Hausratversicherung bei eigentümerwechsel

ich habe eine gartenlaube gekauft. der vorbesitzer hatte sowohl eine gebäudeversicherung als auch hausratversicherung. der versicherer hat mir policen geschickt, die ich unwissend ignorierte. nun regelt das versicherungsgesetz, dass die gebäudeversicherung übergeht, wenn nicht innerhalb von 30 tagen widersprochen wird. die musste ich akzeptieren. aktiv zugestimmt habe ich den policen nie. ich habe 2 fragen: a) fängt die gebäudeversicherung neu an zu laufen, oder kann ich zum ablauf der alten versicherung des vorbesitzers kündigen? b) gilt die klausel des übergangs auch für eine bestehende hausratversicherung des voreigentümers, wenn nicht innerhalb von 30 tagen widersprochen? wäre komisch, da hier der alte hausrat bei einzug komplett verwertet wurde, da sehr alt oder unmodern. ich weiss, dass eine versicherung erlischt, wenn ich einfach nicht zahle, habe aber angst vor schufa einträgen, die dann wohl erfolgen. vielen dank :smile:

Hallo,

zu a): Der Erwerber tritt in den Vertrag ohne Änderungen ein, es bleibt also auch die Laufzeit wie sie ist / war.

zu b): Ja, wenn der Hausrat mitverkauft wurde. Nein, wenn der Hausrat nicht mitverkauft wurde (§ 95 VVG).

Ihre Ausführungen sind dahingehend nicht eindeutig („komplett verwertet“). Dies legt den Schluss nahe, dass sich der Hausrat bei / nach Übernahme des Objekts noch in selbigem befand, klärt aber nicht die Frage, ob Sie ihn wirklich erworben haben.

Neben dem Erlöschen der Versicherung wegen Nichtzahlung hat der Versicherer auch noch Anspruch auf Kosten (Mahngebühr, Anwalt etc.)

Sie sollten sich die Beitragshöhe der Hausratvers. anschauen und dann überlegen, ob Sie deswegen mit dem Versicherer in Rechtsstreit treten möchten…

Und wenn Sie denn später eine anständige, preiswerte Versicherung für die Laube haben möchten, können Sie sich gern an mich wenden.

VG, Jens
www.jens-sternberg.de

Ich würde sofort beide Versicherungen schriftlich mit Einschreiben mit sofortiger Wirkung kündigen und mir das von der Versicherung bestätigen lassen.

Entweder das geht, oder die Versicherung geht aus Kulanzgründen darauf ein oder aber, sie macht einen auf Vorgaben des Vertrages aufmerksam. Im letztern Fall hat man immer noch die Möglichkeit zu entscheiden, ob man das für zutreffend hält oder aber bei akzeptablen Fristen auf einen Streit verzichtet.