Hausverbot für Museumsbesucher rechtskräftig?

Ich möchte gerne wissen, unter welchen Umständen ein Museumsdirektor ein rechtswirksames Hausverbot erteilen kann. Genügt ein eingeschriebener Brief?

Ich möchte gerne wissen, unter welchen Umständen ein
Museumsdirektor ein rechtswirksames Hausverbot erteilen kann.
Genügt ein eingeschriebener Brief?

Ein Brief ist kein Umstand, sondern das Medium der Informationsübertragung.

Er könnte auch skypen, eine SMS schreiben oder den Herold oder Nachtwächter mit der öffentlichen Zustellung beauftragen.

Er könnte auch skypen, eine SMS schreiben oder den Herold oder
Nachtwächter mit der öffentlichen Zustellung beauftragen.

Er kann auch schlicht an der Kasse Bescheid sagen.
„Hausverbot“ ist nichts anderes als eine bestimmte (nicht an eine Form gebundene) Wahrnehmung des Hausrechts - das der Museumsdirektor ganz zweifellos hat.

smalbop

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Moin Grußloser,

Ich möchte gerne wissen, unter welchen Umständen ein
Museumsdirektor ein rechtswirksames Hausverbot erteilen kann.

das kann er, wie er lustig ist.
Z.B. auch dann, wenn man ihn, wie Du hier uns, grußlos ansprichst.

Gandalf

Ich möchte gerne wissen, unter welchen Umständen ein
Museumsdirektor ein rechtswirksames Hausverbot erteilen kann.
Genügt ein eingeschriebener Brief?

entgegen der unteren ansichten muss man unterscheiden, ob das hausverbot ein verwaltungsakt ist oder nicht. das museum ist schließlich eine öffentliche einrichtung (z.b 21 BayGO), auf deren nutzung grds. ein anspruch besteht.

ein verwaltungsakt (va) liegt etwa vor, wenn zweck des verbots ist, den ablauf öffentlicher (verwaltungs)handlungen nicht zu stören. so wurde entschieden, dass der bürgermeister, der gegenüber obdachlosen, die sich im rathaus aufwärmen wollten, ein hausverbot aussprach, dies in form eine va tut.
im gegensatz dazu kann der hoheitsträger auch auf privatrechtlicher ebene ein hausverbot aussprechen.
es kommt also auf den sachentscheidungszusammenhang der maßnahme an.

unterstellt es liegt ein va vor, dann bedarf es einer rechtsgrundlage. diese kann sich etwa in der satzung der öffentlichen einrichtung finden, die wiederum mit höherrangigem recht in einklag stehen muss. fehlt eine solche satzung, ist die rechtsgrundlage grds. in der verfolgten verwaltungsaufgabe zu sehen, die als annex ein hausverbot begründen kann.

fühlt man sich unberechtigt behandelt, ist der rechtsweg nach dem sachzusammenhang des hausverbots zu ermitteln. nur im fall eines va wird der verwaltungsrechtsweg offenstehen, § 40 vwgo.

Abei ein Museum ist doch eine öffentliche Einrichtung. Ich war nicht unfreundlich, lag jedoch wegen dienstlichen Angelegenheiten in den letzten monaten meiner über 20 jährigen Dienstzeit mit den Vorgesetzten im Klinsch. Das liegt bereits zwei Jahre zurück und seit über einem Jahr bin ich in Pension. Ich will ja nur die Schauräume und die Bibliothek aufsuchen. Das Personal ist mir eher egal. L.G. Helmut

Tu felix Austria!
Im Grunde kannst du alle bisherigen Antworten vergessen. Du hast uns nämlich nur am Rande darüber informieren wollen, dass sich deine Frage auf Österreich bezieht. Zumindest hast du folgende Schlagwörter festgelegt:

unbescholtener Bürger , Landesmuseum Kärnten , Hausaverbot

Ich kenne die Rechtslage in Österreich nicht, und ich wette, die anderen, die dir geantwortet haben, kennen sie auch nicht.

Danke für die Antwort. Daran habe ich gar nicht gedacht, dass ich es mit diesem Forum, was Rechtsangelegenheiten betreffen, nicht mit Österreichenern, sondern überwiegend mit Bürgern aus Deutschland zu tun habe. L.G. Helmut