Hausratversicherung?

Hallo zusammen,

mal angenommen jemand lässt aus Versehen, vielleicht weil er irgendwie abgelenkt wurde, den Wasserhahn laufen, vergisst dies und verlässt die Wohnung. Als er wiederkommt, steht die Küche unter Wasser und es läuft bereits in den Flur, der (verbunden mit dem Wohnzimmer) mit Laminat verlegt ist. Der Laminat ist kaputt. Würde den Schaden, also Laminat in Flur und Wohnzimmer, die Hausratversicherung übernehmen?

Dankscheee!

oder Privathaftpflicht ??!!

Hallo!

Meines Wissens nach würde weder die Hausrat- noch die Privathaftpflicht hier einspringen.

Die Hausratversicherung zahlt (zumindest nach meinem Vertrag) nur für „bestimmungswidrig ausgetretenes Wasser aus Zu- und Ableitungsrohren“.
Von einem „bestimmungswidrigen Wasseraustritt“ kann ja bei einem geöffneten Wasserhahn nicht gerade die Rede sein.

oder Privathaftpflicht ??!!

Die Haftpflicht trägt erst einmal stets nur Fremdschäden, und nicht die eigenen.
Allerdings denke ich mal, daß mögliche Schäden an der ggf. fremden Bausubstanz hier ebenfalls nicht von der Versicherung abgedeckt sind, weil ein offengelassener Wasserhahn in meinen Augen das Musterbeispiel für grobe Fahrlässigkeit darstellt!

Außerdem frage ich mich immer noch, wie es bei einem offengelassenen Wasserhahn zu einer Überschwemmung kommen sollte - praktisch jeder Wasserhahn befindet sich oberhalb eines Spül- oder Waschbeckens oder einer Badewanne.
Und selbst wenn diese per Stöpsel verschlossen sein sollten, hat heutzutage jede Wanne und jedes Becken einen Überlauf, der genau diese Überschwemmung verhindern soll!

Schönen Gruß,
Robert

Hallo,

Außerdem frage ich mich immer noch, wie es bei einem
offengelassenen Wasserhahn zu einer Überschwemmung kommen
sollte - praktisch jeder Wasserhahn befindet sich oberhalb
eines Spül- oder Waschbeckens oder einer Badewanne.
Und selbst wenn diese per Stöpsel verschlossen sein sollten,
hat heutzutage jede Wanne und jedes Becken einen Überlauf, der
genau diese Überschwemmung verhindern soll!

Lieder wurde durch den Überlauf des Spülbeckens die Überschwemmung nicht verhindert. Angenommen es wäre so passiert, wäre das sicher fahrlässig. Keine Ahnung wie man überhaupt vergessen kann den Hahn zuzumachen.

Der Boden gehört aber doch dem Vermieter. Angenommen die Spülmaschine wäre ausgelaufen, während der Mieter nicht in der Wohnung war oder auch die Waschmaschine meinetwegen…dafür kann man doch nichts, oder? Ich frage mich, wie man sich gegen solche Art von Schäden eigentlich versichern kann. Geht das überhaupt?!

Schöne sonnige Grüße
Tanja

Hallo,

Keine Ahnung wie man
überhaupt vergessen kann den Hahn zuzumachen.

Stimmt, das sehe ich genauso.

Der Boden gehört aber doch dem Vermieter. Angenommen die
Spülmaschine wäre ausgelaufen, während der Mieter nicht in der
Wohnung war oder auch die Waschmaschine meinetwegen…dafür
kann man doch nichts, oder?

Nein - aber das ist dann wirklich der Fall von „nicht bestimmungsgemäß ausgetretenem Wasser“ - hier sollte die Hausratversicherung eintreten.
Nur war das ja nicht die Fragestellung - auch wenn das Ergebnis dasselbe ist (Wohnung unter Wasser).

