Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
ich brauche dringend Euern Rat:
Person A hat vor, ihr Wohnzimmer renovieren. Dazu hat sie auf einer Messe irgendwelche „Tapetenflocken“ gesehen, die ihr gut gefallen haben. Sie hat sich nach dem Preis erkundigt (8€ pro Beutel) und sich ein Infoblatt mitgenommen.
Nun hat sie sich den Vertreter telefonisch bestellt. Er hat ihr über eine Stunde lang erläutert, wie die Flocken funktionieren, was sie dabei zu beachten hat, etc.
Zum Schluss des Hausbesuches schreibt er eine Rechnung über 1000€. Person A ist schockiert und hat gleichzeitig Angst/Scham, dem Vertreter zu sagen, dass ihr das zu teuer ist. Sie unterschreibt den Bestellschein.
Nun bittet sie Person B, eine Stunde später, bei dem Vertreter anzurufen und den Auftrag zu stornieren. Der stellt sich natürlich stur - kein Wunder. Er meint jedoch, wenn Stornierung, dann mit 20% Stornierungsgebühr.
Nun meine Frage: 1. Handelt es sich hier um ein Haustürgeschäft? 2. Sind 20% Stornierungsgebühr ok, wenn sie bei den AGB nicht erwähnt sind? Es sei noch erwähnt, dass über einen Widerruf nichts in den AGB zu finden ist.
Über eine schnelle Antwort wäre ich sehr sehr dankbar.
Vielen Dank!
Hallo,
Nun meine Frage: 1. Handelt es sich hier um ein
Haustürgeschäft?
ja. Mal lesen: http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html Insbesondere Absatz 3 Nr. 1 dürfte interessant sein.
Gruß,
Christian
Hallo!
- Handelt es sich hier um ein
Haustürgeschäft?
Ja, aber - siehe Antwort von exc. Allerdings kann man trefflich darüber streiten, ob eine Bestellung zum Vertragsschluss erfolgt ist oder nicht, denn nur dann greift Absatz 3.
- Sind 20% Stornierungsgebühr ok, wenn sie
bei den AGB nicht erwähnt sind?
Wenn der Vertrag wirksam zustande gekommen ist, was ich bezweifle, dann ist jegliche „Stornierungsgebühr“ ein freundliches Entgegenkommen des Unternehmers, denn der kann auf Erfüllung bestehen.
Es sei noch erwähnt, dass über
einen Widerruf nichts in den AGB zu finden ist.
Wunderbar - ein Indiz dafür, dass diese Flockenfirma rechtlich schlecht oder gar nicht beraten ist, was die Chancen in einem Rechtsstreit schon wieder erhöht.
Über eine schnelle Antwort wäre ich sehr sehr dankbar.
Die gibt’s beim Anwalt um die Ecke.
Hallo,
korrigiert mich, wenn ich Unrecht habe. Ich dachte gelesen zu haben (au
weia), dass es einen Unterschied gibt, wenn man den Vertreter selbst
gerufen hat. Weiß das jemand?
Grüßerle und schönen Feierabend
Richard
Hi nochmal,
ich hab da gleich noch eine Frage… Ist es ein „muss“, dass der Umfang des Widerrufsrechts in jedem Falle in den AGB drinstehen muss? Also ob es Widerrufsrecht in welchem Umfang gibt?
Denn wie gesagt, es macht stutzig, dass in den AGB nicht explizit auf ein Widerrufsrecht hingewiesen wird. Und wenn es nur ein Satz ist a lá „Widerruf der Bestellung/Stornierung des Vertrages ist ausgeschlossen“ oder was auch immer.
Vielen Dank,
Bea
Huhu!
korrigiert mich, wenn ich Unrecht habe. Ich dachte gelesen zu
haben (au
weia), dass es einen Unterschied gibt, wenn man den Vertreter
selbst
gerufen hat.
Ja, den gibt es - siehe Antwort von exc. Aber auch da gibt es wieder einen Unterschied, ob man den Vertreter zu Vertragsverhandlungen oder zu unverbindlichen Vorführungen bestellt hat. Wenn es um Verbraucherschutz geht, gibt es in der EU nichts, was es nicht gibt…
Hallo,
ich hab da gleich noch eine Frage… Ist es ein „muss“, dass
der Umfang des Widerrufsrechts in jedem Falle in den AGB
drinstehen muss? Also ob es Widerrufsrecht in welchem Umfang
gibt?
http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html
Das Widerrufsrecht muß also nicht in den AGB stehen, sondern kann bspw. auch in Form eines separaten Dokuments übermittelt werden. Das gilt aber nur dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Wenn es keins gibt (im konkreten Fall schwer zu sagen), muß darauf auch (logischerweise) nicht hingewiesen werden.
Denn wie gesagt, es macht stutzig, dass in den AGB nicht
explizit auf ein Widerrufsrecht hingewiesen wird. Und wenn es
nur ein Satz ist a lá „Widerruf der Bestellung/Stornierung des
Vertrages ist ausgeschlossen“ oder was auch immer.
Ein Widerrufrecht steht einem Verbraucher in wenigen, definierten Fällen zu. Es ergibt wenig Sinn, auf ein nicht bestehendes Widerrufsrecht hinzuweisen. Ich für meinen Teil hätte nur wenig Spaß daran, wenn mir jeder Supermarkt- oder Bäckereiangestellte beim Verlassen des Ladens hinterbrüllte, daß kein Widerrufsrecht besteht (außer für Tierfutter).
Gruß,
Christian
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