Hausverbot nach Trennung

Hallo,

ich habe da mal eine fiktive Frage:

A und B leben seit 2 1/2 Jahren zusammen. Keine Ehe etc. A und B mieten ein Haus. Da A weit mehr verdient als B läuft der Mietvertrag nur auf A.

Nun geht A fremd und schmeißt B aus dem Haus. Allerdings sind die meisten Einrichtungsgegenstände Eigentum von B der die Sachen mit in die Beziehung und den gemeinsamen Hausstand gebracht hat.

B ist auch in dem Haus gemeldet (Adresse auf dem Perso).

Darf A ihn einfach rausschmeißen und Hausverbot erteilen. B bekommt seine Post nciht mehr und A lässt B auch nicht seine Sachen abholen.

Kann B einfach über einen schlüsseldienst die Haustür öffnen lassen und seine Sachen bei Abwesenheit von A rausholen? Der Schlüsseldienst will ja nur den Perso sehen und würde die Haustür aufmachen-

Wie sähe das aus? Wäre das Hausfriedensbruch?

Wie würde B an seine Sachen kommen, wenn A jeden Kontakt abblockt?

Ich würde mich über Antworten sehr freuen.

Viele Grüße
Snoopy

Ich würde meinen, da kam mündlich und konkludent ein Mietvertrag mit A zu Stande.
Dann wäre eine Kündigung ohne Gründe mit 6 Monaten Frist möglich.
Mit Gründen 3 Monate. 573 und 573a BGB(http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html)

Auf Amtsgericht fragen, ob man eine einstweilige Verfügung bekommt, damit man sein Eigentum aus dem Haus holen kann.

Ich würde meinen, da kam mündlich und konkludent ein
Mietvertrag mit A zu Stande.
Dann wäre eine Kündigung ohne Gründe mit 6 Monaten Frist
möglich.
Mit Gründen 3 Monate. 573 und 573a
BGB(http://dejure.org/gesetze/BGB/573a.html)

Bei Partnerschaften? Das Gesetz gilt meines Erachtens nur, wenn der Vermieter Eigentümer ist und nicht bei Untermietverträgen.

Auf Amtsgericht fragen, ob man eine einstweilige Verfügung
bekommt, damit man sein Eigentum aus dem Haus holen kann.

Man bekommt auf Nachfragen bei Gericht eine einstweilige Verfügung?

Man, ich bin echt schon lange aus meinem Beruf draußen. Früher ging das nur, wenn man eine einstweilige Verfügung beantragt hat…

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Bei Partnerschaften? Das Gesetz gilt meines Erachtens nur,
wenn der Vermieter Eigentümer ist und nicht bei
Untermietverträgen.

Nein, das gilt auch für Untermietverträge die ein Hauptmieter mit seinem Untermieter geschlossen hat. Sekretärinnen sind zum Glück ja keine Anwälte.
Auch Partner können wirksame Mietverträge schließen.

Allerdings muss ich zugeben, dass es in Bezug auf ein Zustandekommen eines Mietvertrages evtl. darauf ankommt, ob zumindest anteilige Miete bezahlt wurde.

Aber dennoch. Einfach gewaltsam rauswerfen und Schlüssel wegenehmen, Schloss tauschen geht nicht.
http://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/g…
Umgekehrt kann der Alleinmieter den anderen jederzeit aus der Wohnung verweisen, die Gestattung des „Mitbewohnens“ ist frei widerruflich. Irgendwelche „Kündigungsfristen“ müssen nicht eingehalten werden.
Allerdings darf der Alleinmieter den anderen nicht gewaltsam aus der Wohnung werfen, auch die Wegnahme der Schlüssel oder der Austausch der Schlösser ist verboten. Zieht der andere nicht „freiwillig“ aus, so muss eine Räumungsklage erhoben werden.

Man bekommt auf Nachfragen bei Gericht eine einstweilige
Verfügung?

Man, ich bin echt schon lange aus meinem Beruf draußen. Früher
ging das nur, wenn man eine einstweilige Verfügung beantragt
hat…

Mein Gott, wenn du sonst keine Probleme hast. Ob nun Nachfragen ob man bekommt, oder beantragen. Kleinlich.
Ich nehme an, der TE weiß was ich meine. Wichtig ist zu wissen, dass man zum AG gehen kann und dass es etwas wie einstweiligen Rechtsschutz /einstweilige Verfügung gibt, die man bekommen kann und so zumindest an sein Hab und Gut kommt.

