Hausratversicherung mit Mindestlaufzeit kündigen

Situation ist wie folgt: Tochter hat eine eigene Wohnung bezogen, Hausratversicherung mit 5 Jahren Mindestlaufzeit abgeschlossen. Diese ist noch nicht abgelaufen, als sie aufgrund veränderter Zukunftsplanung ihren Hausrat verkauft, wieder zu ihrer Mutter zieht. Sie wird nicht innerhalb des weiteren Jahres des Vertrages erneut eine eigene Wohnung beziehen. Sie ruft bei der Versicherung an, bekommt zugesichert dass sie lediglich einen Brief mit Schilderung der Umstände sowie Versicherungsnummer der Mutter schicken müsse und die Versicherung würde aufgehoben. Sie tut dies, bekommt nach etwa drei Monaten eine Ablehnung und kurz darauf einen Mahnbescheid mit der Aussage, derzeit sei kein Versicherungsschutz mehr vorhanden.
Just um diese Zeit tritt tatsächlich ein Versicherungsfall ein.
Ihre Mutter wickelt diesen Versicherungsfall über ihre eigene Versicherung ab (obwohl das beschädigte Gut Eigentum der Tochter ist). Sie schreiben erneut an die Versicherung der Tochter, mit Erwähnung des Schadensfalls. Versicherung erwidert lediglich aufgrund der vertraglich vereinbarten Mindeslaufzeit würde der Vertrag nicht vorzeitig aufgelöst werden können.
Gibt es irgendeine Möglichkeit diese Versicherung trotzdem aufzulösen?

Hallo Pengyou,

die schlimme Nachricht vorweg: die Versicherung lehnt die Kündigung bedingungsgemäß zu recht ab.
Aber - und das ist vielleicht die gute Nachricht - es ergeben sich u.U. einige Möglichkeiten:

Situation ist wie folgt: Tochter hat eine eigene Wohnung
bezogen, Hausratversicherung mit 5 Jahren Mindestlaufzeit
abgeschlossen. Diese ist noch nicht abgelaufen,

Wieviel ist denn abgelaufen? Seit dem 01.01.2009 dürfen nämlich auch Altverträge nur noch eine Laufzeit von höchstens drei Jahren haben. Sie sind somit mit einer dreimonatigen Frist zum Ablauf kündbar.

als sie
aufgrund veränderter Zukunftsplanung ihren Hausrat verkauft,
wieder zu ihrer Mutter zieht.

Das ist der möglicherweise entscheidende Knackpunkt, warum die Versicherung den Vertrag nicht aufhebt:
Mitnichten hat sich der GESAMTE Hausrat mit dem Verkauf einiger Sachwerte aufgelöst. Auch wenn Küche, Bett, Schränke, etc. verkauft wurden, bleiben viele Gegenstände im Besitz der Versicherungsnehmerin: Kleidung, Wäsche, Toilettenartikel, etc.
Hier geht die Versicherung sicherlich zu recht davon aus, dass diese Sachen weiterhin bestehen.

Sie wird nicht innerhalb des
weiteren Jahres des Vertrages erneut eine eigene Wohnung
beziehen. Sie ruft bei der Versicherung an, bekommt
zugesichert dass sie lediglich einen Brief mit Schilderung der
Umstände sowie Versicherungsnummer der Mutter schicken müsse
und die Versicherung würde aufgehoben.

Da war wohl jemand bei der Versicherung zu entgegenkommend und wurde im Nachhinein „zurückgepfiffen“. Eine solche Aufhebung kommt bedingungsgemäß nur bei einem Risikowegfall in Frage, also zum Beispiel bei Tod des Versicherungsnehmers und KOMPLETTER Auflösung des Hausrats.

Sie tut dies, bekommt
nach etwa drei Monaten eine Ablehnung und kurz darauf einen
Mahnbescheid mit der Aussage, derzeit sei kein
Versicherungsschutz mehr vorhanden.
Just um diese Zeit tritt tatsächlich ein Versicherungsfall
ein.
Ihre Mutter wickelt diesen Versicherungsfall über ihre eigene
Versicherung ab (obwohl das beschädigte Gut Eigentum der
Tochter ist). Sie schreiben erneut an die Versicherung der
Tochter, mit Erwähnung des Schadensfalls. Versicherung
erwidert lediglich aufgrund der vertraglich vereinbarten
Mindeslaufzeit würde der Vertrag nicht vorzeitig aufgelöst
werden können.
Gibt es irgendeine Möglichkeit diese Versicherung trotzdem
aufzulösen?

Neben der erwähnten regulären Kündigung zum Ablauf nach drei Jahren, gibt es noch die Möglichkeit die Versicherungssumme den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen: Wurden also, wie oben angenommen, Teile des Hausrats veräußert, kann der Versicherungsnehmer eine Herabsetzung der Versicherungssumme beantragen. Folge: der Vertrag wird deutlich günstiger.

Zweite Möglichkeit: Viele Versicherer machen das, was der Mitarbeiter am Telefon angedeutet hat, aus Kulanz, um den Kunden nicht zu verärgern und im Folgenden weitere Verträge zu verlieren. Also: Versicherung erneut anrufen (oder besser: persönlich hingehen), mit dem Gruppen- oder Abteilungsleiter VERNÜNFTIG reden („Jetzt passen Sie mal gut auf!“ ist eine weniger gute Gesprächseröffnung :wink:), die Situation genau schildern und auf das Beste hoffen.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

P.S.: Ein kleiner Tipp noch: Ein Gruß wie „Hallo“ zu Beginn einer Frage erhöht die Chancen, hier im Forum mehrere Antworten zu erhalten, ungemein :wink:.

