Hausrecht

Hallo Forum,

habe ich in einem Mehrfamilienhaus weitergehendes Hausrecht
in dem Sinne, dass ich z.B. mir unbekannte renitente ‚Besucher‘

  • ohne alle Mit-Mietparteien befragen zu können -
    des Hauses verweisen kann?

Erklärung:
Ein mir Fremder ist irgendwie ins Haus geschlüpft und
hält sich auf dem Flur auf und geht von Tür zu Tür.
Er: Suche Mieter XY, hat auf Klingeln nicht reagiert…
Ich: Dann ist er nicht da, oder er will nicht gestört werden,
rufen Sie an, aber bitte verlassen Sie jetzt das Haus.
Er: Unverschämt.
Ich: Hausfriedensbruch. Soll ich die Polizei rufen?

Bitte Info, ggf. mit §§…
mfg:stuck_out_tongue:it
[leicht.angesäuert]

Hallo,

nein das Treppenhaus und andere von allen Mietern genutze Bereiche
sind als Gemeinschafts(eigentum) anzusehen.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst das Besitzrecht des Mieters auch das Recht zur Nutzung des Treppenhauses, das zur Wohnung des Mieters führt.Da in einem Mehrfamilienhaus dieses Recht allen Mietern zusteht,kann es auch nur von allen Mietern gemeinsam ausgeübt werden.
In der Regel ist dieses auch bereits so in den Mietverträgen erklärt
(Stichwort: Gemeinschaftsräume sind X,X,X ).

mfg

Hi,

das Treppenhaus und andere von allen Mietern genutze
Bereiche sind als Gemeinschafts(eigentum) anzusehen.

Soweit stimme ich dir zu.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst das Besitzrecht des
Mieters auch das Recht zur Nutzung des Treppenhauses, das zur
Wohnung des Mieters führt.

Bevor du unser Grundgesetz zitierst, hättest du es dir vieleicht mal anschauen sollen.

Da in einem Mehrfamilienhaus dieses
Recht allen Mietern zusteht,kann es auch nur von allen Mietern
gemeinsam ausgeübt werden.

Das ist nun völliger Kokolores. Nach deiner Theorie müßte also jemand, der den auf Weltreise weilenden Mieter X aufsuchen will, bis zu dessen Rückkehr im Treppenhaus campierend geduldet werden?

Jemand ohne eigenes Hausrecht kannst du getrost vor die Tür setzen, es sei denn, er hat berechtigte Gründe, sich dort aufzuhalten. Da der im UP genannte Mieter ja offensichtlich nicht da ist oder zumindest nicht aufmacht, hat der Besucher dort nichts mehr zu (be-)suchen und darf selbstverständlich der gemeinschaftlichen Räumlichkeiten verwiesen werden. Ob das sinnvoll ist und die Wortwahl angemessen war, sei dahingestellt.

Gruß
Nils

Hallo,

Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst das Besitzrecht des
Mieters auch das Recht zur Nutzung des Treppenhauses, das zur
Wohnung des Mieters führt.

Bevor du unser Grundgesetz zitierst, hättest du es dir
vieleicht mal anschauen sollen.

Wohl eher DU…:smile:

Da in einem Mehrfamilienhaus dieses
Recht allen Mietern zusteht,kann es auch nur von allen Mietern
gemeinsam ausgeübt werden.

Das ist nun völliger Kokolores. Nach deiner Theorie müßte also
jemand, der den auf Weltreise weilenden Mieter X aufsuchen
will, bis zu dessen Rückkehr im Treppenhaus campierend
geduldet werden?

Du redest „kokolores“…
„Campieren“ wäre eine Nutzung,wofür die betreffende Person die Einwilligung des Vermieters haben müsste…

Ich stelle hier KEINE Theorien auf,sondern gebe nur ein Zusammenfassung zahlreicher BGH-Enstcheidungen wieder.
Es gab nämlich immer wieder so „Oberschlaumeier“ (Typ Else Kling) die meinten,Ihre Nachbarn (Mieter) „drangsalieren“ zu können.
Genau aus diesem Grunde steht weder den (mit)Mietern noch dem
Eigentümer des Gebäudes ein „Kontrollrecht“ (wie es zum B. durch
ein Hausverbot entstehen würde) zu.

Es gibt nur eine Ausnahme davon,nämlich wenn durch den Besucher
konkrete Gefahren für das Eigentum des Vermieters ausgehen.
NUR dann kann der Vermieter ein Hausverbot aussprechen.
Als konkrete Gefährdung gilt zum B.
-Drogenhandel
-extremistische Organisationen
-Sachbeschädigungen durch den Besucher

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Ein letztes Hallo,

Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst das Besitzrecht des
Mieters auch das Recht zur Nutzung des Treppenhauses, das zur
Wohnung des Mieters führt.

Bevor du unser Grundgesetz zitierst, hättest du es dir
vieleicht mal anschauen sollen.

Wohl eher DU…:smile:

Da du offenkundig den Inhalt nicht kennst, auf den du verweist, sei er hier zitiert: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.“ Wie du direkt daraus Nutzungsrechte ableitest, magst du bei Gelegenheit mal darlegen.

Selbst wenn man weiterliest (Satz 2: „Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“), ergibt sich auch daraus noch keine Erkenntnis bezüglich eines irgendwie gearteten Hausrechts.

Ich stelle hier KEINE Theorien auf,sondern gebe nur ein
Zusammenfassung zahlreicher BGH-Enstcheidungen wieder.

Sei doch so nett, und poste ohne weitere Interpretation entsprechende Urteile bzw. deren AZ.