Hallo,

Kann B einfach über einen schlüsseldienst die Haustür öffnen
lassen und seine Sachen bei Abwesenheit von A rausholen?

Davon würde ich vorsorglich abraten.
Lieber den Weg über das Amtsgericht. Ist sicherer.

Zudem kann man A per Bote oder Einschreiben Rückschein zur Herausgabe des Eigentums auffordern und eine Frist setzen und verschiedene Termine anbieten.
Gleichzeitig erwähnen, dass man sich sonst eine einstweilge Verfügung besorgt.

Abklären, ob die Kosten hierfür von A verlangt werden können.

Ansonsten kann man natürlich auch einen Anwalt einschalten.

Nein, das gilt auch für Untermietverträge die ein Hauptmieter mit seinem Untermieter geschlossen hat.

Hm, komisch hier:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Meinem-Untermieter-k…

Hier wird Bezug genommen auf:

§ 573 c, (der auch kürzere Kündigungsfristen zuläßt)

steht aber etwas anderes…

mit seinem Untermieter geschlossen hat. Sekretärinnen sind zum
Glück ja keine Anwälte.

Sekretärin bin ich jetzt, gelernt habe ich etwas anderes und Du?

Sekretärin bin ich jetzt, gelernt habe ich etwas anderes.

Auch Partner können wirksame Mietverträge schließen.

Können, aus dem UP geht das aber nicht hervor.

Aber dennoch. Einfach gewaltsam rauswerfen und Schlüssel
wegenehmen, Schloss tauschen geht nicht.
http://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/g…

Das habe ich auch nicht behauptet.

Man bekommt auf Nachfragen bei Gericht eine einstweilige
Verfügung?

Man, ich bin echt schon lange aus meinem Beruf draußen. Früher
ging das nur, wenn man eine einstweilige Verfügung beantragt
hat…

Mein Gott, wenn du sonst keine Probleme hast. Ob nun
Nachfragen ob man bekommt, oder beantragen. Kleinlich.

Das hat nichts mit kleinlich zu tun, wenn man einen Weg vorgibt, dann sollte man das richtig tun. Dein Post war so lapidar, als könnte man bei Gericht einmal schnell anrufen und und sich eine einstweilige Verfügung besorgen.

Der richtige Weg wäre auf Herausgabe der Möbel zu klagen. Eine einstweilige Verfügung ist „nur“ eine vorläufige Entscheidung um Ansprüche zu sichern, da so ein Gerichtsverfahren doch länger dauern kann.

Gruß
Tina

Ich nehme an, der TE weiß was ich meine. Wichtig ist zu
wissen, dass man zum AG gehen kann und dass es etwas wie
einstweiligen Rechtsschutz /einstweilige Verfügung gibt, die
man bekommen kann und so zumindest an sein Hab und Gut kommt.

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Ich würde meinen, da kam mündlich und konkludent ein
Mietvertrag mit A zu Stande.

und worauf begründet sich diese interessante meinung?
lies malhttp://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/gemeinsc…
zitat:
„Ist nur einer der Partner Mieter und hat er den anderen in seine Wohnung aufgenommen, so kann der Vermieter die Zahlung der Miete auch nur von dem Alleinmieter verlangen. Der „Nichtmieter“ kann ausziehen, ohne dem Vermieter oder dem Ex-Partner einen Cent Miete zu schulden.
Umgekehrt kann der Alleinmieter den anderen jederzeit aus der Wohnung verweisen, die Gestattung des „Mitbewohnens“ ist frei widerruflich. Irgendwelche „Kündigungsfristen“ müssen nicht eingehalten werden.“

Hm, komisch hier:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Meinem-Untermieter-k…

Das ist ein total anderer Fall, da dort ein wichtiger Grund nach 573 Abs. 2 Nr. 2 Eigenbedarf vorliegt:
Nun möchte ich aber den Wohnraum (1 Zimmer) selber nutzen
Also eigenbadarf = ordentl. Kü weil wichtiger Grund. Ohne wichtigen Grund kann ein VM nicht kündigen. Nur bei Untervermietung, bzw. in der eigenen Wohnung oder einem 2-Familienhaus. Da gibt es ein Sonderkündigungsrecht ohne Grund kündigen zu können! Dann verlängert sich die Frast um 3 Monate.

