gibt es bei einem Hausverkauf auch so etwas wie ein „14 tägiges Rücktrittsrecht“?
Oder kann eine dritte Person X (angenommen mit A verwandt) gegen einen Hausverkauf zwischen den Parteinen A und B vorgehen, also Widerspruch einlegen?
Ich hoffe diese erfundene Konstruktion verständlich rübergebracht zu haben.
gibt es bei einem Hausverkauf auch so etwas wie ein „14
tägiges Rücktrittsrecht“?
Nein. (Es sei denn, es wurde vereinbart; meine Eltern haben
gerade genau das getan.)
Ich hoffe dass es in meiner Konstruktion keinen solchen Passus gibt und das Haus verkauft bleibt.
Oder kann eine dritte Person X (angenommen mit A verwandt)
gegen einen Hausverkauf zwischen den Parteinen A und B
vorgehen, also Widerspruch einlegen?
Bei wem? Wegen was? Eigentlich: nein. Was geht es dritte
Personen an?
Die Person X hat Angst, dass dann nichts mehr zu Erben da ist, da das Haus auch recht günstig verkauft wurde…
Seine Begründung könnte so aussehen:
Da das Haus unter Wert verkauft worden sei, wären andere dadurch benachteiligt…
Ich hoffe dass es in meiner Konstruktion keinen solchen Passus
gibt und das Haus verkauft bleibt.
Das werden diejenigen, die den Vertrag abgeschlossen haben, wohl am besten wissen.
Die Person X hat Angst, dass dann nichts mehr zu Erben da ist,
da das Haus auch recht günstig verkauft wurde…
Seine Begründung könnte so aussehen:
Da das Haus unter Wert verkauft worden sei, wären andere
dadurch benachteiligt…
Das würde ja darauf hinauslaufen, dass jemand, der potenzielle Erben hat, mit seinem Eigentum nicht machen könnte, was er will. Es ist aber SEIN Eigentum. Das Erbrecht ist ein Recht zu Gunsten des Erblassers, nicht des Erben, auch wenn das wirtschaftlich gesehen nicht stimmt. Zugegebenermaßen gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen, insbesondere Schenkungen mit Schädigungsabsicht und so weiter; das scheint doch aber hier nicht vorzuliegen.
Die Person X hat Angst, dass dann nichts mehr zu Erben da ist,
Zu Lebzeiten darf man mit seinem Vermögen in erster Linie einmal das machen, wozu man die Lust verspürt, sofern man nicht irgendwelche Bindungen eingegangen ist, etwa durch Abschluss eines Erbvertrages…und jetzt wird’s mal ohne konkreten Bezug zur Frage:
Neulich im Zug unterhielten sich zwei Menschen, von dem der eine wohl im Möbelhaus arbeitete. Und da erzählte er, wie eine Kundin einen Wohnzimmerschrank umtauschen wollte, den ihre Oma gekauft hatte. Der Schrank sei viel zu teuer, das lohne sich für die alte Dame nicht mehr und würde alles von ihrem Erbe abgehen, er solle schleunigst dafür sorgen, dass der Schrank wieder abgeholt wird und ein günstigeres Modell liefern, das für eine 78jährigen Dame angemessener sei. Die Menschen scheinen auf die interessantesten Ideen zu kommen, wenn sie wittern, ihr Erbe könne sich verabschieden.
Das würde ja darauf hinauslaufen, dass jemand, der potenzielle
Erben hat, mit seinem Eigentum nicht machen könnte, was er
will. Es ist aber SEIN Eigentum. Das Erbrecht ist ein Recht zu
Gunsten des Erblassers, nicht des Erben, auch wenn das
wirtschaftlich gesehen nicht stimmt. Zugegebenermaßen gibt es
von diesem Grundsatz Ausnahmen, insbesondere Schenkungen mit
Schädigungsabsicht und so weiter; das scheint doch aber hier
nicht vorzuliegen.
Nein, das liegt hier nicht vor, das Haus sei ganz regulär verkauft, allerdings zu einem geringeren Preis als das Haus wert gewesen wäre…aber es fand sich zum Angebot kein Käufer, also musste man den Preis den Vorstellungen des für einen günstigeren Preis verfügbaren Käufers anpassen…
Das Haus musste verkauft werden, da eine Bewirtschaftung durch Person A nicht mehr zu bewältigen war.
Wie allerdings das Testament von Person A aussehen mag, entzieht sich meiner Vorstellungskraft, aber es müsste sicher angepasst werden denke ich mir mal.
Mir geht es hauptsächlich darum, ob Person X eine Möglichkeit hat gegen den bereits geschlossenen Verkauf (Verträge sind unterzeichnet) zu intervenieren.
der „Wert“ eines Hauses lässt sich durchaus berechnen…das nennt man dann Marktwert, oder auch Verkehrswert. Letzterer liegt idR sogar deutlich unter dem eigentlichen Marktwert.
Von dem Wert von dem Du gerade sprichst rede ich aber gar nicht.
grundsätzlich haben Dritte (auch Angehörige des Verkäufers) nicht mitzumischen. Ausnahmen wären Erbverträge, Vorkaufsrechte, sonstige grundbuchrechtlich abgesicherten Belastungen, …
Da hier konkret die Frage der „Gefährdung eines Erbes“ angesprochen wird, muss man zudem darauf hinweisen, dass es in diesem Zusammenhang noch eine spezielle Konstellation gibt, die ggf. Folgen nach sich ziehen kann. Wenn der Erwerber erbberechtigt ggüber dem Verkäufer, und der Dritte pflichtteilsberechtigt nach dem Verkäufer ist, dann kann ein zu günstiger Kaufpreis Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, wenn der Erbfall innerhalb von zehn Jahren eintritt.
