Hausmeistertätigkeit durch einen Miteigentümer

Liebe/-r Experte/-in,
in unserem kleinen MFH hat ein Miteigentümer/Rentnerehepaar die Aufgaben eines Hausmeisters ( Treppenhausreinigung; Winterdienst; Gartenarbeiten )übernommen.
Da er diese Tätigkeit in Zusammenhang des § 14 WEG ausführt, braucht er nicht bei Knappschaft Bahn-See angemeldet zu sein(Das haben wir schon mit Minijobzentrale geklärt)
Hausgemeinschaft meint aber, daß er trotzdem ein Gewerbeschein holen und die Kosten der Haftung (Anmeldung b.d. Berufsgenossenschaft) selbst übernehmen muss.
Ebenso gibt es Probleme, wenn er jedes Jahr für 2 bis 3 Monate zu seinem Ferienhaus ins Ausland geht und hier einen Bekannten bittet, allernötigste zu tun, damit er sozusagen für nichts tun,monatlich das Geld bekommt, und diesen Bekannten mit weniger Geld abspeist. Wir sind aber in der Meinung, daß ihm für die Monaten, die er nicht hier ist,das Geld nicht zusteht,da er mit uns keinen Arbeitsvertrag hat, also keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Was können Sie uns empfehlen, wie wir uns verhalten sollen ? Müssen wir ihm das Geld zahlen, auch wenn er nicht da ist ? Kommen wir nicht in Schwierigkeiten mit Minijobzentrale, wenn sein Bekannter unangemeldet ihn vertritt ? P.S.:smiley:er Bekannter ist nicht zu unserem Hausgemeinschaft zugehörig.

Im Voraus vielen herzlichen Dank.
mfg

Hallo, die Gesetzeslage kenne ich auch nicht so genau.
Aber eines ist sicher: Wenn ich z.B. im Winter Urlaub mache, muß bei Schneefall auf jeden Fall von irgendjemanden rechtzeitig und gründlich geräumt werden.
Leider kann ich keine genauere Auskunft geben.
Gruß aus Siegburg

Also,schwieriges Thema,hier kann ich nicht wirklich helfen. Hier gehts um Rechtsfragen, Arbeitsrecht, dann ist es auch noch ein Minijob? hm,ich bin Festangestellter in einem großen Unternehmen. Ich schreib mal was ich denke.
Ein Gewerbe sollte er aber schon angemeldet haben (Hausgemeinschaft meint aber, daß er trotzdem ein Gewerbeschein holen und die Kosten der Haftung (Anmeldung b.d. Berufsgenossenschaft) selbst übernehmen muss. )Sehr wichtig, besonders bei (Kosten der Haftung)und wenn der Hausmeister dann einen Bekannten als Urlaubsvertretung holt, muß er ihn auch Anmelden als Urlaubsvertretung (Kosten der Haftung). Zur Bezahlung, sag ich mal im Normalfall ist es ja so. Da der Hausmeister ja bezahlt wird, gilt die Vereinbarung, also das was im Arbeitsvertrag steht, der aber nicht besteht? Wie ist das denn bei euch festgehalten mit der Bezahlung (?) hier würde ich den Urlaubspunkt versuchen zu klären. Viel wichtiger finde ich aber das Thema Sicherheit. Da hier Reinigungsarbeiten und Winterdienst durchgeführt werden. Wie ist das im Fall eines Sach- oder Personenschaden, wenn da irgend jemand einfach so mal ne Vertretung macht.
Ich glaube die Frage solltet ihr mal jemanden stellen der sich gut mit Rechtsfragen auskennt.
Gruß Pablo

Also so richtig weiterhelfen kann ich da leider nicht,da sind zu viele rechtliche Detail´s verknüpft.
Ich weiss nur dass wenn das Rentnerehepaar keinen Vertrag mit euerer WEG geschlossen hat,gelten nur mündliche Absprachen.Wenn das Paar offiziell für diese Tätigkeit beauftragt wurde müssen auch für die Bezahlung Absprachen getroffen werden,das sollte mann dann auch schriftlich machen,damit es keine Missverständnisse gibt.Als Rentner ohne Arbeitsvertrag ist wohl der Rentner meldepflichtig.Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen.

Hallo,

als (Mit)eigentümer hat er natürlich das Recht, die Hauswartaufgaben selbst zu erledigen. Dazu braucht er auch keinen Gewerbeschein. Wen er als Vertretung einsetzt, bleibt ihm überlassen. Aber eine Haftpflichtversicherung sollte schon vorliegen, denn einer muss ja haften, wenn etwas passiert. Dass eine solche abgeschlossen ist, solltet ihr euch nachweisen lassen.

Eines wäre allerdings zu prüfen: Wenn er Geld dafür bekommt, dann muss er genau wie alle anderen in seiner Betriebskostenabrechnung die Position Hauswartkosten bezahlen.

Liebe Grüße