Hausratversicherung und Rechtsschutz?

Hallo,

aus einem PKW sind Wertgegenstände im Wert von ca. 4.000 Euro gestohlen worden.
Der PKW wurde komplet gestohlen.
Auf der Straße vor dem Haus abgeschlossen. Polizei hat es aufgenommen. Es war zwischen 13 und 21 Uhr.

Versicherungsbedingungen abgeschrieben von Volksfürsorge:

  1. …wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und innerhalb von deutshland…
    2der versicherer haftet nur, wenn nachweislich
    a. der schaden tagsüber zwischen 6 und 22 uhr eingetreten ist oder
    b. der schaden während einer fahrtunterbrechung von nicht länger als zwei stunden eingetreten ist
  2. keine entschädigung wird geleistet für wertsachen gemäß §19 Nr. 1 a-e VHB 9
  3. pro schadensfall 1022, 58 euro…
    5…Diebstahl unverzüglich angezeigt…

Erste Rückmeldung der Vrsicherung: fahrzeug stand auf der straße daher keine leistung
zweite rückmeldung der versicherung: es handelt sich um eine fahrtunterbrechung, keine leistung.

Kann das jemand von euch verstehen?
Kann man hier seine Rechtsschutzversicherung einschalten? Ist das ein Vertragsrechtsschutzfall oder was würde hier greifen?

Wie soll man hier weiter vorgehen?

Danke und Grüße
Cess

Hallo Cess!

Zu Deinen Fragen:

Kann das jemand von euch verstehen?

Ja.

Kann man hier seine Rechtsschutzversicherung einschalten?

Eventuell.

Ist das ein Vertragsrechtsschutzfall oder was würde hier
greifen?

Einfach 'mal der Leistungsabteilung der Rechtsschutzversicherung den Fall schildern.

Wie soll man hier weiter vorgehen?

Das kann ich Dir nicht sagen. Auch kann Dir keiner die Entscheidung abnehmen.

Aber mir ist durchaus verständlich, warum die Hausratversicherung die Leistung (zumindest zunächst) verweigert hat. Du hast es im Grunde ja selbst schon gesagt:

Es war zwischen 13 und 21 Uhr.

2der versicherer haftet nur, wenn nachweislich
b. der schaden während einer fahrtunterbrechung von nicht
länger als zwei stunden eingetreten ist

zweite rückmeldung der versicherung: es handelt sich um eine
fahrtunterbrechung, keine leistung.

Aber unter Anbetracht der Schadenssumme (4000.- Euro) würde ich durchaus einen Anwalt noch einmal prüfen lassen, ob nicht doch Aussicht auf Erfolg besteht, und sei es, dass es zu einer Einigung kommt, bei der beide Seiten Zugeständnisse machen. - Ich will’s kurz begründen:

Es gab da z.B. Gerichtsurteile i.S. Einbruch/Diebstahl und i.S. Wasserschaden durch Waschmaschine:

Im ersten Fall (Einbruch/Diebstahl) hatte die Versicherung die Leistung verweigert mit der Begründung, dass über Nacht der vorhandene Rollladen (Rolladen) nicht heruntergelassen wurde.

Im zweiten Fall (Wasserschaden, ob Hausrat oder Haftpflicht, weiss ich nicht) zog sich ein Versicherer (stellvertretend für alle VR) auf den Standpunkt zurück, dass das Verlassen der Wohnung während die Waschmaschine lief die Verletzung einer „Aufsichtspflicht“ (o.ä.) darstellte.

Es gibt sicher noch weitere Beispiele, wie z.B. „beim Verlassen der Wohnung vergessen zu haben, das gekippte Fenster zu schließen.“

Ich denke aber, dass in JEDEM Falle für den Erfolg einer Klage glaubhaft sein muss, dass der Versicherte nicht arglistig gehandelt hat.

Lass’ Dir also zunächst einmal die Deckung von der Rechtsschutz für diesen Fall zusagen, und dann schau weiter…

HTH. CU DannyFox64