Hallo ich habe eine Frage. Wenn man für die Hausgemeinschft Tätigkeiten ausübt die über der normalen Hausordnung hinausgehen…z.B. Treppenhaus streichen, Dachrinne montieren, Wald pflege… etc. kann man da die Arbeitsleistung verrechnen bzw. hat man darauf ein RECHT auf Vergütung??? Vielen Dank MfG Bär
Hallo!
Wenn man für die Hausgemeinschft
Tätigkeiten ausübt die über der normalen Hausordnung
hinausgehen…z.B. Treppenhaus streichen, Dachrinne montieren,
Wald pflege… etc. kann man da die Arbeitsleistung verrechnen
bzw. hat man darauf ein RECHT auf Vergütung?
Unter welchen seltsamen Umständen kann solche Frage überhaupt auftauchen?
Von Ausnahmen abgesehen bezahlt die Musik, wer sie bestellt hat. Irgendwer hat doch wohl die Arbeiten in Auftrag gegeben, die Musik also bestellt.
Zuweilen tauchen Musikanten auf, die ihren Radau ohne Auftrag veranstalten. Was Bezahlung angeht, haben die halt Pech gehabt.
Die Musikanten werden auch nicht bezahlt, wenn sie ihre eigenen Musikinstrumente pflegen. Wäre ja gerade so wie der Vermieter, der an seiner Hütte rumschraubte und hinterher bei den Mietern die Hand aufhielt. Mensch, was haben wir gelacht…
Gruß
Wolfgang
Hmm lachen ist wohl nich die Antwort die ich gesucht habe…
Der Vermieter schraubt an seiner Hütte und hält doch immer die Hand auf, oder? z.B. bei Fenstern und Außenisolierung steigt doch nachher auch die Miete… Doch Spass beiseite es geht um eine Hausgemeinschaft ohne Nutzungsvertrag und die Leute denken das Haus hält sich von alleine in Stand… Handwerker zu teuer… Selbst anpacken Fehlanzeige… Mir geht das verkommen des Hauses an die Nieren und wollte nur allgemein fragen ob es eine Regelung für solche Fälle gibt… Paragraphenland Deutschland
Denn eine Einigung ohne Nervenaufwand ist wohl nicht in sicht… Sollte jemand eine Antwort haben die ohne Lachanfall geschrieben wurde wäre ich dankbar für eine kurz Nachricht
Mfg
Hallo ich habe eine Frage. Wenn man für die Hausgemeinschft
Tätigkeiten ausübt die über der normalen Hausordnung
hinausgehen…z.B. Treppenhaus streichen, Dachrinne montieren,
Wald pflege… etc. kann man da die Arbeitsleistung verrechnen
bzw. hat man darauf ein RECHT auf Vergütung?
Das sind Dienst- bzw. Werkverträge:
BGB zur Vergütung des Dienstvertrages:
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Und zum Werkvertrag:
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
Falls der Ausführende gar keinen Auftrag hatte, dann können die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gelten:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896…
Bitte mal selber durchlesen, ob das hier zur Anwendung kommen könnte.
Hallo ich glaube der Sachverhalt ist nicht ganz klar gewesen. Die Hausgemeinschaft besteht aus 5 Eigentümern die jeweils eine Etagenwohnung an einem Objekt besitzen. Ich besitze eine Wohneinheit. Die Hausgemeinschaft hat keinen Nutzungsvertrag vereinbart wer für was zuständig ist und wer welche arbeiten übernimmt. Nur ein Hausordnungsplan ist vorhanden. Denke es ist das beste das Thema zu beenden denn selbstlos alles instandzuhalten und die eigene Freizeit unentgeltlich einzusetzen sind wohl das normalste der Welt? Macht doch jeder – Oder?
Hallo!
ich glaube der Sachverhalt ist nicht ganz klar gewesen.
Stimmt. Es scheint sich nämlich um mangelhafte oder fehlende Verwaltung zu handeln. Dass eine Verwaltung stattfindet, die für Erhalt und Pflege des Gemeinschaftseigentums sorgt, die entsprechenden Arbeiten in Auftrag gibt und die Bezahlung veranlasst, darauf kann jeder einzelne Miteigentümer bestehen, siehe Wohnungseigentumsgesetz (WEG) http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/woeigg….
Die Hausgemeinschaft besteht aus 5 Eigentümern die jeweils
eine Etagenwohnung an einem Objekt besitzen. Ich besitze eine
Wohneinheit. Die Hausgemeinschaft hat keinen Nutzungsvertrag
vereinbart wer für was zuständig ist und wer welche arbeiten
übernimmt.
Das muss dringend nachgeholt werden. Wenn alle mitziehen, schafft manche kleine Eigentümergemeinschaft eine sachgemäße Verwaltung ohne Verwalter, aber meistens braucht man eben doch einen Verwalter. Im WEG ist geregelt, was ein Verwalter zu tun hat. Wenn der Verwalter seinen Job macht, gibt es das Problem nicht mehr, dass sich z. B. für fällige Arbeiten und deren Bezahlung niemand zuständig fühlt.
Wenn sich keiner kümmert, wenn keine Rücklagen gebildet werden, wenn laufende Instandsetzungen nicht in Auftrag gegeben und erledigt werden, dann vergammelt Gemeinschaftseigentum. Also sachkundigen Verwalter einsetzen und alles wird gut.
Gruß
Wolfgang