Liebe Fachleute,
folgende Rechtsfrage bewegt mich zur Zeit. Stellen wir uns vor jemand möchte seine Freundin besuchen. Sie wohnt im Nachbarhaus. Der Besucher sei dem Hausbesitzer dieses Nachbarhauses schon mehrfach negativ aufgefallen (Ruhestörung z.B.)und erteilt dem Besucher ein Hausverbot (zum Schutz der anderen Mieter). Ginge das? Ist die Wohnung (der Freundin in diesem Fall)nicht über das Grundgesetz geschützt? Allerdings muß der Besucher durchs Treppenhaus - da hätte ein Hausbesitzer vielleicht doch ein Recht auf ein Hausverbot? Würde mich mal interessieren, wie ihr das seht.
Danke und Gruß aus Köln
Christian
Moin,
Hausbesitzer hat kein Recht die Besuche bei der Freundin zu verhindern. Er kann allerdings die Freundin, wenn ihr Besucher den Hausfrieden stört, abmahnen und im Wiederholungsfall kündigen.
mfG
Hi
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Christian,
ja in diesem speziellen Falle kann der Hauseigentümer ein Hausverbot aussprechen.
Grundsätzlich kann zwar der Vermieter einer Wohnung(Haus) nicht über den
Besuchsverkehr seiner Mieter bestimmen…ABER…
Gehen von einem Besucher wiederholt Störungen des Hausfriedens aus
(also Lärm oder Belästigungen) so darf der Vermieter diesem Besucher
ein Hausverbot erteilen.
mfg
Erstmal danke für die Antworten. Aber beide sind ziemlich gegensätzlich. Ich bin kein Jurist (klar)aber dennoch würde es mich interessieren, wie ihr eure Antworten herleitet. Grundgesetz, BGB, Mietrecht, höchstrichterliches??
Gruß
Christian
Hallo!
Gehen von einem Besucher wiederholt Störungen des Hausfriedens
aus
(also Lärm oder Belästigungen) so darf der Vermieter diesem
Besucher
ein Hausverbot erteilen.
Hier täte mich mal eine Rechtsgrundlage interessieren!
Bis dahin schließe ich mich der Meinung vom Ahnungslosen
an!
Andreas
Hallo
Hier täte mich mal eine Rechtsgrundlage interessieren!
Bis dahin schließe ich mich der Meinung vom Ahnungslosen
Die Rechtsgrundlage ist hier, wie für jeden Hauseigentümer, § 1004 BGB.
Das allein hilft jedoch vorliegend nur bedingt weiter, da eine Kollision mit dem Hausrecht des Mieters besteht. Es kommt daher vorliegend auf eine Frage der Abwägung an.
Und hier ist, wie zutreffend ausgeführt wurde, § 1004 BGB für den Vermieter so anzuwenden, dass er einem Besucher des Mieters dann ein Hausverbot aussprechen kann, wenn der Besucher die Gemeinsschaftseinrichtungen beeinträchtigt und/oder andere Mieter stört, insb. durch Ruhestörung. Denn der Vermieter hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht gegenüber seinen Mieter, diese vor (Lärm)Beeinträchtigungen zu schützen.
Gruß
Dea
Moin,
wieder etwas gelernt …
Wenn ich schon könnte, würde ich ein * vergeben
mfG
Hi
OT
Hi,
Wenn ich schon könnte, würde ich ein * vergeben
hab ihm eins (auch für dich) gegeben. 
Gruß
Christian
Tja, dann scheint ja alles klar. Vielen Dank. Werde mir 1004 BGB jetzt zur Gemüte führen.
Christian
Auch wieder was gelernt!
Danke
Andreas