angenommen eine Mutter möchte mir Ihr Haus an die Tochter verschenken. Vor 15 Jahren ist ihr das Haus von der Oma geschenkt worden. In der Schenkungsurkunde steht ein Passus, dass die Zustimmung der Oma benötigt wird, wenn die Mutter das Haus verkaufen oder verschenken will. Es gibt zwar noch einen Absatz in dem steht, dass die Weitergabe an die Kinder erwünscht ist, aber ob das das aufhebt ist unklar. Die Oma kann die Zustimmung nicht mehr erteilen, da sie an Demenz erkrankt ist. Der Sohn hat die Betreuung (Vormundschaft) übernommen. Es gibt Zweifel, dass die Zustimmung des Sohnes nicht akzeptiert wird und man somit warten soll bis die Oma verstorben ist. Ist hier wirklich die Zustimmungs des Vormundes nicht rechtskräftig? Hat da vielleicht jemand schon einen ähnlichen Fall gehabt? Danke!
im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Betreuung für die finanzielle Sorge ist bei Grundstücksgeschäften immer die gerichtliche Genehmigung notwendig. Spannend ist hier, dass die Betroffene selbst ja gar nicht das Geschäft tätigen soll, sondern nur unter Umständen das Geschäft eines anderen genehmigen muss.
Man sollte insoweit den Vertrag mit der fraglichen Klausel dem Gericht vorlegen, und dieses fragen, ob es hier die Notwendigkeit einer Genehmigung sehen würde, und beantragen, diese im Zweifelsfall zu erteilen. Dann wird man sehen, was das Gericht dazu sagt. Könnte mir nach den geschilderten Umständen gut vorstellen, dass das Gericht mitteilt, dass es hier keine Notwendigkeit einer Genehmigung sieht/alternativ diese unproblematisch erteilen wird, zumal es nach 15 Jahren auch keine Probleme mehr mit Rückforderungsthematiken gibt.
besteht für die Großmutter denn sonst noch ein dingliches Recht am Grundstück?
Soweit das Zustimmungserfordernis lediglich schuldrechtlicher Natur ist, besteht m.E kein Genehmigungserfordernis durch das Betreuungsgericht. Die wesentlichen Normen der §§ 1821 und 1822 BGB lassen zumindest keinen Genehmigungstatbestand erkennen - es sei denn die Oma hat ein sonstiges tangierendes Recht am Grundstück.
Fraglich ist jedoch ob der Betreuer auch auch namens der Betreuten in diesem Fall handeln darf. Er handelt zum einen als Vertreter d. Betreuten und zugleich zugunsten einen Verwanden in gerader Linie. Ein Vertretungsausschluss gem. § 1795 I BGB könnte vorliegen, wenngleich auch die Zustimmung zum Vertrag nur eine einseitige Erklärung ist.
Das Betreungsgericht sollte hierzu befragt werden. Das Betreuungesgericht kann auch bezüglich der nicht erforderlichen Genehmigung ein Negativattest erstellen.
erstmal vielen lieben Dank für die Antworten, geht ja wirklich fix hier.
Die Oma ist geschäftsunfähig und daher hat der Sohn die gerichtlich angeordnete Vormundschaft. In dem Haus gibt es in der oberen Wohnung noch ein Wohnrecht für die Oma. Dies nutzt sie aber schon seit Jahren nicht mehr, da sie noch ein zweites Wohnrecht in dem Haus des Sohnes hat. Ab Herbst kommt sie aufgrund der fortschreitenden Demenz in ein Pflegeheim. Das Wohnrecht kann aber weiterhin im Grundbuch stehen bleiben, die Tochter wäre damit einverstanden.
Den Rat sich direkt an das Betreuungsgericht zu wenden ist auf jeden Fall hilfreich und wird dann wohl auch in Kürze umgesetzt.