Hausrat und Co. bei Tod

Hallo und Guten Abend!

Folgendes: Jemand ist Besitzer eines Hauses und hat dafür eine Wohngebäude-, Hausrat- und Glasversicherung.

Nun stirbt der Eigentümer und das Haus geht vorerst auf eine Erbengemeinschaft über. Die Hausratversicherung endet 2 Monate nach dem Tod, die übrigen Versicherungen gehen auf die Erben über (Abschluss erfolgte seinerzeit auf 5 Jahre).

Folgende Fragen habe ich:

Beginnen die Verträge für die Wohngebäude- und Glasversicherung mit dem Übergang auf die Erben erneut von vorne, d. h. wiederum für 5 Jahre, zu laufen oder bleibt es beim ursprünglichen Beginn und somit auch bei einem früheren Ende der Versicherung?

Enden die Versicherungen bei Veräußerung des Gebäudes oder müssen selbst die neuen Eigentümer weiterhin die Versicherungsverträge fortführen?

Viele Dank für Eure Antworten!

Viele Grüße
Florian

Beginnen die Verträge für die Wohngebäude- und
Glasversicherung mit dem Übergang auf die Erben erneut von
vorne, d. h. wiederum für 5 Jahre, zu laufen oder bleibt es
beim ursprünglichen Beginn und somit auch bei einem früheren
Ende der Versicherung?

Der Vertrag läuft weiter, die Erben haben ein Sonderkündigungsrecht, dass sie mit dem Eintrag ins Grundbuch ausüben können.

Enden die Versicherungen bei Veräußerung des Gebäudes oder
müssen selbst die neuen Eigentümer weiterhin die
Versicherungsverträge fortführen?

Der Vertrag läuft weiter, die Käufer haben ein Sonderkündigungsrecht, dass sie mit dem Eintrag ins Grundbuch ausüben können.

Hallo und noch eine Frage!

Der Vertrag läuft weiter, die Erben haben ein
Sonderkündigungsrecht, dass sie mit dem Eintrag ins Grundbuch
ausüben können.

Dieses Sonderkündigungsrecht muss meines Wissen innerhalb eines Monats nach Grundbucheintragung geltend gemacht werden. Liege ich da richtig?

Viele Grüße
Florian

Liege ich da richtig?

Ja. Dabei hast Du die Möglichekeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder zum Ablauf des Versicherungsjahres (macht Sinn, wenn der Vorbesitzer den Jahresbeitrag schon bezahlt hat).

Ich habe gerade nochmal nachgelesen, im Falle einer Erbschaft besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht. War mir auch neu. Sorry für die Fehlinformation.

Im Falle des Verkaufes des Hauses durch die Erben an einen anderen Käufer besteht aber dieses außerordentliche Kündigungsrecht.

Hallo Nordlicht,

Ich habe gerade nochmal nachgelesen, im Falle einer Erbschaft
besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht. War mir
auch neu. Sorry für die Fehlinformation.

wo hast Du denn nachgelesen und es so eindeutig gefunden, daß bei Erbschaft kein außerordentliches Kündigungsrecht besteht?

Das außerordentliche Kündigungsrecht ist ja in § 70 VVG unter der Überschrift „Veräußerung der versicherten Sache“ geregelt. Also müßte man nun klären, ob das „Vererben“ eine Veräußerung ist.

Auf http://www.ratgeberrecht.de/worte/rw03688.html meint man hierzu:
„Veräußerung bezeichnet die Weggabe eines Gegenstands an eine andere Person. Sie erfolgt durch schuldrechtlichen Vertrag und dingliches Verfügungsgeschäft.“

Und das „Verfügungsrecht“ wird dann wie folgt definiert:
„Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben.“

Und nach meinem deutschsprachigem Empfinden könnte dies auch eine Erbschaft per Testament sein.

Ich will damit nur zum Ausdruck bringen, daß es hierzu durchaus unterschiedliche Meinungen geben kann und wohl auch gibt. Passend hierzu fand ich auf http://www.geld.de/gebaeudeversicherung-allgemeines-…:
„Laut Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft haben Sie ab dem Grundbucheintrag ein einmonatiges außerordentliches Kündigungsrecht, wenn Sie ein Haus erben. Allerdings gewähren einige Versicherer diese Frist nicht, da die rechtliche Situation nicht eindeutig ist.“

Allerdings habe ich diese Aussage nicht auf der Webseite vom „Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft“ finden können!

Deshalb würde mich Deine Textquelle jetzt mal interessieren!

Viele Grüße

Gerd

Hallo Nordlicht,

Ich habe gerade nochmal nachgelesen, im Falle einer Erbschaft
besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht. War mir
auch neu. Sorry für die Fehlinformation.

wo hast Du denn nachgelesen und es so eindeutig gefunden, daß
bei Erbschaft kein außerordentliches Kündigungsrecht besteht?

Das außerordentliche Kündigungsrecht ist ja in § 70 VVG unter
der Überschrift „Veräußerung der versicherten Sache“ geregelt.
Also müßte man nun klären, ob das „Vererben“ eine Veräußerung
ist.

Genau das ist der Punkt, eine Vererbung oder Schenkung (Vorwegnahme der Vererbung) gilt nicht als Veräußerung.

In diesem Fall besteht keine Sonderkündigungsrecht für die WV.

Hallo Gerd,

wo hast Du denn nachgelesen und es so eindeutig gefunden, daß
bei Erbschaft kein außerordentliches Kündigungsrecht besteht?

In den Arbeitsanweisungen meiner Gesellschaft, um genau zu sein. Dort bezieht man sich auf § 1922 und § 1967 BGB.

Also müßte man nun klären, ob das „Vererben“ eine Veräußerung
ist.

Genau das ist es nicht.

Gruß

Nordlicht