Hallo
es geht um das Thema Hausverbot
in einem Brief vom Anwalt der Hauseigentümer wird ein Hausverbot für das Grundstück mit Wohnhaus ausgesprochen.In dem Haus leben aber noch weitere Parteien zur Miete, die derjenige dem das Hausverbot erteilt wurde, auch weiterhin besuchen möchte. Gild aus diesem Grund das Hausverbot nur für die Wohnung der Eigentümer oder für das gesamte Haus?
vorab schonmal vielen Dank
in einem Brief vom Anwalt der Hauseigentümer wird ein
Hausverbot für das Grundstück mit Wohnhaus ausgesprochen.In
dem Haus leben aber noch weitere Parteien zur Miete, die
derjenige dem das Hausverbot erteilt wurde, auch weiterhin
besuchen möchte. Gild aus diesem Grund das Hausverbot nur für
die Wohnung der Eigentümer oder für das gesamte Haus?
- Ein Hausverbot „für das Grundstück mit Wohnhaus“ gilt für das Grundstück mit Wohnhaus. Eine im Wohnhaus befindliche Mietwohnung ist Teil des Wohnhauses. Was ist jetzt unklar?
2 Ein Eigentümer/Vermieter kann jedem unberechtigten Dritten das Betreten von Haus und Grundstück untersagen. Jede Zuwiderhandlung ist Hausfriedensbruch.
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Durch Vermietung, also „Öffnung“ seines Hauses verliert der Eigentümer sein Hausrecht gegenüber dem berechtigten Mieter und dessen Besuchern.
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Es gibt Urteile, die dem Vermieter ausnahmsweise Recht gaben, weil ein Besucher den Hausfrieden „in gravierender Weise“ störte.
Fazit: Hängt vom Einzelfall ab und WIE gravierend die Störung durch den jetzt Möchtegern-Besucher war.