Ein letztes Hallo,
Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst das Besitzrecht des
Mieters auch das Recht zur Nutzung des Treppenhauses, das zur
Wohnung des Mieters führt.
Bevor du unser Grundgesetz zitierst, hättest du es dir
vieleicht mal anschauen sollen.
Wohl eher DU…
Da du offenkundig den Inhalt nicht kennst, auf den du verweist, sei er hier zitiert: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.“ Wie du direkt daraus Nutzungsrechte ableitest, magst du bei Gelegenheit mal darlegen.
Selbst wenn man weiterliest (Satz 2: „Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“), ergibt sich auch daraus noch keine Erkenntnis bezüglich eines irgendwie gearteten Hausrechts.
Ich stelle hier KEINE Theorien auf,sondern gebe nur ein
Zusammenfassung zahlreicher BGH-Enstcheidungen wieder.
Sei doch so nett, und poste ohne weitere Interpretation entsprechende Urteile bzw. deren AZ.
Genau aus diesem Grunde steht weder den (mit)Mietern noch dem
Eigentümer des Gebäudes ein „Kontrollrecht“ (wie es zum B.
durch ein Hausverbot entstehen würde) zu.
Wie jetzt, das Treppenhaus als rechtsfreier Raum?
Es gibt nur eine Ausnahme davon,nämlich wenn durch den
Besucher konkrete Gefahren für das Eigentum des Vermieters ausgehen.
NUR dann kann der Vermieter ein Hausverbot aussprechen.
Um die Drogendealer des Treppenhauses zu verweisen, muß ich also warten, bis der Vermieter von seiner Weltreise zurückkehrt? Und so lange sie nur rumlungern, muß ich sie dulden?
Ich frage mich, ob unsere Demokratie eine gute Idee war…
Gruß
Nils