Hat also nichts damit zu tun.

Hier wird Bezug genommen auf:

§ 573 c, (der auch kürzere Kündigungsfristen zuläßt)

Der 573c bestimmt lediglich die Fristen für eine ordentl. Kündigung.
Das sind die allgemeinen Fristen.

Aber dennoch. Einfach gewaltsam rauswerfen und Schlüssel
wegenehmen, Schloss tauschen geht nicht.
http://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/g…

Das habe ich auch nicht behauptet.

Wo habe ich dir das unterstellt?

Das hat nichts mit kleinlich zu tun, wenn man einen Weg
vorgibt, dann sollte man das richtig tun. Dein Post war so
lapidar, als könnte man bei Gericht einmal schnell anrufen und
und sich eine einstweilige Verfügung besorgen.

Das wird derjenige dann schon merken, wenn es ein echter Fall wäre.

Der richtige Weg wäre auf Herausgabe der Möbel zu klagen. Eine
einstweilige Verfügung ist „nur“ eine vorläufige Entscheidung
um Ansprüche zu sichern, da so ein Gerichtsverfahren doch
länger dauern kann.

Und warum hast du dies nicht dem TE geschrieben und stattdessen mir in einer leicht provokanten und herablassenden Art geantwortet?
Bist du hier um Antworten zu kritisieren oder dein Wissen beizutragen?

Ich nehme an, der TE weiß was ich meine. Wichtig ist zu
wissen, dass man zum AG gehen kann und dass es etwas wie
einstweiligen Rechtsschutz /einstweilige Verfügung gibt, die
man bekommen kann und so zumindest an sein Hab und Gut kommt.

Hi,

Das ist ein total anderer Fall, da dort ein wichtiger Grund
nach 573 Abs. 2 Nr. 2 Eigenbedarf vorliegt:
Nun möchte ich aber den Wohnraum (1 Zimmer) selber nutzen
Also eigenbadarf = ordentl. Kü weil wichtiger Grund. Ohne
wichtigen Grund kann ein VM nicht kündigen
. Nur bei
Untervermietung, bzw. in der eigenen Wohnung oder einem
2-Familienhaus. Da gibt es ein Sonderkündigungsrecht ohne
Grund kündigen zu können! Dann verlängert sich die Frast um 3
Monate.

ähm nö, dort wird auf § 573 c Abs. 2 bezug genommen. Den § solltest Du Dir doch einmal zu Gemüte führen.

Hat also nichts damit zu tun. #

Aha

Hier wird Bezug genommen auf:

§ 573 c, (der auch kürzere Kündigungsfristen zuläßt)

Der 573c bestimmt lediglich die Fristen für eine ordentl.
Kündigung.

Ich sehe nach wie vor kein Untermietverhältnis, das konstruierst Du nur, deshalb gilt für mich:

http://www.focus.de/finanzen/recht/paare_ohne_trausc…

Um festzustellen ob ein Untermietverhältnis vorliegt, hättest Du beim UP erst danach fragen müssen.

Das hat nichts mit kleinlich zu tun, wenn man einen Weg
vorgibt, dann sollte man das richtig tun. Dein Post war so
lapidar, als könnte man bei Gericht einmal schnell anrufen und
und sich eine einstweilige Verfügung besorgen.

Das wird derjenige dann schon merken, wenn es ein echter Fall
wäre.

Ach so, na dann…

Und warum hast du dies nicht dem TE geschrieben und
stattdessen mir in einer leicht provokanten und herablassenden
Art geantwortet?

Weil Du hier Behauptungen aufstellst, die wir anhand der Angaben des UP gar nicht wissen könnten und die zum Teil auch noch falsch sind.

Wem ist mit Halbwahrheiten bzw. falschen Angaben geholfen?

Bist du hier um Antworten zu kritisieren oder dein Wissen
beizutragen?

Wie wäre es denn, wenn man sich zurückhält, wenn man nicht genau Bescheid weiß, bzw. beim UP nachfragt wie genau sich der Sachverhalt darstellt?

