mich würde mal interessieren, wie die Chancen stehen würden, ein Hausverbot durchzusetzten, wenn folgendes eintreten würde:
In einem 2 Familien Haus ist eine Wohnung vom Vermieter bewohnt, die andere an alleinstehende Mieterin vermietet. Im Mietvertrag steht definitiv, dass die Mieterin keinerlei Absicht hat, weitere Personen aufzunehmen. Doch schon 2 Wochen nach Einzug ist ihr „Bekannter“ Tag und Nacht anwesend. Offiziell ist dieser an anderem Wohnsitz gemeldet, dass er jedoch bei der Mieterin „wohnt“ ist offensichtlich.
Der Vermieter mahnt öfters an, dass dies auf Dauer nicht erwünscht sei - ohne jegliche Reaktion. Besuche am Tag sind ja in Ordnung, aber seit Monaten tägliche Übernachtungen…
Plötzlich bemerkt der Vermieter, dass seine im Hausgang befindliche Gästetoilette (durch ein drehbares Toilettenschloss verschlossen) stark verschmutzt ist und offensichtlich benutzt wird. Bei genauerem beobachten stellt der Vermieter fest, dass der Bekannte der Mieterin diese Toilette öffnet und benutzt. Er hat sich also (mindest 2x persönlich vom Vermieter und desses Frau gesehen)Zutritt zu verschlossenem Privatraum verschafft.
Daraufhin spricht der Vermieter dem Bekannten vor Zeugen Hausverbot aus. Dieser befolgt das Hausverbot keinesfalls!
Besuche am Tag bei der Vermieterin muss der Vermieter ja dulden - aber wie würde es sich in der Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr)verhalten? Darf er nach dem Hausverbot auch während der Nachtruhe täglich anwesend sein?
was spricht dagegen, dass der Vermieter der Mieterin kündigt?
Ich suche gerade nach der Begründung mit der der Vermieter kündigen dürfte … und finde sie nicht
Mal vorausgesetzt, dass die Wohnung gross genug für 2 ist, dann hat die Mieterin lediglich die Verpflichtung dem Vermieter den Einzug einer weiteren Person mitzuteilen. Der Vermieter hat kein Recht, dieses zu verweigern. Er hat auch kein Recht, den Zugang zu der Wohnung zu verwähren, weder am Tage noch in der Nacht, denn das Betreten der Wohnung durch diejenigen, die dort wohnen, wie auch deren Gäste gehört zur normalen Wohnungsbenutzung.
Was den Abort angeht: Handelt es sich um einen privaten (nicht von der Mieterin zu nutzenden Ort), so hätte natürlich der „Freund“ kein Zutrittsrecht. Hier könnte man mal einen RA zu befragen, ob man das im weitesten Sinne als Hausfriedensbruch bezeichnen könnte.
vielen Dank für Eure Meinungen!
Fügen wir dem gedanklichen Fall nochmal etwas hinzu:
Der Mieterin wurde bereits nach erfolglosen Mahnungen zum 15.12. fristlos gekündigt. Die Gründe: Die Mietzahlung kommen immer zu spät (sogar mal über 2 Monate Wartezeit), die Kaution wurde nach über einem halben Jahr noch immer nicht hinterlegt und sie weigert sich, den Bekannten offiziell bei sich wohnen zu lassen. Für letztes könnte vlt ein Grund sein, dass beim offiziellen eingehen einer Lebenspartnerschaft Hilfen von Staat wegfallen und offene Forderungen z.T. auf den Lebenspartner mit übertragen werden und dieser auch Unterhaltsplichtig ist.
Hätte die Mieterin dem Vermieter offiziell Bescheid gegeben wäre alles beim Besten! Der Vermieter hätte die Miete dem entsprechend erhöht und den Mietvertrag geändert.
Im Gesetz und im Mietvertrag steht, dass dauerhafter Besuch über Nacht nur bis 3 Wochen als normal angesehen wird. Der Bekannte soll offiziell nicht bei der Mieterin wohnen - also ist er doch nur Besucher! Oder sehe ich das falsch?
was spricht dagegen, dass der Vermieter der Mieterin kündigt?
