Hausverbot erteilen

Ich möchte gerne jemandem Hausverbot erteilen, derjenige hat aber zur Zeit keine Meldeadresse. Kann ich ein schriftliches Hausverbot bei der Polizei hinterlegen?

Es ist wirklich dringend , da dieser jemand mich und meine Familie bedroht.

Gruss
Sandra

Ich möchte gerne jemandem Hausverbot erteilen, derjenige hat
aber zur Zeit keine Meldeadresse. Kann ich ein schriftliches
Hausverbot bei der Polizei hinterlegen?

Es ist wirklich dringend , da dieser jemand mich und meine
Familie bedroht.

Grundsätzlich nein, denn ein schriftliches Hausverbot bedarf der persönlichen Zustellung um wirksam zu sein. In manchen Bundesländern gibt es allerdings ein Platzverweisverfahren für häusliche Gewalt (Familie bedroht). Hier kann die örtliche Polizei aber mehr Auskunft geben. Mit den wenigen Angaben ist eine Antwort schwierig, von daher mein Tip Rat bei der örtlichen Polizei holen bzw. strafrechtliche Sachverhalte unbedingt zur Anzeige bringen, damit Substanz an den Vorgang kommt.

Gruß

eisenbra

Gruss
Sandra

Dem Text kann ich wenig Sachverhalt entnehmen. Hausverbot hat nichts mit einer Meldeadresse zu tun. Als Eigentümer oder dessen Vetreter kann ich Personen ein Hausverbot erteilen. Dieses geht mündlich oder schriftlich. Es wäre besser, wenn man dieses Hausverbot vor Zeugen erteilt. Eine Hinterlegung bei der Polizei gibt es nicht, bringt auch nichts.
Wird gegen das Hausverbot verstossen, kann man eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch erstatten.
Mehr kann ich zu diesem sehr knappen Sachverhalt nicht sagen.
mfg.
Werner

Mit sowas kenne ich mich leider nicht so gut aus.

Liebe Sandra,

wenn dieser Jemand Euch bedroht (im strafrechtlichen Sinne) ist dies absolut ein Fall für polizeiliches Einschreiten! D. h., beim nächsten „Auftritt“ sofort die 110 - oder das örtliche Revier, mit dem man vorher am besten den Fall bespricht, damit er dort bekannt ist. Diese können ihn dann des Platzes verweisen und werden auch seine Personalien aufnehmen. Ein schriftliches Verbot nützt wahrscheinlich (jedenfalls juristisch) wenig. Dann schon eher eine richterliche Anordnung.

Sprich mit der Polizei darüber

Viele Grüße

Hallo Sandra,
Hausverbot kann jederzeit erteilt werden, wobei es nicht dein Problem ist, ob derjenige eine Anschrift hat oder nicht. Das Hinterlegen des Hausverbots bei der Polizei wird nicht möglich sein, jedenfalls kenne ich das nicht aus meinem Bereich.
Gruß
Heinz

Hallo!
Konnte mich urlaubsbedingt leider nicht früher melden.
Ein Hausverbot kann nur wirksam erteilt werden, wenn der Empfänger hiervon auch Kenntnis erlangt. Wenn man der Polizei diesen „Auftrag“ erteilen könnte, müßte sie versuchen, den Adressaten zu ermitteln und das Verbot überbringen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Polizei hierfür zuständig ist, denn die ureigenste Aufgabe ist die Gefahrenabwehr und ein Hausverbot dürfte hierunter nicht fallen. Eine Hausverbotserteilung ist eigentlich eine vorbeugende und private Maßnahme. Ein Verstoß gegen ein wirksames Hausverbot könnte eine Straftat (Hausfriedensbruch) darstellen, für die wiederum die Polizei zuständig ist (hier: Gefahr für die Unverletzlichkeit der Wohnung, Eigentum, …).

Viel Glück und viele Grüße

Jochen

Hallo.

Wie keine Meldeadresse?