Man muß hier aber unterscheiden zwischen „unvorhersehbarem Schaden“ (z.B. Rohrbruch) und Schaden wegen eigener Dummheit (Wasserhahn offengelassen)

Ich frage mich, wie man sich gegen
solche Art von Schäden eigentlich versichern kann.

Meines Wissens gibt es bisher keine Versicherung gegen Dummheit.

Schönen Gruß,
Robert

Meines Wissens gibt es bisher keine Versicherung gegen
Dummheit.

:wink: Danke für den Hinweis :wink:

Man ist aber nicht verpflichtet während die Spülmaschine läuft, in der Wohnung zu bleiben, oder? Man hört ja einiges und versicherungstechnisch ist ja echt alles möglich :wink:

Tanja

Hallo,

Man ist aber nicht verpflichtet während die Spülmaschine
läuft, in der Wohnung zu bleiben, oder? Man hört ja einiges
und versicherungstechnisch ist ja echt alles möglich

Soweit ich weiß, ist das ein beliebtes Problem, weswegen allenthalben mal wieder die Gerichte in Anspruch genommen werden.

Nach meinem (unvollständigen!) Kenntnisstand sollte aber ein kurzfristiges Verlassen der Wohnung bei laufender Spül- oder Waschmaschine unbedenklich sein.

Ansonsten müßtest du dir ja einen Stuhl nehmen und der Waschmaschine die ganze Zeit beim Arbeiten zusehen… (und dürftest nicht mal im Wohnzimmer sitzen und fernsehen)

Aber einen laufenden Wasserhahn darfst du wohl kaum für längere Zeit alleine lassen. :wink:

Und wenn du deine Fragen jetzt noch weiter konkretisierst, halte ich mich lieber zurück und überlasse den wirklichen Versicherungsprofis das Feld. :smile:

Schönen Gruß,
Robert

Hallo,

Aber einen laufenden Wasserhahn darfst du wohl kaum für
längere Zeit alleine lassen. :wink:

na, das würde mir ja nie einfallen. :wink:))

Dank dir vielmals.

Tanja

Hallo ihr beiden,

auch langfristig ist zunächst kein Problem, wenn man eigentlich mit der kurzfristigen Absicht nur außer Haus war.

Gruß
Marco

Hallo,

auch langfristig ist zunächst kein Problem, wenn man
eigentlich mit der kurzfristigen Absicht nur außer Haus war.

Wir waren etwa 20 Min. mit dem Hund draußen. Ich denke nicht, dass das langfristig ist. Wie schon gesagt, man kann ja nicht neben der Spülmaschine sitzen u warten, dass was ausläuft. :wink:

Der Laminat ist auch nur am Rand aufgequollen, aber ich denke, dass wird irgendwann das Schimmeln anfangen. Is dann nicht so toll. Dadurch dass Flur und Wohnzimmer laminattechnisch miteinander verbunden sind, ist der Schaden doch etwas größer geraten. Von meinen Küchenmöbeln mal ganz abgesehen… *schnief*

Tanja

Hallo,

Wir waren etwa 20 Min. mit dem Hund draußen. Ich denke nicht,
dass das langfristig ist. Wie schon gesagt, man kann ja nicht
neben der Spülmaschine sitzen u warten, dass was ausläuft. :wink:

ich frage mich bloß, warum du hier ursprünglich nach einem laufenden Wasserhahn gefragt hast, wenn dir doch tatsächlich deine Spülmaschine ausgelaufen ist!

Nach den mir hier vorliegenden Versicherungsbedingungen der Debeka Hausratversicherung heißt es unter

§ 7 Leitungswasser

  1. Leitungswasser ist wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus
    […]
    b) mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen
    […]

Die Spülmaschine gehört imho eindeutig zu den „mit der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen“, also wenn hier bestimmungswidrig Wasser austritt, sollte das mit versichert sein.

Nur wie oben gesagt: ein offener Wasserhahn läßt ja nicht BESTIMMUNGSWIDRIG das Wasser raus - ganz im Gegenteil: dafür ist er ja da!

