Haustürgeschäft Sonntags erlaubt?

Liebe/-r Experte/-in,

ich hoffe, Sie können mir noch beim THema „Haustürgeschäft Sonntags erlaubt?“ helfen.

Besten Gruß in die WOche

Ich möchte Ihnen gerne helfen, aber dafür müßten Sie eine geeignete Frage stellen.

Ich habe leider zwei Themen mit dem selben Thema eröffnet. Ich steige noch nicht so ganz durch wer-weiss-was.
Bitte helfen Sie mir unter:
http://www.wer-weiss-was.de/Anfragen/www_de/archiv/7…

Vielen Dank im Voraus

Ich möchte Ihnen gerne helfen, aber dafür müßten Sie eine
geeignete Frage stellen.

Mir sind keine Gründe bekannt, warum Haustürgeschäfte Sonntags nicht erlaubt sein sollten. Das LAdenschlussgesetz ist m. W. nicht mehr wirksam und wenn der Verkäufer nicht gerade in der MIttagszeit kommt, wüßte ich nicht, warum das verboten sein sollte. Sie können aber solche Belästigungen durch ein Schildn an der Haustür bzw. Klingel abwehren. Das aber alles ohne Gewähr - mein Fachbereich ist ein anderer.
Glück auf
BB

Hallo,

warum nicht?

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Beschreiben sie die Frage genauer.

Ich bin im Vertrieb tätig und biete Menschen Vergleiche an, bei denen sie Kosten sparen und die gleiche Leistung bekommen.
Doch leider sind Wochentags bis 15Uhr nur wenige Menschen in ihrer Wohnung, um sie zu beraten.
Sonntag sind Menschen eher in ihrer Wohnung. Vor allem wenn es nicht mehr so warm ist.
Ist ein Haustürgeschäft nun Sonntags erlaubt?

Beschreiben sie die Frage genauer.

Zudem stellt sich mir noch eine Frage:
Die meisten Mehrfamilienhäuser haben im Eingang eine sog. Pinn- oder Anbringwand. Darf man dort seine Visitenkarte oder einen Flyer anbringen oder muss man diesen Flyer/Visitenkarte in einen Briefkasten werfen?

In der Schweiz ist die Gesetzgebung für das Hausieren („Haustürgeschäft“) kantonal geregelt. Dem Privaten, der ein Haustürgeschäft abgeschlossen hat, würde ein allfälliges kantonales Verbot nur insofern nützen, als er das Geschäft als sittenwidrig erklären könnte und den Vertrag demzufolge anfechten könnte. Die Chancen, damit durchzukommen wären aber eher gering.

In Deutschland gilt auch für sonntags abgeschlossene Haustürgeschäfte §§ 312 und 355 BGB, die ein 14-tägiges Rücktrittsrecht einräumen. Nur geltend machen muss man es natürlich, ohne Widerspruch wird das Geschäft gültig.

Bei Verträgen über Waren, die erst Monate nach dem Abschluss verschickt werden, gilt eine unbestimmte längere Frist (siehe http://www.jochim-schiller.de/site/45/Bertelsmann-Ur…).

Hallo!

Was meinen Sie denn damit? Daß ein Haustürgeschäft an einem Sonntag abgeschlossen wurde, ändert an seiner zivilrechtlichen Wirksamkeit nichts. Eventuell hat der Geschäftsmann in irgendeiner Form gegen ein Landesgesetz verstoßen, das solche Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen untersagt, aber das ändert nichts an dem geschlossenen Vertrag, wenn er ansonsten wirksam ist (d.h. insbesondere korrekte Widerrufsbelehrung erteilt etc.).

Sehr geehrter Herr,

es gibt keine gesetzliche Bestimmung, dass das Abschließen von Verträgen an einem Sonntag verbietet!

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Hallo,

für das Hausieren benötigt man eine Reisegewerbekarte, auf der Einschränkungen eingetragen werden können. Das zuständige Amt der Gemeinde kann hier Auskunft geben, auch über landesrechtliche Feiertagsvorschriften.

Gruß
cosis

Wie lautet die konkrete Frage?

Schauen Sie für Einzelnheiten ins Ladenschlussgesetz.

Das ist nicht Rechtmßig

Lieber Tobias,

zunächst einmal wünsche ich Dir ein frohes Weihnachtsfest und entschuldige mich hiermit für die reichlich späte Antwort; aus Versehen hatte ich Deine Frage leider übersehen.

Leider kann ich zu Deiner Frage nicht viel sagen, da ich selbst kein Rechtsanwalt bin und meine juristischen Kenntnisse eher wirtschaftsrechtlicher Natur - nicht wie hier öffentlich-rechtlicher Natur sind.

Rein aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass Haustürgeschäfte, soweit sie in einem gewerblichen Umfang betrieben werden, unzulässig sein dürften.

Zu beachten ist dabei auch, dass der Schutz der Feiertage größtenteils landesrechtlich geregelt ist.
In Bayern etwas ergibt sich der Schutz des Feiertags und die in dieser Zeit verbotenen Tätigkeiten aus Art. 2 des Gesetzes über den Schutz der Feiertage (FTG).

Den Link zum bayerischen Gesetz findest Du hier:

http://by.juris.de/by/gesamt/FeiertG_BY.htm

Viele Grüße

H.K.