ich hatte neulich mal wieder einen kleineres Disput mit meinem „Freund“.
Siehe da… entweder ist mir bisher was falsches erzählt worden, durch mehrere verschiedene Lehrkräfte, oder mein „Freund“ irrt mal wieder.
Zur Problematik:
KFZ ist abgestellt in einem öffentlichen Parkhaus, die Wolldecke und noch etwas, z.B. der Fotoapparat unter der Wolldecke, werden entwendet, als das Auto aufgebrochen wird.
Jetzt zur Lösung:
Meiner Meinung nach ist eine Parkgarage, Parkhaus, auch wenn öffentlich zugänglich ein Gebäude im Sinne der Gebäudefiktion.
Also bietet Menschen die Möglichkeit des Schutzes, von allen Seiten umschlossen und fest mit dem Boden verankert.
Das Auto wiederum stellt für mich ein Behältnis dar, denn ich kann ja etwas hineinlegen. Dazu kann ich das Auto auch abschließen.
Meine Schlussfolgerung daher: Ein aufgebrochenes Auto in einer Parkgarage stellt einen bedingungsgemäßen Regulierungsfall dar, denn laut Bedingungen:
Einbruch ist auch das gewaltsame Aufbrechen von Behältnissen in einem Gebäude.
Somit versichert.
Klar, früher war es versichert bis 500 DM *VHB ´74*, aber mir geht es insbesondere um die VHB ´92. Danach müsste der Schaden im Rahmen der Außenversicherungssummen reguliert werden.
Mein „Freund“ sagt sein…
Wer hat recht?
Gibt es ggf. ein Urteil dazu? Ich habe etwas von einem Gerichtsurteil in Hamm dazu erfahren.
Verhält es sich mit einem Schließfach auf dem Bahnhof, wo mein Koffer drin ist genauso?
Ich denke schon, denn es ist ja nicht ausgeschlossen.
hallo, Marco,
ich kann Dir zwar jetzt aus dem Stehgreif nicht den § sagen, doch beide habt ihr Recht. Die hausratversicherung zahlt den durch Einbruch (also Gewaltanwendung ) entwendeten Wertgegenstand. Doch nur, wenn der nicht sichtbar im Auto weggeschlossen war. Was ich auch nicht weiß. wer ist beweispflichtig?
Grüße
Raimund
Hallo Marco,
ein Auto in einer Tiefgarage ist zwar ein „Behältnis“, aber in den Bedingungen ist meines Wissens Voraussetzung, daß ein Einbruchdiebstahl in das Gebaüde vorliegt.
Das wird hier nicht der Fall sein.
Ich denke das wird der Grund für eine Ablehnung sein.
mfg
Jörg Voss
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Der Umstand der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes bleibt natürlich auch hier zu berücksichtigen, dass ist klar. Aber wenn du den Laptop auf dem Rücksitz hast und ins Parkhaus fährst, schnell aus dem Auto hüpfst und zum Bäcker rennst und 2 min. später ist das Auto auf und der Laptop weg, dann ist das für mich noch nicht grob fahrlässig.
Marco
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ein Auto in einer Tiefgarage ist zwar ein „Behältnis“, aber in
den Bedingungen ist meines Wissens Voraussetzung, daß ein
Einbruchdiebstahl in das Gebaüde vorliegt.
Nein, Einbruch in das Gebäude muss nicht vorliegen.
§ 5 VHB ´92
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
a)…
b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen.
Das wird hier nicht der Fall sein.
Ich denke das wird der Grund für eine Ablehnung sein.
Es ging hier ja nur um eine hypothetische Annahme einer Fallkontruktion…
weil jedes Auto innerhalb von 30 sec. aufgebrochen werden kann!
Also hast Du bei einer Abwesenheit von 2 Minuten den Einbrecher animiert, wegen Deinem Schlepptop das Auto aufzubrechen. Nur wenn das Auto dauernd in Deiner Sichweite ist, ist es nur fahrlässig!
Grüße
Raimund
Dann kontruieren wir den Fall so, dass du beim Bäcker bist und von dort und auf dem Weg dahin es dir theoretisch möglich ist, dein Auto zu beobachten.
Wenn der Laptop allerdings unter der Wolldecke liegt, dann wird er doch deswegen nicht animiert… folgedessen dürfte das auf keinen Fall grob fahrlässig sein, wenn man den Schleppi nicht sieht, oder?
Marco
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hallo, Marco, würde ich als normal denkender Mensch auch so sehen… wenn es die Versicherungen nicht gäbe! Bei denen zählt nur eines: im Kofferraum versteckt.
Ich habe da mal eine längere Dikussion mit unserem Ausbilder gehabt (damals Allianz).
Grüße
Raimund
Das ist es ja… ich denke, hier kommt es wirklich auf den Einzelfall und den Regulierer drauf an…
Denn in der Berufsschule hatten wir es so gelernt, dass es, wenn es nicht sichtbar auf den ersten und 2. Blick ist, dass es dann nicht grob fahrlässig ist.
Schöne Ostern noch…
Marco
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