Schönen Gruß,
Robert

Hallo Tanja,
hallo Robert,

Ihr seid beide auf dem falschen Dampfer.

Laminat ist mit dem Gebäude fest verbunden und damit Gebäudebestandteil.

Schadenmeldung an die Gebäudeversicherung des Eigentümers.

Die Wohngebäudeversicherung kann dann den Mieter in Regress nehmen, wenn die Kosten der Versicherung nicht über die Nebenkosten umgelegt wurden. Da diese Kosten aber allgemein umgelegt werden - kein Regress.

Hierbei gehe ich einmal von normaler Fahrlässigkeit aus. Bei grober Fahrlässigkeit oder eindeutig bei Vorsatz, verhält es sich anders. Hier wäre ein regress des Eigentümers möglich, wenn die Wohngebäudeversicherung leistungsfrei ist.

Zur Waschmaschine - Wasserhahn nicht zugedreht (vergessen) ist fahrlässig und versichert. Wohnung „kurz“ verlassen bei laufender Waschmaschine ist „Fahrlässig“. Wohnung verlassen im Bewußtsein, dass die Maschine läuft und der Hahn offen ist - grobe Fahrlässigkeit. Hier hilft dann nur ein „Wasserstop“ - kostet glaube ich ca. 30 Eoru und verschließt den Wasserhahn wenn der Schlauch platzt - dann ist es nur fahrlässig!

Viele Grüße
Thorulf Müller

Hi!

Thorulf hat die Sache ja eigentlich schon komplett aufgeklärt - ich geb aber dennoch mal meinen Senf dazu, weil wir einen ähnlichen Fall mal selber mit einem Kunden hatten.

Das Laminat ist, wie Thorulf schon gesagt hat, der Wohngebäudeversicherung zuzurechnen, da ich deinem einem Beitrag entnommen habe, dass es der Vermieter eingebaut hat und dafür auch die Gefahr trägt. Solltet Ihr das Laminat z.B. selber eingebaut haben würde eure Hausrat dafür aufkommen! Somit ist es aber Sache Eures Vermieters dieses seiner Wohngeb.vers. zu melden!

Bei der übergelaufenen Badewanne o.ä. ist z.B. das „zur Tür gehen“ um diese zu öffnen oder ein Telefongespräch annehmen, als fahrlässig zu sehen und ist def. versichert.

Im Übrigen ist es gar nicht so unwahrscheinlich dass eine Badewanne bei voll aufgedrehtem Hahn überläuft - trotz Überlaufschutz!

Gruß
Jesch

auch falsch !!!
das laminat, daß ein mieter auf eigene kosten angeschafft hat, ist in der hausratvers. mitversichert.
und grobe fahrlässigkeit muß erst einmal nachgewiesen werden !!! einfache vergesslichkeit ist keine grobe fahrlässigkeit.

Hallo Oliver,

wenn das Laminat fest mit dem Gebäude verbunden ist - und das ist üblicherweise der Fall - ist es Wohngebäude. Gleiches gilt auch für die Tapeten, die der Mieter anklebt, und die Frabe mit der er die Tapeten streicht.

Natürlich muss grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Einer der häufigsten Fehler bei Schadenmeldungen ist aber, dass genau hier die Ansätze für den Beweis aus Unwissenheit und Unbedarftheit gelegt werden. Das führt dann zur Umkehrung der Beweislast.

Ich habe hier aufgezeigt was grobe Fahrlässigkeit sein könnte - das war ein Hinweis und keine Feststellung.

Trotzdem Danke für die Klarstellung!