Also Nr. 1. Wenn er ohne festen Wohnsitz ist und dich bedroht (bedeutet nach dem Leben trachten und nicht sagt „ich verhaue dich“) dann mach eine Anzeige und er wird i.d.R. weggesperrt, da ofw (ohne festen Wohnsitz)

Nr. 2. Bei der Polizei wird kein Hausverbot hinterlegt. Wenn er vor der Tür steht Polizei anrufen, wenn er drin ist polizei anrufen und Anzeige wegen Hausfriedensbruch erstatten.

Nr. 3 Wenn du nicht willst dass er in deine Nähe kommt ab zum Amtsgericht und eine Verfügung erwirken, dass er nicht in die Nähe kann. Sollte er dagegen verstoßen, wird er in Gewahrsam genommen.

Nr. 4 Anzeige wegen stalking

Ich kenne die Hintergründe nicht, deswegen kann ich es nicht näher beantworten.

Gruß

Hallo Sandra,

kurz und präzise geantwortet: ja, natürlich kannst du gegen jeden Hausverbot erteilen.

Das ist aber nicht das eigentliche Problem. Was hier wohl vorliegt, und du schilderst dies ja damit, dass dieser jemand Dich und Deine Familie bedroht, ist der Tatbestand der Nachstellung gem. § 238 StGB. Dieses Vergehen muss natürlich auf entsprechenden Tatbestandsmerkmalen fußen. Es wäre, um eine Bewertung diesbezüglich vornehmen zu können, erforderlich, die Art der Bedrohung, die Vorgeschichte, die Beziehung zwischen Dir und diesem Jemand usw. aufzuhellen.

Wenn nun dies alles den Tatbestand des § 238 StGB erfüllt, muss Deinerseits unverzüglich eine Anzeige entweder bei Deiner Polizeidienststelle oder bei der Staatsanwaltschaft erfolgen. Anschließend muss Deinerseits bei Deinem Amtsgericht eine Unterlassungsverfügung auf der Grundlage des § 1 Gewaltschutzgesetz erwirkt werden. Dies wird in der Regel sehr zügig erlassen, so dass Dir schonmal ein rechtliche Handhabe gegen diesen jemand zur Verfügung steht.

Bei wiederholter Bedrohung bzw. fortgesetzter Bedrohungslage dieses Jemand gegen Dich oder Deine Familie kann dann, unter Nutzung der Unterlassungsverfügung sowie unter Zuhilfenahme der Polizei, gegen diesen Jemand effektiv vorgegangen werden.

Die Ermittlung der Anschrift des Täters übernimmt die Polizei und für die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Du musst nur erstmal eine Anzeige erstatten.

Nur am Rand: Die Bundesregierung plant wohl, den § 238 StGB auch in den § 112a StPO zu integrieren, dann wäre es möglich, bei Gefahr der Wiederholung der Tat durch den Täter, diesen in Untersuchungshaft zu nehmen. Dies ist jedoch noch nicht aktuell.

Ich hoffe, ich konnte helfen. Warte nicht zu lange mit Maßnahmen gegen diesen Jemand. Nachstellung, auch Stalking genannt, kann eine ungeahnte und bedrohliche Dynamik annehmen.

Mit freundlichem Gruß

Daniel

so ich habe gestern Strafanzeige gestellt und auch die polizei hat ermittelt nach einer meldeadresse. Negativ. Mir wurde geraten sobald diese Person mein Grundstück betritt die 110 zu wählen die würden dann einen platzverweis erteilen. Nach dreimaligem Platzverweis kann es bis zur haft kommen wenn die Person keine Meldeadresse hat und es könnte für denjenigen sehr teuer werden.

Vielen Dank für eure Antworten

Dies geht nur über eine einstweiligen Verfügung die du über das Gericht erwirken musst.
Wenn es sehr wichtig ist, sofort die Polizei anrufen, wenn die Person anwensend ist. Die Polizei kann dann Sofortmaßnahmen durchführen.

Ansonsten nur über das Gericht.

Ich hoffe ich konnte dir helfen.

Gruss Frank