Dann würde man weder auf provokante noch auf herablassende Art korrigiert.

Gruß
Tina

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Ich würde meinen, da kam mündlich und konkludent ein
Mietvertrag mit A zu Stande.

und worauf begründet sich diese interessante meinung?

Hierauf:
http://de.wikipedia.org/wiki/Konkludentes_Handeln#Da…
http://www.bfw-gohl.de/?Lexikon:H-I-J-K
http://www.mietrecht-hilfe.de/mietvertrag/form-des-m…

Ich hatte meine Vermutung (!) nicht Behauptung (!) ja relativiert, bzw. konkretisiert.

Allerdings muss ich zugeben, dass es in Bezug auf ein Zustandekommen eines :Mietvertrages evtl. darauf ankommt, ob zumindest anteilige Miete bezahlt :wurde.

… mehr auf http://w-w-w.ms/a46wcl

malhttp://www.familienrecht-ratgeber.de/familienrecht/gemeinsc…
zitat:
„Ist nur einer der Partner Mieter und hat er den anderen in
seine Wohnung aufgenommen, so kann der Vermieter die Zahlung
der Miete auch nur von dem Alleinmieter verlangen. Der
„Nichtmieter“ kann ausziehen, ohne dem Vermieter oder dem
Ex-Partner einen Cent Miete zu schulden.
Umgekehrt kann der Alleinmieter den anderen jederzeit aus der
Wohnung verweisen, die Gestattung des „Mitbewohnens“ ist frei
widerruflich. Irgendwelche „Kündigungsfristen“ müssen nicht
eingehalten werden.“

Lustig, das ist der Link von mir, das habe ich gelesen. Einen eigenen Link von dir, um meine Aussage anzugehen, wäre cooler gewesen :stuck_out_tongue: So ist es aber wohl bequemer :wink: Hauptsache anzweifeln.

Dort steht nicht, ob der eine Partner sich an der Miete beteiligt hat. Dann könnte die Sache aus o.g. Gründen evtl. anders aussehen.

Bist du eigentlich nur hier um andere anzuweifeln, oder um den Fragestellern zu helfen? In den aktuellen Artikeln finde ich von dir nur Anzweiflungen anderer, Fragen, Fragen, Gegenfragen, aber keine brauchbaren Fakten oder hilfreiche Tipps.

Es steht dir ja frei und ist sogar wünschenswert, meine Vermutung zu widerlegen. Das wäre hilfreich, da dann alle etwas davon haben und ich auch dazu lernen kann.

Hi,

Das ist ein total anderer Fall, da dort ein wichtiger Grund
nach 573 Abs. 2 Nr. 2 Eigenbedarf vorliegt:
Nun möchte ich aber den Wohnraum (1 Zimmer) selber nutzen
Also eigenbadarf = ordentl. Kü weil wichtiger Grund. Ohne
wichtigen Grund kann ein VM nicht kündigen
. Nur bei
Untervermietung, bzw. in der eigenen Wohnung oder einem
2-Familienhaus. Da gibt es ein Sonderkündigungsrecht ohne
Grund kündigen zu können! Dann verlängert sich die Frast um 3
Monate.

ähm nö, dort wird auf § 573 c Abs. 2 bezug genommen. Den §
solltest Du Dir doch einmal zu Gemüte führen.

Loool. (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

Liegt das hier vor? Woraus schließt du, dass in obigem Fall eine vorübergehender Gebrauch vereinbart war?
Gerade dann wäre definitiv ein Mietvertrag zu Stande gekommen.

Hat also nichts damit zu tun. #

Aha

Hier wird Bezug genommen auf:

§ 573 c, (der auch kürzere Kündigungsfristen zuläßt)

Aber nur in bestimmten Fällen. U.a. Z. B. möblierter Wohnraum und eben vorübergehende Gebrauchsüberlassung Das ist der Unterschied :wink:
Lies nochmal.

Ich sehe nach wie vor kein Untermietverhältnis, das
konstruierst Du nur, deshalb gilt für mich:

http://www.focus.de/finanzen/recht/paare_ohne_trausc…
Um festzustellen ob ein Untermietverhältnis vorliegt, hättest
Du beim UP erst danach fragen müssen.

Weil Du hier Behauptungen aufstellst, die wir anhand der
Angaben des UP gar nicht wissen könnten und die zum Teil auch
noch falsch sind.