Viele Grüße
Thorulf Müller

Hallo Thorulf,

in der Hausratversicherung ist es jedoch auch versichert (Gebäudebestandteile, so sie vom Mieter eingebracht wurden). Ich glaube eher, dass es nicht zur Gebäude zählt, also auch keine Doppeltversicherung besteh, da sonst der Vermieter jedes Mal in die Gefahr der Unterversicherung rutscht, wenn ein Mieter auszieht und der neue eine höherwertige Küche einbaut als vorher gemeldet (was ja wohl auch eher unwahrscheinlich ist).

Gruß
Marco

Hallo Marco,

ich hatte in den vergangen 14 Monaten drei ähnliche Fälle - Badewanne übergelaufen - Überlauf defekt, Waschmaschine - Zulauf geplatzt und Wasserschaden beim Befüllen eines Wasserbettes.

In allen Fällen hat es ein großes Durcheinander um Zuständigkeiten gegeben - und zugegebenermaßen bin ich kein Sachversicherungsspezialist. Aber aus diesen drei Fällen zieht sich meine Kenntnis. Es ist so - erst die Wohngebäude!

Die Küche ist nicht fest mit der Mietsache - Wohnung - verbunden. Die Tapeten, die Farbe und der Boden sehr wohl.

Unterversicherung gibt es nur dann, wenn der Wert des Hauses nicht richtig berechnet wurde - insoweit spielt Unterversicherung i.d.R. nur bei Totalschäden eine Rolle.

Viele Grüße
Thorulf Müller

Hallo Thorulf,

also ich rede schon von einer Einbauküche… nicht von Küchenmöbeln. :smile:

Auch wenn ich mittlerweile ziemlich einen hinterm Hals habe :smile:

Soviel hab ich dann doch noch gewusst und gefunden: Was Gebäudebestandteil ist, regelt § 93+94 BGB. In Verbindung mit § 1 Abs. 4 VGB ergibt sich somit (zur Abgrenzung von Interessenskonflikten, wer was zu versichern hat) keine Mitversicherung dieser Bestandteile, wenn der Mieter sie eingebracht hat.

Du hast insoweit allerdings recht, dass UV erst zum Tragen kommt, wenn der Schaden nahe einem Totalschaden oder gar demselbigen liegt.

Gruß
Marco

PS. Oder deute ich die Paragrafen falsch?

Hallo Marco,

da gibt es ein BGH Urteil. Ich versuche einmal den Text zu bekommen und Mail ihn Dir zu.

Eine Einbauküche besteht aus Küchenmöbeln die lose aufgestellt werden bzw. an Wandhaken aufgehängt werden und miteinander über die Arbeitsplatte bzw. durch Schrauben verbunden werden. Sie können wieder ausgebaut werden ohne Beschädigungen - mit Ausnahme von gebohrten Löchern in der Wand. Löcher in der Wand einer Mietwohnung sind keine Wesensveränderung.

§ 93 BGB sagt aber:
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

Bei Laminat bin ich mir ziemlich sicher, dass es Gebäudebestandteil geworden ist! Versuch den einmal auszubauen ohne das Wesen des Laminats zu verändern!

Ich denke wir sollten es nun auf sich beruhen lassen. Für mich ist die erste Instanz in den geschilderten Fällen die Wohngebäudeversicherung. Für den Fall, dass sie wegen fehlender Zuständigkeit ablehnt, kann ich immer noch die Hausratversicherung bemühen. Die Haftpflicht kommt dann aber über den Regress ins Spiel. Hintergrund sind auch die verschiedenen Erstattungsgrundsätze - Themna Neuwert und Zeitwert!

Ich wünsche Dir dann eine gute Nacht und gehe jetzt die Pferde auf die Weide bringen. Das ist das Thema, dass die, die spät nach Hause kommen, nicht die behindern sollten, die früh das Haus verlassen müssen.

Viele Grüße
Thorulf Müller

Hallo Thorulf,

ja… würde mich interessieren das Urteil. Man(n) lernt ja nicht aus.

Wobei Laminat ja eben auch nicht untrennbar wäre, kennst du z.B. das Click-Laminat?

Gruß
Marco