Mir wurde ein Auto gestohlen.
Im Autoo befinden sich Sachen aus meinem Hausrat (Brille, div. Gegenstände) Kann ich diese Sachen der Hausratversicherung melden.
- Frage: Leistet die Hausratversicherung zum Zeitwert oder zum Neuwert?
Gruss
Stefan
Mir wurde ein Auto gestohlen.
Im Autoo befinden sich Sachen aus meinem Hausrat (Brille, div. Gegenstände) Kann ich diese Sachen der Hausratversicherung melden.
Gruss
Stefan
Moien!
Hausratsversicherungen erstatten im Regelfall den Neuwert - hängt aber vom Vertrag ab!
Das Gleiche gilt für Hausratsachen im gestohlenem Auto. Das hängt vom Vertrag ab! Bei meiner Versicherung würde ich das erstattet bekommen - allerdings nur bis zu x-Prozent vom Gesamtversicherungswert, d. h. bei mir sind es soweit ich weiß bis zu 500DM, die mitversichert sind - ergo kann darin liegen was will, mehr bekomme ich net…
Bernd
Mir wurde ein Auto gestohlen.
Im Autoo befinden sich Sachen aus meinem Hausrat (Brille, div.
Gegenstände) Kann ich diese Sachen der Hausratversicherung
melden.
die HRV die ich kenne, leisten grundsätzlich auch für Hausratgegestnde im Auto… so sie nicht sichtbar „auf der Rückbank“ lagen
- Frage: Leistet die Hausratversicherung zum Zeitwert oder
zum Neuwert?
keines von beiden: zum Wiederbeschaffungswert.
z.B.
Dein Sofa brennt (nicht Glimmen = nicht vereichert). Gekauft: 3.000,- DM. Bei der Wiederbeschaffung verlangt der Hersteller jetzt 4.000,- DM. Also zahlt die Versicherung 4.000,- DM
Anderes Beispiel:
Das Sofa kostet jetzt nur noch 1.000,- DM. Also erhältst Du nur 1.000,- DM.
Jetzt wird´s kompliziert: der Sachverständige stellt fest, dass Du zu 30% unterversichert bist (Dein Hausrat also wertvoller ist, als die angegebene Summe).
Ergebnis: 30 % weniger Leistung. Also statt der 4.000,- DM nur 2.800,- DM, statt 1.000,- DM nur 700,- DM.
Grüße
Raimund
Kleine Ergänzungen…
Hallo Bernd,
Hausratsversicherungen erstatten im Regelfall den Neuwert -
hängt aber vom Vertrag ab!
Sie erstatten Neuwert bzw. maximal aber den Wiederbeschaffungswert. Dies rührt daher, dass der Versicherungsnehmer einem Bereicherungsverbot in der Schadensversicherung unterliegt.
Das Gleiche gilt für Hausratsachen im gestohlenem Auto.
Jain.
Das hängt vom Vertrag ab!
Das ist teilweise richtig. Es hängt auch vom Ort des Diebstahls ab. Bzw. ob ein Einbruch vorliegt.
Bei meiner Versicherung würde ich das
erstattet bekommen - allerdings nur bis zu x-Prozent vom
Gesamtversicherungswert, d. h. bei mir sind es soweit ich weiß
bis zu 500DM, die mitversichert sind - ergo kann darin liegen
was will, mehr bekomme ich net…
Das liegt dann aber nicht am Prozentsatz. Bei den VHB ´74 werden generell 500 DM erstattet. Danach leider nicht mehr.
Der springende Punkt dürfte hier aber sein: Diebstahl aus einem Kfz ist versichert. Aber das Kfz fehlt ja komplett.
Aber ich denke, dass dürfte kein großes Problem darstellen, dies der Versicherung zu erklären, dass man so auch nicht mehr an seine Dinge herankommt.
Ansonsten leistet die Hausratversicherung auch bei Aufbrüchen von Behältnissen in Gebäuden… ein Auto in einer Garage oder Parkhaus stellt soetwas dar.
Dann bis zu 10% der Versicherungssumme plus Vorsorge im Rahmen der Außenversicherung.