  1. Wenn Sie Ihren Hausrat verkauft hat ist das ein Risikowegfall. Sie muss für ein Risiko (Hausrat), das nicht mehr vorhanden ist, keine Prämie zahlen.
  2. Wenn Sie in die Wohnung der Mutter eingezogen ist, besteht vermutlich eine Doppelversicherung (Hausrat für Mutter und Tochter). Dies ist nicht zulässig. In solchen Fällen bleibt der ältere Vertrag bestehen und der jüngere Vertrag muss aufgehoben werden (Die Versicherer klären das untereinander und müssen die Vertragsnummern erhalten). Vermutlich hat die Mutter einen älteren Vertrag als die Tochter.
  3. Sollte der Vertrag der Tochter bereits drei Jahre bestehen, kann der Vertrag zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres gekündigt werden (drei Monate Kündigungsfrist.

MOD: Komplettzitat entfernt

Nochmal Hallo (bin ich eigentlich der einzige, der zu Beginn seines Posts mal einen Gruß setzt?),

  1. Wenn Sie Ihren Hausrat verkauft hat ist das ein
    Risikowegfall. Sie muss für ein Risiko (Hausrat), das nicht
    mehr vorhanden ist, keine Prämie zahlen.

Wie bereits beschrieben, liegt hier aller Voraussicht nach kein Risikowegfall vor. Dies wäre nur gegeben, wenn die Tochter ihre GESAMTE Habe verkauft hätte und quasi nackt bei der Mutter eingezogen wäre. Diesen Fall anzunehmen, kann man nicht einmal von einer Versicherung verlangen.

  1. Wenn Sie in die Wohnung der Mutter eingezogen ist, besteht
    vermutlich eine Doppelversicherung (Hausrat für Mutter und
    Tochter). Dies ist nicht zulässig.

Solange die (Gesamt-)Versicherungssumme stimmt, ist gegen zwei Verträge nichts einzuwenden und somit ist dies sehr wohl zulässig. Eine Doppelversicherung entsteht nur, wenn die (Gesamt-)Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt.

In solchen Fällen bleibt
der ältere Vertrag bestehen und der jüngere Vertrag muss
aufgehoben werden (Die Versicherer klären das untereinander
und müssen die Vertragsnummern erhalten). Vermutlich hat die
Mutter einen älteren Vertrag als die Tochter.

Diese Regel gilt wie gesagt nur bei Doppelversicherung und auch dann nur, wenn die Doppelversicherung unbewußt entstanden ist. Bsp.: Jemand erbt ein Haus, findet keine Versicherungsunterlagen und versichert das Haus neu. Wenn er vom bis dato unbekannten Erstversicherer eine Rechnung erhält und somit Kenntnis von einer bereits bestehenden Versicherung erlangt, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung oder Anpassung des zuletzt abgeschlossenen Vertrages beantragen.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Hallo,

wie wäre es mit einer weiteren Möglichkeit der Auflösung.
Der Hausratschaden ist ja auch ein Versicherungafall der Versicherung der Tochter, auch wenn die Versicherung der Mutter reguliert hat.

Durch den Schaden erhält der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht. Der Kündigungszeitpunkt kann dabei innerhalb eines Jahres gewählt werden.

Problem dürfte nur die Kündigungsfrist innerhalb eines Monats nach Schadenfall, Regulierung bzw. Ablehnung sein. Trotzdem sollte man die Kündigung hierauf stützen. Vielleicht ist das die Möglichkeit um auch der Versicherung einen Ausweg aus dem Vertrag zu zeigen.

Gruß Woko

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Hallo Woko,

wie wäre es mit einer weiteren Möglichkeit der Auflösung.
Der Hausratschaden ist ja auch ein Versicherungafall der
Versicherung der Tochter, auch wenn die Versicherung der
Mutter reguliert hat.

Richtig, nach einem Schaden besteht eine Kündigungsmöglichkeit. Ich sehe jedoch die Schwierigkeit, dass der Schaden ja bereits über den Vertrag der Mutter abgewickelt wurde. Somit wäre zunächst einmal auch nur dieser Vertrag kündbar (worauf man die Versicherung ja durchaus einmal hinweisen kann :wink:).

Trotzdem
sollte man die Kündigung hierauf stützen. Vielleicht ist das
die Möglichkeit um auch der Versicherung einen Ausweg aus dem
Vertrag zu zeigen.

Einen Versuch ist es wert, keine Frage. Jedoch bedarf es schon einer fundierten Argumentation gegenüber der Versicherung, damit diese den Schaden „umbucht“ und eines eventuelle Fristüberschreitung für die Kündigung nach Schadenabwicklung unbeachtet lässt. Aber vielleicht kann ja ein hier noch nicht erwähnter, aber möglicherweise vorhandener Betreuer des Vertrages (Makler, Vertreter, AD-Mitarbeiter, etc.) helfend zur Seite stehen?

Viele Grüße
Frank Hackenbruch