Hausratversicherung - rechtswirksame Kündigung

Hallo,
wie ist folgender Fall zu beurteilen:
a. Kündigung Hausratversicherung nach Prämienerhöhung durch Versicherungsnehmer (VN) Mitte Dez. 2006. Neuabschluß erfolgte bei einer anderen Versicherung.
b. Mitte Jan. 07 wurde ohne jede Information Prämie vom vorherigen Versicherer abgebucht.
c. Widerspruch VN Mitte Jan. 07umgehend mit Hinweis auf die schriftl. Kündigung vom Dezember 06.
d. Ende Jan. 07 kam ein nicht unterzeichnetes Schreiben des Versicherers, in dem erstmals ohne weitere Begründung behauptet wurde, die bereits Mitte Dez. 06 ausgesprochene Kündigung sei nicht rechtswirksam.
e. VN widersprach der Darstellung mit Hinweis darauf, daß der Versicherer nicht unverzüglich auf die Kündigung reagiert habe und der VN daher davon ausgehen konnte, daß die Kündigung rechtens und vom Versicherer akzeptiert worden sei. Ferner wurde auf die fehlende Unterschrift hingewiesen und daß man das Schreiben deshalb nicht als rechtsgültig anerkennt.
Dem Versicherer wurde ferner Frist zur Rückäußerung gesetzt mit Hinweis darauf, daß VN den Vorgang andernfalls als abgeschlossen ansieht.
f. Trotz Fristsetzung keine Rückäußerung des Versicherers. Daraufhin wies VN Mitte Febr. 02 den Versicherer nochmals schriftl. auf den Fristablauf hin und darauf, daß man das Schweigen des Versicherers als Zustimmung zur Vertragsauflösung werte und den Vorgang als erledigt betrachte.
g. Versicherer verlangt mit Schreiben vom 09.03.07 Vertragserfüllung und Prämienzahlung unter Androhung rechtl. Schritte. Die vorangegangenen schriftl. Mitteil. des VN wurden völlig ignoriert.

Vom absolut indiskutablen Geschäftsgebaren des Versicherers abgesehen, folgende Fragen:

  1. Hätte VN bei einem Rechtsstreit gute Karten?
  2. Könnte VN vom neuen Versicherer die gezahlte Prämie zurückfordern, falls er gezwungen wäre, den Vertrag beim alten Versicherer vorerst doch fortzuführen?

Gruß
seneca

  1. Hätte VN bei einem Rechtsstreit gute Karten?

Da ich kein Jurist bin, will ich dazu nicht spekulieren.

  1. Könnte VN vom neuen Versicherer die gezahlte Prämie
    zurückfordern, falls er gezwungen wäre, den Vertrag beim alten
    Versicherer vorerst doch fortzuführen?

Fordern kanner sie, ob er sie allerdings erhält ist eine Kulanzentscheidung des neuen Versicherers. Es liegt in der Verantwortung des Antragstellers, die Wirksamkeit seiner Kündigung beim Vorversicherer abzuwarten. Außerdem muß im Antrag die Vorversicherung angegeben werden und die Tatsache, ob gekündigt wurde und von wem.

In der Praxis hebt meine Gesellschaft in so einer Situation den Vertrag auf, dass es darauf einen Rechtsanspruch gibt, glaube ich aber nicht, wie gesagt IANAL.

Hallo seneca,
der Versicherer muss eine nicht fristgemäße Kündigung in angemessener Zeit widersprechen (14 Tage). Ansonsten muss er den - nicht fristgemäßen - Termin gelten lassen. Aber deswegen zum Rechtsanwalt ? Sprich doch mal mit dem neuen Versicherer unter Hinweis auf die Situation. Mein Brötchen-
geber würde den (neuen) Vertrag aufheben.
Gruß

der Versicherer muss eine nicht fristgemäße Kündigung in
angemessener Zeit widersprechen (14 Tage). Ansonsten muss er
den - nicht fristgemäßen - Termin gelten lassen. Aber deswegen
zum Rechtsanwalt ? Sprich doch mal mit dem neuen Versicherer
unter Hinweis auf die Situation. Mein Brötchen-
geber würde den (neuen) Vertrag aufheben.


Hallo Joerg König,
danke für Deine Hinweise.
Fehlender bzw.verspäteter Widerspruch der Kündigung bedeutet also rechtswirksame Anerkennung, wie zu vermuten war. VN ist grundsätzlich nicht an Streit interessiert, aufgrund des unwürdigen Gebarens des Alt-Versicherers würde VN jedoch beim neuen Versicherer bleiben - spät. nach Anblauf des strittigen Zeitraumes.
Evtl. nachträgliche Änderung beim Neuversicherer wäre zu klären;
volle Prämienvergütung dürfte wohl Kulanzfrage sein.

Gruß
seneca

Hallo,

der Versicherer muss eine nicht fristgemäße Kündigung in
angemessener Zeit widersprechen (14 Tage). Ansonsten muss er
den - nicht fristgemäßen - Termin gelten lassen.

Woraus geht das hervor? Gibt es da eine gesetzliche Regelung, ein entsprechendes Urteil oder steht das so in den Versicherungsbedingungen?
Gruß
loderunner

der Versicherer muss eine nicht fristgemäße Kündigung in
angemessener Zeit widersprechen (14 Tage). Ansonsten muss er
den - nicht fristgemäßen - Termin gelten lassen.

Woraus geht das hervor? Gibt es da eine gesetzliche Regelung,
ein entsprechendes Urteil oder steht das so in den
Versicherungsbedingungen?
Gruß
loderunner

Ja, das ist die Kernfrage für mich. Wenn der Versicherer wie in dem Fall erst ca. 8 Wochen nach Vorlage der Kündigung reagiert (mit einem nicht unterzeichneten Schreiben), wäre nach meinem Verständnis das Schweigen nach rechtl. und kaufmänn. Grundsätzen als Anerkenntnis zu werten.
Gibt es dazu noch einen fundierten Hinweis von Euch?