Gruß
Marco
Hallo Raimund,
die HRV die ich kenne, leisten grundsätzlich auch für
Hausratgegestnde im Auto… so sie nicht sichtbar „auf der
Rückbank“ lagen
Grundsätzlich oder nur durch Abschluss der Ergänzungsklausel? Oder nur wenn es im Gebäude steht?
keines von beiden: zum Wiederbeschaffungswert.
nach deiner Beschreibung ist es dann aber doch ein Neuwert, aber mit dem Wiederbeschaffungspreis.
Du bekommst das Geld, was du brauchst um dir ein neuwertiges Produkt gleicher Art und Güte zu besorgen. Dieser Geldwert kann aber mehr oder weniger sein. 
Gruß
Marco
Hallo Raimund,
die HRV die ich kenne, leisten grundsätzlich auch für
Hausratgegestnde im Auto… so sie nicht sichtbar „auf der
Rückbank“ lagenGrundsätzlich oder nur durch Abschluss der Ergänzungsklausel?
Oder nur wenn es im Gebäude steht?
Ich schau noch mal nach. Gib mir noch bis Montag Zeit
keines von beiden: zum Wiederbeschaffungswert.
nach deiner Beschreibung ist es dann aber doch ein Neuwert,
aber mit dem Wiederbeschaffungspreis.
Du bekommst das Geld, was du brauchst um dir ein neuwertiges
Produkt gleicher Art und Güte zu besorgen. Dieser Geldwert
kann aber mehr oder weniger sein.
Neuwert ist der Preis, den der Gegestand gekostet hat, Wiederbeschaffungswert der Preis, den das Wort sagt.
So eine Versicherung soll ja auch nur den Schaden ersetzen und nicht zum Gewinnmachen da sein.
Grüße
Raimund
…
Hallo Raimund,
das mit dem Geschäftemachen sagte ich ja schon zu Bernd… stimme dir da also vollkommen zu und zum anderen Thema:
§18.2 Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).
So ist es ganz genau 
Gruß und schönes WE…
Marco
PS: Klar hast bis Montag Zeit… interessiert mich nur, eilt nicht 
hallo, Marco,
also: normalerweise zahlen die Versicherungen für Haurat im Auto nicht!
Meine zahlt! Allerdings nicht für Handy, Fotoapparate, Elektrogeräte, Kunstgegenstände.
Wenn Du also Deinen Küchenschrank ins Auto stellst und von mir versichert wurdest…
))
Spass beisseite, es gibt noch anderen Hausrat, der mal im Auto sein kann.
Entschädigungsgrenze: 1.000,- DM.
Standort des KFZ: gleichgültig.
Übrigens zählt auch das Ferienhaus, ob gemietet oder eigen zum versicherten Ort.
Grüße
Raimund
Verrätst …
mir auch noch den Namen? 
Ist aber schon eine Hausratversicherung die den VHB unterliegt, oder doch eine all-Risk?
also: normalerweise zahlen die Versicherungen für Haurat im
Auto nicht!
Eben… es sei denn Behältnis im Gebäude… habe heute gerade ein Urteil dazu bekommen, damit ich es meinem Dozenten vorlegen kann 
Meine zahlt! Allerdings nicht für Handy, Fotoapparate,
Elektrogeräte, Kunstgegenstände.
Wenn das Auto im Gebäude steht, dann schon… egal wo sie liegen…
Wenn Du also Deinen Küchenschrank ins Auto stellst und von mir
versichert wurdest…))
Super
Eigentlich fahre ich immer mit meinem Kühlschrank durch die Gegend. Hat nämlich den Vorteil, dass ich immer kühle Getränke an Board habe 
Vielen Dank trotzdem für die Info…
Wenn du vielleicht noch die erste Frage beantworten könntest 
Ach…, was ich sagen wollte… Hallo Raimund 
Gruß und nen schönen Feiertag 
Marco
Hallo, Marco,
die Medienversicherung a.G. Allerdings etwas abgewandelt für die AssCo-gruppe (eine Maklervereinigung)
Die hat übrigens auch eine klasse Rechtsschutzversicherung.
Grüße
Raimund
du …
meinst die aus Karlsruhe?