Falsch! Ich habe nicht behauptet, sondern geschrieben „ich würde annehmen“ Das ist eine Vermutung. nicht Behauptung. Warst du nicht die, die korrekte klare Ausdrucksweise anmahnte? (bekommen kann, beantragen)

Wem ist mit Halbwahrheiten bzw. falschen Angaben geholfen?

Niemand! Aber ich habe nicht behauptet, sondern vermutet und relativiert.
In Grammatik bist du doch sicher gut!

Bist du hier um Antworten zu kritisieren oder dein Wissen
beizutragen?

Wie wäre es denn, wenn man sich zurückhält, wenn man nicht
genau Bescheid weiß, bzw. beim UP nachfragt wie genau sich der
Sachverhalt darstellt?

Dann dürfen hier nur Anwälte antworten und du hast viel zu tun, das Forum nach geäußerten Vermutungen zu eventuell möglichen Rechtslagen abzuklappern, damit du die dann alle zurechtweisen kannst. Ist das dein Hobby?

Dann würde man weder auf provokante noch auf herablassende Art
korrigiert.

Das macht dir doch anscheinend Spaß, hier aufzupassen, wer eventuell etwas schreibt, das nicht zutrifft.
Alternative und zielführender wäre, denjenigen dann mit Fakten zu widerlegen und entsprechende Infos zu bringen. Nur kritisieren kann jeder.
Und bitte keine Behauptungen unterstellen, wenn Vermutungen geäußert wurden. Immer schön auf konkreten Inhalt der Aussage achten :wink:

Ich würde meinen, da kam mündlich und konkludent ein
Mietvertrag mit A zu Stande.

und worauf begründet sich diese interessante meinung?

Hierauf:

vielleicht hättest du die links doch mal lesen sollen. und verstehen. oder willst du allen ernstes behaupten, jede ehefrau hat ein untermietverhältnis zu ihrem ehemann, wenn sie nicht mit im vertrag steht?

Ich hatte meine Vermutung (!) nicht Behauptung (!) ja
relativiert, bzw. konkretisiert.

hübsch, das macht es aber nicht besser. sie bleibt falsch.

Allerdings muss ich zugeben, dass es in Bezug auf ein
Zustandekommen eines Mietvertrages evtl. darauf ankommt, ob
zumindest anteilige Miete bezahlt wurde.

ja, komisch, nicht? aber erst mal drauf los erzählen, oder wie? hältst du das wirklich für hilfreich für den fragesteller?

Lustig, das ist der Link von mir, das habe ich gelesen.

offensichtlich nicht wirklich. da drin findest du das genaue gegenteil von deiner ‚meinung‘.

Einen
eigenen Link von dir, um meine Aussage anzugehen, wäre cooler
gewesen

das ist hier aber nicht das ‚coole forum‘, das ist hier das ‚expertenforum‘. da hast du wohl was komplett falsch verstanden. coole sprüche kannst du bei gutefrage ablassen.

P So ist es aber wohl bequemer :wink:

unsinn.
den link habe ich ganz allein gesucht und gefunden. google arbeitet nicht nur für dich.

Hauptsache anzweifeln.

nein. hauptsache, fehler korrigieren!

Bist du eigentlich nur hier um andere anzuweifeln, oder um den
Fragestellern zu helfen? In den aktuellen Artikeln finde ich
von dir nur Anzweiflungen anderer, Fragen, Fragen,
Gegenfragen, aber keine brauchbaren Fakten oder hilfreiche
Tipps.

in deinen artikeln finde ich nur behauptungen, behautungen. leider falsche. glaubst du wirklich, das würde IRGENDWEM nutzen? brauchbar daran ist leider genau gar nichts!
ich bin schon ein wenig länger hier. aber nicht unter diesem namen. du kannst dich aber darauf verlassen, dass meine über 20.000 postings nicht nur fragen waren. tausende sternchen sprechen da eine deutliche sprache.

Es steht dir ja frei und ist sogar wünschenswert, meine
Vermutung zu widerlegen. Das wäre hilfreich, da dann alle
etwas davon haben und ich auch dazu lernen kann
.

dann lies doch endlich, was du selber verlinkt hast! Du BIST WIDERLEGT!

