Hausübertragung von Schwester

Guten Tag,

ich habe einige Fragen zu einer Grundstücksübertragung.

Ich habezusammen mit meiner Schwester im Jahr 1994 das Haus meiner Eltern überschrieben bekommen. Meine anderen beiden Schwestern (diese sind behindert und wohnen im betreuten wohnen) wurden bei der Hausübertragung nicht berücksichtigt. Meine Eltern ließen sich zu ihrer Sicherheit ein lebenslanges Nießbrauchrecht an dem Haus eintragen.
 Nun habe ich gelesen, dass die 10-Jahresfrist (Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer) erst beginnt, wenn das Nießbrauchrecht gelöscht wurde, da meine Eltern weiterhin den „Genuss“ des Hauses für sich haben. Ist das so richtig? Was bedeutet das? Ist die Schenkung damit hinfällig? Oder muss muss man für so einen Fall eventuell noch Erbschaftssteuer zahlen? Können die behinderten Schwestern, die bei der Schenkung nicht berücksichtigt wurden, noch Ansprüche auf das Haus geltend machen?

Nun möchte meine Schwester ihren Anteil am Haus verkaufen. Ich habe mich bereit erklärt ihren Anteil zu übernehmen, muss dafür aber einen Kredit aufnehmen.
Da meine Schwester nicht mit Geld umgehen kann, wird sie das Geld wohl nicht lange haben. Das ist mir auch relativ egal, was sie mit dem Geld macht. Wichtig ist mir aber, der Fall wenn meine Eltern irgendwann versterben. Da ich damit rechne, dass meine Schwester bis dahin das ganze Geld ausgegeben hat, müsste ich ja in diesem Fall die Bestattungskosten übernehmen.
 Wie kann ich mich für diesen Fall absichern?

Eine andere Sache ist in diesem Zusammenhang die Grunderwerbssteuer. Ich weiß ja, dass diese 3,5% des Kaufpreises beträgt. Macht es also Sinn, eventuell den Kaufpreis durch den Vorabzug der Bestattungskosten zu drücken um so Grunderwerbssteuer zu sparen?
 Wie sollte so eine Vereinbarung aussehen? Sollte man die Vereinbarung, dass die Bestattungskosten übernommen werden mit in den Kaufvertrag hineinnehmen? Oder sollte dies in einer zusätzlichen Vereinbarung mit der Schwester festgehalten werden?
 Könnte es irgendwie im Nachhinein Probleme geben, wenn eventuell der Kaufpreis zu niedrig war? Z.B. für den Fall dass die Schwester Sozialhilfe beantragt.
Wichtig: Der Kaufpreis soll nicht niedrig gehalten werden um Grunderwerbssteuer zu sparen, sondern es soll auch nur der vereinbarte Kaufpreis überwiesen werden! Wichtig ist mir dabei nämlich der Punkt mit den Bestattungskosten, wenn man dieses so vereinbaren kann, dass man zusätzlich noch Grunderwerbssteuer spart, wäre dies ja nur sinnvoll.

Gibt es vielleicht sonst irgendwelche Zahlungen, Wertminderungen, die der Käufer in Abzug bringen sollte?? => Eine eventuell später nötig werdende Pflege meiner Eltern würde auch ich ebenfalls übernehmen!!!
Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!!!

Sind vielleicht ein bisschen viele Fragen für ein Forum, oder?
Anworten daher nur in Kürze.

 Nun habe ich gelesen, dass die 10-Jahresfrist (Erbschafts-
bzw. Schenkungssteuer) erst beginnt, wenn das Nießbrauchrecht
gelöscht wurde, da meine Eltern weiterhin den „Genuss“ des
Hauses für sich haben. Ist das so richtig?

Ja

Was bedeutet das? Oder muss muss man für so
einen Fall eventuell noch Erbschaftssteuer zahlen? Können die
behinderten Schwestern, die bei der Schenkung nicht
berücksichtigt wurden, noch Ansprüche auf das Haus geltend
machen?

Schenkungsteuer würde uU anfallen, wenn die Eltern vor dem Tod auf den Nießbrauch verzichten würden.
Hauptpunkt ist, dass die Schwestern noch den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen können.

 Wie kann ich mich für diesen Fall absichern?

Gemeinsam mit der Schwester schon Geld für die Bestattungskosten anlegen zB

Macht es also Sinn, eventuell den
Kaufpreis durch den Vorabzug der Bestattungskosten zu drücken
um so Grunderwerbssteuer zu sparen?

Dann kostets uU Schenkungsteuer

 Wie sollte so eine Vereinbarung aussehen? Sollte man die
Vereinbarung, dass die Bestattungskosten übernommen werden mit
in den Kaufvertrag hineinnehmen? Oder sollte dies in einer
zusätzlichen Vereinbarung mit der Schwester festgehalten
werden?

Sollte sowas geplant sein-erst StB und RA besuchen!