Ich suche gerade nach der Begründung mit der der Vermieter
kündigen dürfte … und finde sie nicht
Mal vorausgesetzt, dass die Wohnung gross genug für 2 ist,
dann hat die Mieterin lediglich die Verpflichtung dem
Vermieter den Einzug einer weiteren Person mitzuteilen. Der
Vermieter hat kein Recht, dieses zu verweigern. Er hat auch
kein Recht, den Zugang zu der Wohnung zu verwähren, weder am
Tage noch in der Nacht, denn das Betreten der Wohnung durch
diejenigen, die dort wohnen, wie auch deren Gäste gehört zur
normalen Wohnungsbenutzung.
Der „Kündigungsgrund“ liegt darin, dass eine Bezugsperson des Mieters eine strafbare Handlung begangen hat. Weiterhin hat der Vermieter hier ein erleichtertes Kündigungsrecht (Stichwort: Einliegerwohnung), bei der eine Begründung nicht notwendig ist.
Der Mieterin wurde bereits nach erfolglosen Mahnungen zum
15.12. fristlos gekündigt. Die Gründe: Die Mietzahlung kommen
fristlos ist das nicht
Hätte die Mieterin dem Vermieter offiziell Bescheid gegeben
wäre alles beim Besten! Der Vermieter hätte die Miete dem
entsprechend erhöht und den Mietvertrag geändert.
Es gibt meines Wissens nach keinen Grund, dass wegen einer anderen Bewohnerzahl die Miete erhöht werden kann. Das kann sich höchstens in den Nebenkosten niederschlagen und es bedarf keines neuen Vertrages.
Im Gesetz und im Mietvertrag steht, dass dauerhafter Besuch
über Nacht nur bis 3 Wochen als normal angesehen wird. Der
Einzig das Gesetz ist entscheidend, da Besuch wie schon erwähnt, zum normalen Wohnen dazugehört. Kannst Du mir - aus purem Interesse meinerseits - die Stelle nennen, wo 3 Wochen gesetzlich festgelegt ist? Für mich hört sich das recht kurz an…
Der „Kündigungsgrund“ liegt darin, dass eine Bezugsperson des
Mieters eine strafbare Handlung begangen hat.
So sehe ich das auch. Die ausbleibenden Miet- und Kautionszahlungen kommen auch noch hinzu. Ebenso der Dauerbesuch ohne Anmeldung und Erlaubniseinholung.
Siehe: http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html Abs.2 Satz1.
Ein Problem sehe ich darin, dass bereits gekündigt wurde - es könnte sein, dass die Kündigung mangels Angabe eines Kündigungsgrundes ungültig ist.
Weiterhin hat
der Vermieter hier ein erleichtertes Kündigungsrecht
(Stichwort: Einliegerwohnung), bei der eine Begründung nicht
notwendig ist.
Der „Kündigungsgrund“ liegt darin, dass eine Bezugsperson des
Mieters eine strafbare Handlung begangen hat.
ob dieses tatsächlich eine strafbare Handlung war, ist noch nicht abschließend geklärt. Denn die Toilette wurde als „Gästetoilette“ bezeichnet und das lässt Interpretations- und Spekalutionsraum …
Weiterhin hat der Vermieter hier ein erleichtertes Kündigungsrecht
(Stichwort: Einliegerwohnung), bei der eine Begründung nicht
notwendig ist.
Er hat dieses Recht schon, aber wenn der Vermieter, was noch nicht geklärt ist, noch weitere Besitztümer vorweisen kann, kann er sich nicht ausschliesslich auf diesen Paragraphen berufen. Meine ehemalige Vermieterin in München hat es damals bei mir zumindestens vergebens damit versucht …
Der „Kündigungsgrund“ liegt darin, dass eine Bezugsperson des
Mieters eine strafbare Handlung begangen hat.
ob dieses tatsächlich eine strafbare Handlung war, ist noch
nicht abschließend geklärt. Denn die Toilette wurde als
„Gästetoilette“ bezeichnet und das lässt Interpretations- und
Spekalutionsraum …
Da stand:
„Er hat sich also (mindest 2x persönlich vom Vermieter und desses Frau gesehen)Zutritt zu verschlossenem Privatraum verschafft.“
Finde ich schon heftig eindeutig.
Weiterhin hat der Vermieter hier ein erleichtertes Kündigungsrecht
(Stichwort: Einliegerwohnung), bei der eine Begründung nicht
notwendig ist.
