Hausverbot - Durchsetzung

Hi!

Angenommen, ein ehemaliger Mitarbeiter betritt die Geschäftsräume seines ehemaligen Arbeitgebers trotz ausgesprochenen Hausverbots und reagiert nicht auf die Aufforderung, das Gebäude zu verlassen.

Stattdessen stört er massiv die Produktion.

Darf der Arbeitgeber das Hausverbot notfalls mit körperlicher Gewalt (natürlich m Rahmen, also ohne ihn bewusstlos zu schlagen) durchsetzen, oder ist das ein Mittel, das allein der Polizei (die wegen der ungünstigen lage ca. 10 Minuten bräuchte) vorbehalten?

LG
Guido

Darf der Arbeitgeber das Hausverbot notfalls mit körperlicher
Gewalt (natürlich m Rahmen, also ohne ihn bewusstlos zu
schlagen) durchsetzen, oder ist das ein Mittel, das allein der
Polizei (die wegen der ungünstigen lage ca. 10 Minuten
bräuchte) vorbehalten?

Hallo Guido,

2 Dinge fallen mir dazu ein, da ich beruflich bedingt(Nachtschicht im hotel), schon manchmal Hausverbote durchsetzen mußte, wenn der Sicherheitsdienst nicht anwesend war.
-Notwehrparagraphen
-vorläufige Festnahme

Gruß
Sticky

Hallo!

Darf der Arbeitgeber das Hausverbot notfalls mit körperlicher
Gewalt (natürlich m Rahmen, also ohne ihn bewusstlos zu
schlagen) durchsetzen

Die Frage ist meiner Meinung nach eher, ob man sich denn wirklich die Finger schmutzig machen will. Die netten Menschen in Grün werden das im Zweifel schneller über die Bühne bekommen und auch, ohne sich dabei selbst zu verletzen.
Natürlich kann man gegen einen Hausfriedensbruch auch Notwehr üben, d.h. man kann die Person am Schlawittchen packen und aus seinem befriedeten Besitztum hinausbefördern.
Das erwähnte Festnahmerecht nach § 127 I StPO würde ich hier nicht so ohne weiteres bejahen, da ich nicht sicher bin, ob man hier von einem Fluchtverdacht ausgehen kann. Zur Personalienfeststellung jedenfalls kann man jemanden, der einem persönlich bekannt ist, nicht festnehmen. Da würde ich mich nicht in die Gefahr begeben, wegen einer Freiheitsberaubung selbst in die Verantwortung zu geraten.
Es macht meiner Meinung nach auch nicht viel Sinn, die Person unbedingt festhalten zu wollen, bis die Polizei eingetroffen ist, denn „er läuft schon nicht weg“, will heißen, man weiß ja, mit wem man es zu tun hat, hat im Zweifel Mitarbeiter als Zeugen für den Hausfriedensbruch und kann getrost Strafanzeige erstatten und Strafantrag stellen.
Wenn er aber schonmal da ist und „massiv stört“, wird er wohl lang genug bleiben, bis die Polizei eingetroffen ist. Dort kann man dann auch gleich an Ort und Stelle Strafantrag stellen.
Daneben kann man derartigen Dingen, weil einem ja mit einer Strafanzeige schon deswegen nicht unbedingt geholfen ist, weil sie niemanden hindert, die gleiche Geschichte noch einmal anzustellen, natürlich auch auf dem Zivilrechtsweg begegnen, indem man eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem ehemaligen Mitarbeiter das Betreten des Firmengeländes und die Störung der Produktion untersagt.

Gruß,

Florian.

Hallo Florian,

Das mit der vorläufigen Festnahme war ja auch nur als Hinweis gedacht, für den Fall, daß sich der Störenfried ein Verhalten an den Tag legen würde, welches ein solches Vorgehen rechtfertigt.

Gruß
Sticky

Details
Hi!

Die Frage ist meiner Meinung nach eher, ob man sich denn
wirklich die Finger schmutzig machen will. Die netten Menschen
in Grün werden das im Zweifel schneller über die Bühne
bekommen und auch, ohne sich dabei selbst zu verletzen.

Genau da liegt das fiktive Problem!
Nehmen wir an, dass es sich um ein Großraumbüro handelt, wo ein Verhalten dieser Art zu massivem Produktionsausfall führen würde.

Deshalb wäre es absolut erstrebenswert, diese Person so schnell wie möglich loszuwerden…
…an eine Festnahme ist nicht zu denken, da diese genau das Gegenteil des Erstrebenswerten bewirken würde.

Natürlich kann man gegen einen Hausfriedensbruch auch Notwehr
üben, d.h. man kann die Person am Schlawittchen packen und aus
seinem befriedeten Besitztum hinausbefördern.

DAS wollte ich wissen - DANKE!

Daneben kann man derartigen Dingen, weil einem ja mit einer
Strafanzeige schon deswegen nicht unbedingt geholfen ist, weil
sie niemanden hindert, die gleiche Geschichte noch einmal
anzustellen, natürlich auch auf dem Zivilrechtsweg begegnen,
indem man eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem
ehemaligen Mitarbeiter das Betreten des Firmengeländes und die
Störung der Produktion untersagt.

Auch das ist ein sehr hilfreicher Hinweis - DANKE!

LG
Guido