Hallo,
ich habe eine allgemeine Frage zum Thema „Hausverbot“. Laut § 123 StGB wird jeder strafrechtlich verfolgt, „Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt.“
Welche Personen sind unter „Berechtigte“ zu verstehen, wenn man annimmt, dass sich das Hausverbot auf eine öffentliche Einrichtung wie z.B. eine Tanzschule o.ä. bezieht?
Und muss das Hausverbot schriftlich erfolgen oder genügt auch eine mündliche Aussage?
Wäre super, wenn ihr mir helfen könntet.
Liebe Grüße,
Caro
Hallo
Welche Personen sind unter „Berechtigte“ zu verstehen,
Berechtigte sind hierbei diejenigen, die das Hausrecht innehaben. Das ist entweder der Eigentümer oder der Mieter oder ggf. von diesen Ermächtigte.
wenn
man annimmt, dass sich das Hausverbot auf eine öffentliche
Einrichtung wie z.B. eine Tanzschule o.ä. bezieht?
Eine Tansschule ist keine öffentliche Einrichtung. Daher geltend hier die selben Regeln. Das Hausrecht hat der Eigentümer des Gebäudes inne oder, so der Betreiber der Tanzschule dieses gemietet hat, dieser und die von ihm ermächtigten Personen.
Bei (wirklichen) öffentlichen Gebäuden, also Behörden oder Gerichten ist das zum Teil anders. Hier steht die Berechtigung entweder der Behörde zu (wenn es sich um einen Kunden der Behörde handelt) oder dem nach Zivilrecht Berechtigten (also wie oben), wenn der Zweck des Aufenthaltes der verwiesenen Person nicht darin besteht, die öffentliche Funktion an Anspruch zu nehmen (das macht praktisch aber meist auch keinen Unterschied).
Weitere Besonderheiten gibt es zB. für Sitzungssääle in Gerichten, hier hat der Richter das Hausrecht.
Und muss das Hausverbot schriftlich erfolgen oder genügt auch
eine mündliche Aussage?
Mündlich reicht.
Wäre super, wenn ihr mir helfen könntet.
Hoffe, das habe ich getan.
Gruß
Dea
Hallo
Welche Personen sind unter „Berechtigte“ zu verstehen,
Berechtigte sind hierbei diejenigen, die das Hausrecht
innehaben. Das ist entweder der Eigentümer oder der Mieter
oder ggf. von diesen Ermächtigte.wenn
man annimmt, dass sich das Hausverbot auf eine öffentliche
Einrichtung wie z.B. eine Tanzschule o.ä. bezieht?Eine Tansschule ist keine öffentliche Einrichtung. Daher
geltend hier die selben Regeln. Das Hausrecht hat der
Eigentümer des Gebäudes inne oder, so der Betreiber der
Tanzschule dieses gemietet hat, dieser und die von ihm
ermächtigten Personen.Dea
Hallo Dea,
kann es nicht sein, dass mir der Vergabe der Lizenz 8Genehmigung) von Seiten der öffentlichen Verwaltung, z.B. um eine Bar, eine Tanzschule usw. betreiben zu können, die Einrichtung einen öffentlichen Zweck erfüllen muss und der Barbetreiber z.B. nicht mehr willkürlich Personen den Eintritt in die Bar verwehren kann, da er sonst den Verlust der Betriebslizenz (Genehmigung) befürchten muss?
Vielen Dank
Martin Unterholzner
Hallo
kann es nicht sein, dass mir der Vergabe der Lizenz
8Genehmigung) von Seiten der öffentlichen Verwaltung, z.B. um
eine Bar, eine Tanzschule usw. betreiben zu können, die
Einrichtung einen öffentlichen Zweck erfüllen muss und der
Barbetreiber z.B. nicht mehr willkürlich Personen den Eintritt
in die Bar verwehren kann, da er sonst den Verlust der
Betriebslizenz (Genehmigung) befürchten muss?
Nein, die von den Behörden erteilte Genehmigung (zB. nach GastG) hat mit dem Charakter des Betriebes rein garnichts zu tun (zumal ich keine Tanzschulgenehmigungen kenne). Aber zB. eine Kneipe ist und bleibt privat auch, wenn der Wirt eine Erlaubnis nach dem GastG braucht.
Der Betrieb und die Genehmigung beziehen sind völlg unterschiedliche und getrennt zu haltende Materien. Die Genehmigung kann zB. zurück gezogen werden, wenn der Wirt Steuern oder Sozialabgaben nicht abführt (einer der Schutzzwecke der Genehmigung) oder der Laden wird dicht gemacht, wenn Würmer in der Küche „arbeiten“.
Zudem darf der Wirt zwar nicht völlig willkürlich (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Beleidigungstatbestände des StGB, ect.) aber jedoch grundsätzlich auch entscheiden, wen er reinlässt, bedient, etc. weil hier Vertragsfreiheit herrscht.
Insofern wird auch dahingehend aus einem Lokal, Tanzschule, etc. kein öffentliches Gebäude. Letzteres sind in Deutschland definitiv nur solche, die in Verbindung mit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten auch eine dementsprechende hoheitlich Widmung erhalten haben, welche in vielen Teilen die bestehenden privatrechtlichen Rechte „überlagert“. Also zB. Behörden, Ministerien, Gerichte, etc.
Gruß
Dea