Er hat dieses Recht schon, aber wenn der Vermieter, was noch
nicht geklärt ist, noch weitere Besitztümer vorweisen kann,
kann er sich nicht ausschliesslich auf diesen Paragraphen
berufen. Meine ehemalige Vermieterin in München hat es damals
bei mir zumindestens vergebens damit versucht …
Ich weiß nicht genau, was bei Dir damals gewesen ist. Ich finde aber http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html sehr eindeutig und wüsste nicht, was hier gegen dessen Anwendung spricht.
„Er hat sich also (mindest 2x persönlich vom Vermieter und
desses Frau gesehen)Zutritt zu verschlossenem Privatraum
verschafft.“
Finde ich schon heftig eindeutig.
wir kennen hier nur die Sichtweise des Vermieters.
Er definiert das als Gästetoilette. Wenn der Mieterin dieses auch so mitgeteilt wurde (also ohne den Zusatz „unsere private“), kann ihr Gast dort mindestens so lange reingehen wie nicht widersprochen wird.
Nicht relevant in diesem Zusammenhang wäre dann
* ob der Vermieter das gesehen hat oder nicht
* ob diese leicht verschlossen war oder nicht
* ob der Vermieter im Nachhinein dieses als Privatraum deklariert oder nicht
Mir ist i.ü. nicht ganz klar, weshalb der „Freund“ ueberhaupt diese Toilette benutzen muss. Jeder normale Mensch setzt sich lieber auf die eigene Schüssel … Tut er dieses nicht, muss es dafür einen Grund geben. Der könnte sein, dass es keine Toilette in der Mieterinnenwohnung gibt. Der könnte aber auch sein, dass hier etwas vorgeschoben wird, was ohnehin nicht bewiesen werden kann.
Mag sein, aber ein Hausverbot für offiziell gemeldete Bewohner
kann er doch wohl nicht so ohne weiteres aussprechen …
Welcher Bewohner ist denn hier offiziell gemeldet?
Selbes Argument. Wenn die Mieterin dem Vermieter im Vorbeigehen gesagt hat, dass ihr Freund nun bei ihr wohnt, ist ihre Schuldigkeit getan. Es bedarf dafür m.M. nach keiner Schriftform. Natürlich kann der Vermieter das später mal vergessen wollen.
Also bitte immer beide Seiten sehen. Ich tue das ja hier auch, obwohl ich ebenfalls Vermieter bin …
„Er hat sich also (mindest 2x persönlich vom Vermieter und
desses Frau gesehen)Zutritt zu verschlossenem Privatraum
verschafft.“
Finde ich schon heftig eindeutig.
wir kennen hier nur die Sichtweise des Vermieters.
Da es sich hier um rein fiktive Fälle handelt, wird sich das wohl auch nicht ändern. Ich verstehe nicht, warum Du hier alles mögliche zusätzlich hinein interpretierst.
Gruß
loderunner (ianal)
Da es sich hier um rein fiktive Fälle handelt, wird sich das
wohl auch nicht ändern. Ich verstehe nicht, warum Du hier
alles mögliche zusätzlich hinein interpretierst.
Gruß
loderunner (ianal)
Und ich verstehe nicht wieso du ein Problem damit hast, wenn jemand drauf hinweist, dass das in der Realität vor Gericht möglicherweise alles keinen Bestand hätte.
Und ich verstehe nicht wieso du ein Problem damit hast, wenn
jemand drauf hinweist, dass das in der Realität vor Gericht
möglicherweise alles keinen Bestand hätte.
damit habe ich genau gar kein Problem. Wenn man es entsprechend formuliert.
Gruß
loderunner
na toll… die 3 Monate sind mir auch bekannt. Allerdings, wenn der Besucher dann eine Nacht in seiner Wohnung schläft, dann darf er die nächsten 3 monate bleiben.
Ich sehe aber nicht das wirkliche Problem (ausser mit dem Zugang zu Toilette des Vermieters), warum der Besuch nicht geduldet wird. Der Vermieter hat doch keinerlei Nachteile dadurch. Nebenkosten werden zwar höher, aber die muss eh die Mieterin tragen.
Übrigens: Zutritt zu den gemieteten Räumen kann der Vermieter sich einmal in Jahr nach ankündigung sehr wohl beschaffen.
Gruß Shirinja
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