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Loool. (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch
vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist
vereinbart werden.

Hi,

richtig, denn darauf bezog sich mein Link.

Ohne jede nähere Information gehe ich schlicht und ergreifend nicht von einem Untermietvertrag aus. Somit gelten die Kündigungsfristen auch nicht.

Falsch! Ich habe nicht behauptet, sondern geschrieben „ich
würde annehmen“
Das ist eine Vermutung. nicht Behauptung.
Warst du nicht die, die korrekte klare Ausdrucksweise
anmahnte? (bekommen kann, beantragen)

Und worauf genau fußt nun Deine Annahme?

Wem ist mit Halbwahrheiten bzw. falschen Angaben geholfen?

Niemand! Aber ich habe nicht behauptet, sondern vermutet und
relativiert.

Und das hilft genau wem?

In Grammatik bist du doch sicher gut!

Warst Du es nicht der eine provokante und herablassende Schreibweise bemängelt hat?

Dann dürfen hier nur Anwälte antworten und du hast viel zu
tun, das Forum nach geäußerten Vermutungen zu eventuell
möglichen Rechtslagen abzuklappern, damit du die dann alle
zurechtweisen kannst.

Das hat doch damit gar nichts zu tun. Du hast eine Vermutung angestellt und daraufhin etwas gepostet ohne zu wissen ob Deine Vermutung greift. Hättest Du beim UP nachgefragt und dann geantwortet wäre doch alles ok.

Nochmal: was hilft dem UP Deine Vermutung, wenn sie nicht zutrifft?

Das macht dir doch anscheinend Spaß, hier aufzupassen, wer
eventuell etwas schreibt, das nicht zutrifft.

Kritik zu akptieren, gehört nicht zu Deinen Stärken oder?

Alternative und zielführender wäre, denjenigen dann mit Fakten
zu widerlegen und entsprechende Infos zu bringen. Nur
kritisieren kann jeder.

Ohne das sich der UP äußert, der ja aus diesem Strang entnehmen kann, das Klärungsbedarf besteht, macht das keinen Sinn, bzw. ist die Frage beantwortet.

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Darf A ihn einfach rausschmeißen und Hausverbot erteilen. B
bekommt seine Post nciht mehr und A lässt B auch nicht seine
Sachen abholen.

tja, das ist eben das risiko, wenn nur einer als mieter eingetragen ist. besteht kein förmliches untermietverhältnis, wofür hier anzeichen fehlen, kann der mieter die räumung gegenüber dem anderen verlangen.
allerdings gibt es auch hier einschränkungen im sinne treuwidriger rechtsausübung, § 242 bgb: so wird eine räumungsverlangen zur unzeit oder eine räumung ohne jegliche rückfrist treuwidrig sein. wie lange diese frist sein muss, beurteilt sich nach dem einzelfall (länge des zusammenlebens; gegenstände im eigentum des ausziehenden) .

hinsichtlich der gegenstände des nicht-mieters (auch post) besteht gegenüber dem mieter ein herausgabeanspruch nach § 985 bgb.
eine einstweilige verfügung, also eilrechtsschutz, hat mE wenig erfolg, es sei denn die dringlichkeit der herausgabe der sache (z.b. medikamente; wichtige post o.ä.) kann glaubhaft gemacht werden. das wird bei einer couch oder einem stuhl regelmäßig nicht der fall sein…

Kann B einfach über einen schlüsseldienst die Haustür öffnen
lassen und seine Sachen bei Abwesenheit von A rausholen? Der
Schlüsseldienst will ja nur den Perso sehen und würde die
Haustür aufmachen-

Wie sähe das aus? Wäre das Hausfriedensbruch?

das öffnen der wohnungstür stellt einen massiven eingriff in die privatssphäre dar. neben zivilrechtlichen ansprüchen kommt auch ein hausfriedensbruch nach § 123 stgb in betracht.
man könnte vllt argumentieren, dass der eingriff wegen notwehr (schutz vor weiterer eigentumsentziehung) gerechtfertigt ist. allerdings wäre nach m.A. der rechtsweg das mildere mittel…

Wie würde B an seine Sachen kommen, wenn A jeden Kontakt
abblockt?

schriftliche (ggf. anwaltliches) herausgabeverlangen, dann rechtsweg.