Hausmeisterumlage in Betriebskosten?

Hallo zusammen,

folgender Fall: Nebenkostenabrechnung eines Wohnhauses

Kostenart: Hausmeister : 1907,28 €*)

Umlage :

Whg. 1 ( 130,32 qm):702,46
Whg 2 (116,18qm): nichts
Whg 3 ( 114,45 qm): 616,91
Whg 4 (67,4 qm): 363,30
Whg 5 ( 41,67 qm): 224,61

*) Aufteilung nach Wohnfläche, jedoch ohne Whg. 2 (somit Gesamt 353,84 qm statt 470,02 qm)

So und jetzt kommt meine Frage : Ist so eine Art der Umlegung überhaupt zulässig ?
Würde die Whg. 2 mitberechnet werden, eräben sich folgende neue Abrechnungsgrößen :

Whg. 1 : 528,82
Whg. 2 : 471,44
Whg 3 : 464,42
Whg 4 : 273,5
Whg 5:169,09

Zur Erklärung: der Hausmeister, auf den sich diese Umlage bezieht, wohnt selbst in dem Haus , eben in der Whg. 2, die keine Umlage zahlen muss. Ich gönn ihm seinen Nebenjob ja von Herzen. Aber aus der Nebenkostenabrechnung geht nicht hervor, wofür diese 1907 € überhaupt geleistet werden…Er stellt halt die Mülltonnen raus, repariert KLeinigkeiten,läßt neue Mieter in die Wohnung usw., mäht einen kleinen Vorgarten und schippt Schnee. Seine Frau putzt einmal die Woche das Treppenhaus (Reinigungsmittel werden aber nochmal extra abgerechnet und die werden wiederum auf alle verteilt). Alles in allem ein Arbeitsaufwand von max. 2 Std. in der Woche ( und auch das nur, wenn man Rasenmähen, Schneschippen usw. sehr liebevoll auf das ganze Jahr unrechnet und verteilt).

Dass er die Hausmeisterkosten nicht mittragen muss, wäre ja nur dann gerecht, wenn er dafür keine anderweitige Entschädigung bekäme oder hab ich da einen Denkfehler ?( wenn man einen externen Hausmeister beauftragen würde, müsste er den ja auch mittragen,oder?)

Aber gerecht hin oder her. Hier jetzt grundsätzlich die Frage : Wenn ein Mieter in einem Wohnhaus, dasn von mehreren Parteien bewohnt wird, Hausmeistertätigkeiten übernimmt und dafür einen Mietnachlass oder Lohn erhält ( müsste ja eigentlich auch versteuert werden, oder?), wie werden dann die Kosten für den Hausmeister umgelegt?

Fragen über Fragen ich hoffe auf eure klugen Antworten und sage schon mal vielen lieben Dank für eure Zeit und Mühe !
Einen schönen Feiertag noch.

Grüßle und Danke nochmal

Hallo,

sieh mal hier nach!
http://www.bmgev.de/betriebskosten

Die Betriebskosten werden natürlich auf alle Mietparteien umgelegt. Reinigungsmittel sind nicht in den Bk umlagefähig.

mfg.
Lutz

Hallo Lutz,

vielen Dank für die schnelle und genaue Antwort ! Hat sehr geholfen.
Gruß
Simone

Wenn die Reinigungsmittel der regelmäßigen Reinigung dienen, sind sie natürlich umlagefähig.

vnA

Umlagefähig ist schon richtig, aber hier ging es um doppelte Umlage. Hab mich nicht korrekt ausgedrückt Sorry!!

Zitat:
(Reinigungsmittel werden aber nochmal extra abgerechnet und die werden wiederum auf alle verteilt)

Lutz

Nicht alle Tätigkeiten eines Hausmeisters sind umlagefähig. Reparaturarbeiten (Glühbirne eindrehen), Verwaltungstätigkeit (Mietinteressenten herumführen, Handwerker beaufsichtigen) z.B. sind es nicht. An sich umlagefähige Arbeiten wie Gartenpflege, Wartung (Heizung, Aufzug), Schneeräumen, Straße säubern oder auch Putzarbeiten (Treppenhaus) aber durchaus schon. Bei derartigen Arbeiten ist es üblich und legitim (ich sage sogar: erforderlich) Sachausgaben (Salz zum Streuen, Benzin zum Rasenmähen, Putzmittel zum Wischen) separat auszuweisen. Diese sind dann, wie die anteiligen Lohnkosten des Hausmeisters, umlegbar auf ALLE Mieter. Je nach Vertragsgestaltung sin die Beträge dann dem Mieter ins Soll zu stellen oder bereits mit der Miete abgegolten. Übrigens sind derartige NICHTverbrauchskosten auch auf Leerwohnungen zu Lasten des VM umzulegen.

vnA

Hallo von-nix-Ahnung,
Es streiten sich rnomierte Rechtswissenschafler darüber, was Betriebskosten sind.
Grundsätzlich sagt das Gesetz, dass nach Fläche abgerechnet wird.
Spätestens bei der Müllabrechnung kommt es zu Schwierigkeiten:
60 qm -> 1 Person -> 60 qm 3 Person.
Meiner Meinung nach gilt, dass ALLE Kosten die zum Betrieb der Wohnungen erforderlich sind nach einem Umlageschlüsseln den Mietern berechnet werden müssen.
Dieser Schlüssel sollte im Mietvertrag oder als Anlage mitgeteilt werden.

Nicht alle Tätigkeiten eines Hausmeisters sind umlagefähig.

Hier stellt sich die Frage: Welche Aufgaben hat ein Hausmeister.
Was bedeutet UMLAGEFÄHIG.
Betriebskosten sind IMHO immer Umlagefähig.
Für Weiteres immer wieder dankbar.

  • Volker Wolter -
    P.S. Danke für Deine Jahresgrüße

Reparaturarbeiten (Glühbirne eindrehen), Verwaltungstätigkeit
(Mietinteressenten herumführen, Handwerker beaufsichtigen)
z.B. sind es nicht. An sich umlagefähige Arbeiten wie
Gartenpflege, Wartung (Heizung, Aufzug), Schneeräumen, Straße
säubern oder auch Putzarbeiten (Treppenhaus) aber durchaus
schon. Bei derartigen Arbeiten ist es üblich und legitim (ich
sage sogar: erforderlich) Sachausgaben (Salz zum Streuen,
Benzin zum Rasenmähen, Putzmittel zum Wischen) separat
auszuweisen. Diese sind dann, wie die anteiligen Lohnkosten
des Hausmeisters, umlegbar auf ALLE Mieter. Je nach
Vertragsgestaltung sin die Beträge dann dem Mieter ins Soll zu
stellen oder bereits mit der Miete abgegolten. Übrigens sind
derartige NICHTverbrauchskosten auch auf Leerwohnungen zu
Lasten des VM umzulegen.

vnA