Haustürgeschäfte

Im Früjahr fallen oft zweifelhafte Handwerksbetriebe an der Haustür über die Hausbesitzer her und wollen auf die schnelle Dienstleistungen gegen bar erbringen.
Zum Beispiel Pflasterreinigung. Handelt es sich dabei um ein Haustürgeschäft?

Hallo Günter!

Im Früjahr fallen oft zweifelhafte Handwerksbetriebe an der
Haustür über die Hausbesitzer her und wollen auf die schnelle
Dienstleistungen gegen bar erbringen.

Auf Barzahlung sollte man sich schon deshalb nicht einlassen, weil man dann die Ausgabe nicht als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommensteuerklärung geltend machen kann. Außerdem wird der zweifelhafte Spaß vermutlich so kostspielig, dass man sich für den Preis einen eigenen Hochdruckreiniger zulegen kann.

Zum Beispiel Pflasterreinigung. Handelt es sich dabei um ein
Haustürgeschäft?

Ja. Wird aber in der Praxis wenig helfen. Die dubiosen Typen sind mit dem Bargeld auf und davon.

Gruß
Wolfgang

OT: ‚Pflasterreinigung‘
Nur am Rande:
Einer Kundin von mir wurde sogar mehrmals hintereinander eine solche Pflasterreinigung mit „Nanoversiegelung“ verkauft.

Wie man die grobe, rauhe Oberfläche von den Betonsteinen überhaupt versiegeln kann, ist mir ein Rätsel. Ein Schutz vor Durchnässung oder Anhaftung von Dreck war offenkundig nicht gegeben.

Die Anbieter bestanden auf Barzahlung ohne Rechnung.

Die Kundin wurde von mir auf die zweifelhafte Qualität und den mutmaßlichen Betrug hingewiesen.
(Warum man trotz Nanoversiegelung diese Reinigung jährlich machen musste, hätte ihr eigentlich selber auffallen müssen…)

In der Regel werden doch die Arbeiten sofort ausgeführt, sofort bar bezahlt, ohne Rechnung.

Da stellen sich mir die Fragen:

  1. Wie wollte man den Vertrag widerrufen? Dreck wieder draufmachen, Geld zurück?
    (Gibt oder gab es nicht im BGB eine Regel, nach der der Widerruf nicht möglich ist, wenn mit Zustimmung des Kunden sofort mit der Ausführung begonnen wurde?)

  2. Wenn die „Firma“ weg ist, dann sind auch Geld und Ansprechpartner weg(von einer ladungsfähigen Anschrift mal gar nicht erst zu reden). Was wollte man dann noch machen?

Ist das nun ein Haustürgeschäft oder nicht. Den Widerruf regelt nämlich das Gesetz, und zwar auch für den Fall, dass die Leuistung schon erbracht wurde.

Er hat mit seinem Hinweis schon recht; aber du wirst verstehen, dass man wenig Lust hat, das jemandem genauer zu erklären, der so kurz angebunden wegbügelt.

2 „Gefällt mir“