Hallo,
ein Bankmitarbeiter (den man schon lange kennt) besucht jemanden zu Hause und empfiehlt durch eine Beratung die Zeichnung eines
Wertpapiers.
Es gibt wegen dieser Angelegenheit (verschwiegene Kick- Backs) ein Rechtsstreit.
Jetzt ( nach 3 Jahren) präsentiert die Beklagte ein „Protokoll“ der Besprechung.
Dieses „Protokoll“ wurde ohne Mitwirkung des Kunden und ohne dessen Kenntnis nach der Rückkehr des Bankmitarbeiters an seinen Arbeitsplatz im „stillen Kämmerlein“ erstellt. Zeitnah zugeschickt wurde das dem Kunden nicht, erst jetzt nach 3 Jahren erfährt man von diesem Protokoll.
Im „Protokoll“ wurde vermerkt, das man auf ein Rücktrittsrecht hingewiesen wurde.
Das ist nicht geschehen.
Liegt hier ein Hautürgeschäft vor? Muß auf ein Rücktritts/Widerrufsrecht schriftlich hingewiesen werden, welches der Kunde gegenzeichnen muß, damit eine schriftliche Kenntnisnahme und somit ein Nachweis vorliegt?
Kann man nach der jetzigen Kenntnis eines Rücktrittsrechtes noch zurücktreten? Welche Zeit muß eingehalten werden?
Dieses „Protokoll“ wurde ohne Mitwirkung des Kunden und ohne
dessen Kenntnis nach der Rückkehr des Bankmitarbeiters an
seinen Arbeitsplatz im „stillen Kämmerlein“ erstellt.
Dagegen ist ja noch nichts einzuwenden.
Liegt hier ein Hautürgeschäft vor?
Ja.
Muß auf ein Rücktritts/Widerrufsrecht schriftlich hingewiesen werden,
Mündlich reicht, allerdings …
welches der Kunde gegenzeichnen muß,
… nützt es dem Bankmitarbeiter nichts, wenn der Kunde die Belehrung nicht bestätigt hat.
damit eine schriftliche Kenntnisnahme und somit ein Nachweis vorliegt?
So ist es.
Kann man nach der jetzigen Kenntnis eines Rücktrittsrechtes noch zurücktreten?
Das kan ich nicht sagen, ggf. besteht die Möglichkeit der Rückabwicklung.
Dieses „Protokoll“ wurde ohne Mitwirkung des Kunden und ohne
dessen Kenntnis nach der Rückkehr des Bankmitarbeiters an
seinen Arbeitsplatz im „stillen Kämmerlein“ erstellt.
Dagegen ist ja noch nichts einzuwenden.
Liegt hier ein Hautürgeschäft vor?
Ja.
wo fand denn der Vertragsschluß statt? Im Text steht nur etwas von einer Beratung in der Wohnung.
Muß auf ein Rücktritts/Widerrufsrecht schriftlich hingewiesen werden,
wo fand denn der Vertragsschluß statt? Im Text steht nur etwas von einer Beratung in der Wohnung.
Der Bankmitarbeiter kommt ins Haus, berät und geht dann wieder ? Könnte natürlich sein, ich habe hier unterstellt, das der Abschluß im Anschluß an die Beratung erfolgt ist.
Die Widerrufsbelehrung muß in Textform vorliegen.
Das tut sie mit Sicherheit auch irgendwo. Wir müssen aber ausdrücklich beim Abschluß auf die Widerrufsbelehrung hinweisen. Das hatte ich mit „mündlich“ gemeint. Dass sie irgendwo auf Seite 23 links unten steht, reicht bei Versicherungsabschlüssen nicht aus.
interessant wäre noch, wie es zum Termin in der Wohnung kam. Bei vorheriger Terminvereinbarung auf Wunsch des Kunden ist nicht von einer „Überrumpelungssituation“ auszugehen, die dann die besonderen Schutzmechanismen eines Haustürgeschäfts in Gang setzen würden. Kritisch ist jede Form der „Selbsteinladung“, also wenn der Termin aufgedrängt wird, und speziell, wenn es um die Frage geht, ob bei Vereinbarung des Termins auch ein möglicher/beabsichtigter Vertragsabschluss schon in Rede stand/erkennbar war.