Hallo Ninchen,
Habe ich das nun richtig verstanden,
Nein, hast Du nicht. In dem Thread da unten wurde (ich glaube außer von worldwideweb) eigentlich auch nur Unsinn verbreitet.
Lies Dir am besten selbst einmal die §§ 19-21 AGG durch. So extrem unverständlich ist das Gesetz auch nicht formuliert.
Allerdings kann man das Ganze auch nicht mit einem klaren Ja/Nein beantworten, zumal es meines Wissens erst wenige obergerichtliche Urteile zum AGG gibt, die nicht auf das Arbeitsrecht bezogen sind, was aber wieder etwas anders geregelt ist.
Nur mal ein paar Gesichtspunkte:
Wenn man das Gesetz liest, fällt einem schon mal auf, dass für bestimmte Kriterien (Rasse/ethnische Herkunft) eine unterschiedliche Behandlung niemals zulässig ist - für andere eben doch.
Gewisse Auswahl-Praktiken von Türstehern sind daher selbstverständlich rechtswidrig, auch wenn man es immer wieder erlebt. Aber dafür muss es natürlich erstmal einen mutigen Kläger geben, der das ganze dann auch beweisen kann.
Was ein „sachlicher Grund“ ist, mit dem man Benachteiligungen nach den anderen Kriterien rechtfertigen kann, lässt sich natürlich abstrakt nur schwer beantworten. Ich persönlich halte es nicht für rechtswidrig, wenn ein Hotel ein Geschäftsmodell mit dem Motto „ruhiger Urlaub ab 70“ aufbaut und 69-jährige „diskriminiert“.
Oder bei den Behinderungen: Da es meines Wissens die Pflicht für barrierefreies Bauen erst so ca. ab 2000 gibt, kann ein Hotel wohl sagen, wir sind für Rollstuhlfahrer aufgrund der baulichen Verhältnisse nicht geeignet. Das heisst aber nicht, dass sie gleich auch Blinde ausschließen dürfen.
Dann übe ich nur mein Hausrecht aus? stimmt das nun so oder
nicht?
So pauschal auf keinen Fall.
Viele Grüße,
Trobi.
Danke