Genau aus diesem Grunde steht weder den (mit)Mietern noch dem
Eigentümer des Gebäudes ein „Kontrollrecht“ (wie es zum B.
durch ein Hausverbot entstehen würde) zu.

Wie jetzt, das Treppenhaus als rechtsfreier Raum?

Es gibt nur eine Ausnahme davon,nämlich wenn durch den
Besucher konkrete Gefahren für das Eigentum des Vermieters ausgehen.
NUR dann kann der Vermieter ein Hausverbot aussprechen.

Um die Drogendealer des Treppenhauses zu verweisen, muß ich also warten, bis der Vermieter von seiner Weltreise zurückkehrt? Und so lange sie nur rumlungern, muß ich sie dulden?

Ich frage mich, ob unsere Demokratie eine gute Idee war…

Gruß
Nils

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HI

Ich stelle hier KEINE Theorien auf,sondern gebe nur ein
Zusammenfassung zahlreicher BGH-Enstcheidungen wieder.

Dann hast Du diese Entscheidungen wahrscheinlich nicht ganz richtig verstanden. Es kann ja sein, dass Art. 14 I GG in diesen auch irgendwo auftaucht. Ein Hausrecht gegenüber Dritten hieraus herzuleisten, ist jedoch nicht möglich, da a) Art. 14 GG überhaupt gar keine Wirkung zwischen den Bürgern untereinander entfaltet, da Grundrechte allein Rechte des Bürgers gegen den Staat und nicht gegen Dritte darstellen, und b) es hierfür einfachgesetzliche spezielle Regelungen im BGB gibt. So leitet sich das Hausrecht aus § 903 BGB her. Art. 14 GG kann und darf daher für das Hausrecht nicht als Begründung herangezogen werden.

Dea

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Hallo,

ich glaube wohl eher DU hast da was falsch verstanden…:smile:

Wir diskutieren hier über das Hausrecht,schon vergessen??..
Das Hausrecht leitet sich aber aus § 13 Grundgesetz ab…
Damit hätte also eine Person vom Typ „Else Kling“ die Möglichkeit in
Ausübung „Ihres“ Hausrechtes andere Mieter zu drangsalieren.
Infolgedessen greift hier § 14,Absatz 2 GG…

mfg

Hallo,

deine Theorien werden ja immer Abstruser…:smile:

Erst ist der Mieter für Monate im Urlaub…jetzt der Vermieter…*g*…

Zwei Punkte höher habe ich bereits zu den ersten Punkten noch einmal geantwortet…

zum letzten:

Der Vermieter muss (Und wird schon aus eigenem Interesse)
immer erreichbar sein…Gehen wir jetzt mal Weg von solchen
Phantastereien wie „Campierenden Besuchern“ zu den ganz normalen
STÖRFÄLLEN des Alttags.Als da wären:
-Schadenereignisse durch Unwetter (Hatten wir ja vorgestern erst
wieder)
-Rohrbrüche
-Störungen an Gas/Wasser/Elektro-Anlagen
-Brände
usw.

mfg

Bist Du eigentlich ein Troll
oder meinst Du das ernst was Du so schreibst? Letzters kann ich mir kaum vorstellen…

DM

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Ich würd ja sogar antworten, …
…wenn ich nur verstehen würde, was er da schreibt :smile:

…wenn ich nur verstehen würde, was er da schreibt :smile:

Wenn ich mir den Stil der Postings so ansehe:

  • juristisch wirre Argumentation

  • häufige und unpassende Verwendung von verschiedenen „Grinse-Zeichen“

  • ungewöhnliche Verwendung von Anführungszeichen

  • Beharren auf der eigenen Auslegung, auch gegenüber ausgewiesenen Fachleuten und auch wenn mehrere von ihnen versuchen ihm den Sachverhalt zu erläutern

  • maßlose Überheblichkeit

dann werde ich den Eindruck nicht los, daß sich der Gute noch unter anderem Namen hier rumtreibt. Auf meiner Ignore-Liste stehen nun Beide.
Andererseits hatte ich bei dem anderen aufgrund der regelmäßigen Besternung seiner Postings schon länger den Eindruck einer Doppelmitgliedschaft. Nun habe ich mit „Benny“ auch den zweiten Nick des vermuteten Doppelmitglieds…

Gruß Stefan

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o.w.T.

Hallo,

tja…wenn du denn einmal was antworten würdest…auf die Ausgangsfrage meine ich…
Außer Persönlichen Angriffen hört man aber nichts von dir…

Hallo,

sprichst du von dir??..lach…

Hallo,
wußte gar nicht das ich immer da sei muß???

zum letzten:

Der Vermieter muss (Und wird schon aus eigenem Interesse)
immer erreichbar sein…Gehen wir jetzt mal Weg von solchen
Phantastereien wie „Campierenden Besuchern“ zu den ganz
normalen
STÖRFÄLLEN des Alttags.Als da wären:
-Schadenereignisse durch Unwetter (Hatten wir ja vorgestern
erst
wieder)
-Rohrbrüche
-Störungen an Gas/Wasser/Elektro-Anlagen
-Brände
usw.

Glaubst du wirklich, dass bei solchen fällen auf den „Vermieter“ gewartet wird.
Hausrechtsinhaber ist der Mieter (Besitzer) und nicht der Eigentümer. Ausser Eigentümer und Besitzer sind ein und dieselbe Person.
Ansonsten kann ich mich nur meinen vorschreibern über dein Artikel anschließen.
Artikeln aus dem GG sind abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und haben nur über die sog. „drittwirkung“ einen bezug zu anderen Bürgern. Alles weitere wird in speziellen Gestzen geregelt. Wie z.B. BGB und hier das Recht des Besitzers usw.
Katie

mfg

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