Kenne ich… muss ich mich direkt mal schlau machen… ansonsten habe ich ja ne All-Risk 
Gruß
Marco
Hallo, Stefan!
Mir wurde ein Auto gestohlen.
Im Autoo befinden sich Sachen aus meinem Hausrat (Brille, div.
Gegenstände) Kann ich diese Sachen der Hausratversicherung
melden.
Deine erste Frage läßt sich denke ich nicht pauschal mit ja oder nein beantworten. Eine letzendlich verbindliche Auskunft dazu wirst Du erst bekommen können, wenn Du den Text Deiner Versicherungsbedingungen zur Verfügung stellst. Dort sollte es geregelt sein. Seit 1998 gehen allerdings immer mehr Versicherer dazu über, diesen Schutz ( Kfz-ED ) per Klausel anzubieten, d.h. gegen Aufschlag kann(!) dann sowas eingeschlossen werden. Bei einigen Versicherern auch erst seit 2000, einige haben es bis heute nicht geschafft.
Allerdings gibt es dann auch wieder Einschränkungen. Meist ist die Entschädigung prozentual zur Versicherungssumme oder generell auf 500 bis 1000 DM begrenzt, einige haben auch noch eine Selbstbeteiligung vereinbart.
Wie gesagt, Einzelheiten dazu gehen aus Deinen Versicherungsbedingungen hervor.
- Frage: Leistet die Hausratversicherung zum Zeitwert oder
zum Neuwert?
Deine Zweite Frage ist ähnlich zu beantworten. Auch hier sind wieder Deine AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) aussagefähig.
Allerdings leisten die meisten Versicherer immer den sogenannten Wiederbeschaffungswert, d.h. den erforderlichen Ersatz zur Beschaffung eines Artikels gleicher Art und Güte.
Ausnahmen gibt es trotzdem, z.B. die Haushaltversicherung nach DDR-Modell, dort wird generell nur Zeitwert entschädigt. Dieses Versicherungsmodell bieten zur Zeit einige Versicherer an (vor allem den Ossis).
Soviel dazu.
Gruß
Mathias
Hallo Mathias,
Deine erste Frage läßt sich denke ich nicht pauschal mit ja
oder nein beantworten. Eine letzendlich verbindliche Auskunft
dazu wirst Du erst bekommen können, wenn Du den Text Deiner
Versicherungsbedingungen zur Verfügung stellst. Dort sollte es
geregelt sein. Seit 1998 gehen allerdings immer mehr
Versicherer dazu über, diesen Schutz ( Kfz-ED ) per Klausel
anzubieten, d.h. gegen Aufschlag kann(!) dann sowas
eingeschlossen werden. Bei einigen Versicherern auch erst seit
2000, einige haben es bis heute nicht geschafft.Allerdings gibt es dann auch wieder Einschränkungen. Meist ist
die Entschädigung prozentual zur Versicherungssumme oder
generell auf 500 bis 1000 DM begrenzt, einige haben auch noch
eine Selbstbeteiligung vereinbart.
Für den Fall, dass das Auto in einem Gebäude gestanden hat, ist es aber dennoch irrelevant, denn dann ist der Hausrat bis zu 10% der Summe im Auto versichert.
Auf der Straße dann aber dennoch Pech und genau für diesen Fall sind dann eben die Klauseln von dir gedacht.
Gruß
Marco
Hallo Mathias,
Für den Fall, dass das Auto in einem Gebäude gestanden hat,
ist es aber dennoch irrelevant, denn dann ist der Hausrat bis
zu 10% der Summe im Auto versichert.
Auf der Straße dann aber dennoch Pech und genau für diesen
Fall sind dann eben die Klauseln von dir gedacht.
Hallo, Marco,
Damit hast Du natürlich völlig recht. Wobei man dann der Vollständigkeit halber erwähnen sollte, das der Versicherungsschutz für Inhalte im Auto in einem Gebäude nur gegeben ist, wenn das Gebäude, in dem das Auto untergebracht ist, zunächst mal verschlossen gewesen sein muß. Zweite Voraussetzung für eine Versicherungsleistung in diesem Fall wäre dann, das in dieses Gebäude zunächst mal eingebrochen wird. Ob dann das Auto verschlossen war ist eigentlich unrelevant.
