragt hat?

§ 1 der Bertiebskostenverordnung:

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden. […]

Gruß

Joschi

Danke für die schnelle Antwort!

Nun geht es um die Höhe der anzusetzenden Aufwendungen. Natürlich muss man sich hier ein Angebot von vielleicht 3 verschiedenen Hausmeisterservices einholen, um einen ortsüblichen Preis zu finden.

Aber um die Sache zu vereinfachen: Welche Höhe könnte man unbedenklich hier einsetzen? Wäre eine Pauschale von 50 Euro oder 75 Euro monatlich denkbar? Die Pauschale deckt auch den Winterräumdienst ab.

Hallo,

Aber um die Sache zu vereinfachen: Welche Höhe könnte man unbedenklich hier einsetzen? Wäre eine Pauschale von 50 Euro oder 75 Euro monatlich denkbar?

Denkbar ist alles und wenn es der Mieter hinnimmt, wäre das die einfachste Lösung. Aber ob das Ganze auch notfalls einer rechtlichen Überprüfung standhielte?
Es war doch extra noch hervorgehoben worden, dass Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden dürfe.
Also kann der Eigentümer auch nur seine gleistete Arbeit (und eingesetzte Sachmittel wie Besen etc.) ansetzen und eben keine Pauschale für nicht geleistete Arbeit. Ich stelle mir gerade den gegenwärtigen Winter vor. Da war zumindest da wo ich wohne in dieser Saison noch nicht ein einziger Winterdienst fällig. Also würde da der Eigentümer auch keinen gemacht haben und könnte dafür auch keine Pauschale ansetzen.
Einfach die Stunden aufschreiben, die man mit der jeweiligen Tätigkeit verbringt und dem Mieter entsprechend dem vereinbarten Schlüssel dessen Anteil in der Nebenkostenabrechnung aufdrücken. Als Stundensatz kann man dann ja tatsächlich nehmen, was auch die örtlichen Dienstleister dafür berechnen würden.
Oder noch einfacher eine Firma damit beauftragen, wenn der Mieter dran ist. Wenn es da einen regelmäßigen Plan gibt, dann kann man das ja so mit der Firma ausmachen, dass die regelmäßig kommen. Und dann einfach die Kosten ind er Nebenkostenabrechnung auftauchen lassen.

Grüße