Hausrat Erbschaft

Hallo,

wie wird der Wert des Hausrats für die Erbauseinandersetzung bestimmt, wenn die Gegenstände nicht verkauft werden?

Schöne Grüße
Cirwalda

Hi Cirwalda,

wie wird der Wert des Hausrats für die Erbauseinandersetzung
bestimmt, wenn die Gegenstände nicht verkauft werden?

ich kenne das von einer meiner unzähligen Scheidungen: Das Mobiliar verliert in den ersten 7 Jahren jedes Jahr 10 % vom Beschaffungspreis, dann bleibt der Wert stehen - ein 15 Jahre alter Stuhl ist nicht schön, reicht aber zum Sitzen. So lässt sich alles mühsam ausrechnen, und am Schluss will’s keiner haben :wink:))

Gruß Ralf

Hallo Cirwalda,

damit hab ich mich (kein Jurist, wie Du weißt; bloß Nebenfächler, seinerzeit) nebst Brüdern in den vergangenen Jahren beschäftigen können:

§ 2042 BGB führt zu §§ 749 II, III und 750 - 758 BGB.

In §§ 750 - 758 ist keine Teilung vorgesehen, die nicht entweder in Natur oder durch Verkauf stattfindet, falls Verkauf unstatthaft, durch Versteigerung unter den Erben.

Das in solchen Situationen übliche Vorgehen (wer möchte welche Erinnerung pflegen, wer kann was nützlich brauchen? usw.) ist also bereits eine Einigung zwischen den Erben über den Wert der einzelnen Gegenstände im Rahmen einer Teilung in Natur bei Vorhandensein mehrerer Gegenstände.

Wenn eine solche Einigung nicht zustande kommt, hilft bloß der Verkauf respektive die Versteigerung unter den Erben. Beides kann jeder Erbe verlangen. Was in Anbetracht der dann erzielbaren Erträge im Fall Hausrat in der Regel zu einer leichten Einigung führen wird.

(In unserem Fall hat bei Herd, Kühlschrank, einigen nur wenige Male angeheizten Holz-Kohle-Öfen, Waschmaschine … selbst „an Selbstabholer zu verschenken“ fast keine wahrnehmbare Reaktion gebracht. Bloß der Kühlschrank hat auf seine alten Tage nochmal eine Laufbahn im Landesdienst als Nachtdienstsuppen- und Sprudelkühlschrank auf der Polizeiwache angetreten, dort findet man scheints die einzigen Bedürftigen im Süden von BC…)

Fazit: Bei Hausrat wird in der Regel bloß der ideelle Wert zu berücksichtigen sein, Verkehrswert etwa gleich Null; wenn man sich nicht in diesem Sinn einigen kann, muss zwei Mal versucht werden, zu verkaufen. Das zweite Mal auf Kosten des Miterben, der das so haben will.

Schöne Grüße

MM

wie wird der Wert des Hausrats für die Erbauseinandersetzung
bestimmt, wenn die Gegenstände nicht verkauft werden?

Hallo,

hoffentlich ist einer der Erben der Ehegatte als gesetzlicher Erbe, dann erspart man sich die Chose (a la Martin May), weil dann der Ehegatte gem. § 1932 diese Hausratsgegenstände zusätzlich gebühren. Also braucht man i.d.R. bei überlebenden Ehegatten die Teller & Tassen nicht bewerten. Schwer wirds nur, wenn sich Kinder ums Erbe des letzten Elternteils streiten, dann siehe Martin M.

Mfg vom

showbee