Hoffentlich passiert mir das nie 
So long
Mathias
Leider falsch…
Hallo Mathias,
Damit hast Du natürlich völlig recht.
Punkt aus 
Wobei man dann der
Vollständigkeit halber erwähnen sollte, das der
Versicherungsschutz für Inhalte im Auto in einem Gebäude nur
gegeben ist, wenn das Gebäude, in dem das Auto untergebracht
ist, zunächst mal verschlossen gewesen sein muß.
Falsch. 
so… jetzt kann ich mal das Urteil gleich anwenden 
PKW ist ein Behältnis im Sinne des § 5 Nr. 1.b VHB 84 und jünger. Das Parkhaus ist ein Gebäude im Sinne des § 5 Nr. 1 VHB 84 und jünger. Dies gilt auch für ein (gebührenfreies) Parkhaus, das weder durch Tore und Türen verschlossen werden kann, noch an den Ein- und Ausfahrten mit Schranken versehen ist.
Es besteht somit Versicherungsschutz im Rahmen der Außenversicherung, wenn ein in einem Parkhaus abgestellter PKW erbrochen und daraus Hausrat entwendet wird. OLG Hamm Urteil vom 12.7.1991 20 U 109/91
Zweite
Voraussetzung für eine Versicherungsleistung in diesem Fall
wäre dann, das in dieses Gebäude zunächst mal eingebrochen
wird. Ob dann das Auto verschlossen war ist eigentlich
unrelevant.
Falsch. Dieses würde bedingen, dass § 5 Nr. 1.a gilt. Aber es gilt ja b) analog. Somit kann der a) gelten oder eben b).
B) trifft zu und somit besteht Versicherungsschutz.
Ein Gebäude ist ein allseitig umschlossenes, auf oder unter der Erde errichtetes Bauwerk, das Menschen Schutz bietet und Unbefugte abhalten kann. Ein Parkhaus kann mit Hilfe technischer Einrichtungen den Auto´s den Zutritt nicht ermöglichen. Ob diese Existenz vorhanden ist, oder zeitweilig außer Betrieb sind, spielt dabei für die Gebäudefiktion unerhebliche Rolle. Und da man vom Sprachgebrach kein Unterschied macht, ob ein Parkhaus nun verschlossen werden kann oder nicht, und der durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne fachliche Spezialkenntnisse auch nicht, gelten somit alle Parkhäuser als Gebäude im Sinne der Gebäudefiktion. (Vgl. BGH VersR 89, 73 = r+s 89, 166; Senat VersR 90, 775).
Die Qualifikation des § 5 Nr. 1.b beruht erkennbar nicht darauf, ob es ein Gebäude ist und dieses verschließbar oder verschlossen ist, sondern darauf, dass ein verschlossenes Behältnis erbrochen wird. eine weitere Schutzfunktion zur Erschwerung des Diebstahls ist nicht nötig.
Das Gebäude hat hierbei keine Abwehrfunktion und dient in der Außenversicherung eher zur Begrenzung und Bestimmung des Versicherungsortes.
Wenn auch das Parkhaus ein großer Raum ist, so stellt es dennoch ein Raum im Sinne des § 5 Nr. 1 b dar.
Vgl. hierzu Kommentar OLG Hamm r+s 91, 314 = VersR 91, 353 = ZfS 91, 355 = NJW-RR 91, 1438
Gruß
Marco
Hallo, Marco!
Sorry, Asche auf mein Haupt :o(
Ich bin leider kein Anwalt, mir war dieses Urteil unbekannt.
Aber ich seh es positiv, so habe ich mal wieder Echt was lernen können.
Dafür vielen Dank. Das meine ich völlig ernst. Bisher habe ich die VHB wohl immer falsch interpretiert.
Jetzt bin ich schlauer ;o)
Mathias
ein Meister…
fällt schließlich auch nicht vom Himmel 
Aber die VHB geben viel Platz für Interpretation… logische… 
Viele Grüße
Marco