Klassischer Fall hierzu ist der, dass der überlebende Elternteil Kind 1 das Haus für einen Appel und ein Ei überschreibt oder gleich schenkt, und sonst kein weiteres Vermögen hat. Dann bleibt für Kind 2 im Erbfall nichts mehr übrig. Dann würde man den Wertvorteil des Hauserwerbs durch Kind 1, also z.B. bei 100.000 Kaufpreis gegenüber 250.000,-- Wert ein Betrag in Höhe von 150.000,-- in die Erbmasse rechnen und hiernach dann den Pflichtteil von Kind 2 berechnen. Was hiervon dann durch das Erbe nicht gedeckt ist, müsste Kind 1 dann an Kind 2 als Pflichhteilsergänzungsanspruch zahlen. Dadurch wird dann verhindert, dass durch Schenkungen zu Lebzeiten das Pflichtteilsrecht ausgehölt wird.
Gruß vom Wiz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
grundsätzlich haben Dritte (auch Angehörige des Verkäufers)
nicht mitzumischen. Ausnahmen wären Erbverträge,
Vorkaufsrechte, sonstige grundbuchrechtlich abgesicherten
Belastungen, …
Das gibt es alles nicht
Da hier konkret die Frage der „Gefährdung eines Erbes“
angesprochen wird, muss man zudem darauf hinweisen, dass es in
diesem Zusammenhang noch eine spezielle Konstellation gibt,
die ggf. Folgen nach sich ziehen kann. Wenn der Erwerber
erbberechtigt ggüber dem Verkäufer, und der Dritte
pflichtteilsberechtigt nach dem Verkäufer ist, dann kann ein
zu günstiger Kaufpreis Pflichtteilsergänzungsansprüche
auslösen, wenn der Erbfall innerhalb von zehn Jahren eintritt.
Nein diese Konstellation passt auch nicht…Person A sei Erblasser Person B komplett Unbeteiligter, nur Person B wäre evtl. erbberechtigt.
Klassischer Fall hierzu ist der, dass der überlebende
Elternteil Kind 1 das Haus für einen Appel und ein Ei
überschreibt oder gleich schenkt, und sonst kein weiteres
Vermögen hat. Dann bleibt für Kind 2 im Erbfall nichts mehr
übrig. Dann würde man den Wertvorteil des Hauserwerbs durch
Kind 1, also z.B. bei 100.000 Kaufpreis gegenüber 250.000,–
Wert ein Betrag in Höhe von 150.000,-- in die Erbmasse rechnen
und hiernach dann den Pflichtteil von Kind 2 berechnen. Was
hiervon dann durch das Erbe nicht gedeckt ist, müsste Kind 1
dann an Kind 2 als Pflichhteilsergänzungsanspruch zahlen.
Dadurch wird dann verhindert, dass durch Schenkungen zu
Lebzeiten das Pflichtteilsrecht ausgehölt wird.
Ok, soweit verstanden, aber das trifft ja in diesem Fall nicht zu.
sicherlich gibt es eine ganze Branche, die mit irgendwelchen Methoden Immobilien bewertet…ich habe auch schon mal sowas für fremdvermietete ETWs berechnet basierend auf Miete und Kosten. Dann gibt es Werte, die Versicherungen ermitteln, um die Prämie für die Gebäudeversicherungen zu berehcnen…es gibt steuerliche Ersatzwirtschaftswerte etc… . Es gibt die Kartein der kommunen mit Bodenrichtwerten…das sind alles Krücken um zu irgendwelchen plausiblen Werten zu kommen, wenn man halt keinen Markt hat für ein Objekt.
Der „Marktwert“ ist das, was der Markt hergibt…und einen objektiven Wert von Immobilien gibt es nicht…das ist betriebswirtschaftliches Basiswissen. Was es allein gibt ist, das eine Vielzahl in wesentlichen Punkten vergleichbarer immobilie ungefähr das gleiche kosten…das ist es dann aber auch.
Und wenn eien Partei eben das Interesse hat schnell zu verkaufen, dann drücken diese Opportunitätskosten den Preis…der Preis ist aber der Marktwert in dieser Situation… .
Manchmal dauert diese erkenntnis lange…die zeitungen sind voll mit Inseraten, wo offenkundig die persöniche Vorstellung vom angemessenen Preis von dem des Marktes abweicht…das dauert dann halt…bis man einen Dummen gefunden hat…oder aber den Presi schließlich anpaßt…und genau das ist die Marktfunktion…
Mein Ex-Nachbar hat einen Dummen erwischt, der die Bude für einen horrenden Wert
ich finde es reichlich dreist ohne jedes Wissen zu behaupten ich käme mit den falschen Preisvorstellungen daher…mal abgesehen davon dass ich in diesem fiktiven Szenario noch nichtmal die klitzekleinste Rolle spiele.
In meiner Nachfrage geht es möglicherweise um ein 15 Parteien Anwesen mit Wohnungen von ca 90qm. Was glaubst Du wie groß das seriöse Klientel ist, dass sich ein solches Objekt kaufen möchte oder kann?
Natürlich hat ein solches Objekt einen gewissen Wert…nur weil man es unbedingt loshaben will wird man es aber nicht für 200.000 verhökern, wenn der erstbeste das bieten würde oder? Dass man nicht das Geld bekommt was man hineingesteckt hat, ist klar aber in meiner ursprünglichen Frage eigentlich völlig irrelevant.
Tatsache ist, dass das Objekt zu einem weit niedrigeren Preis verkauft wurde, als angeboten, weil der Käufer in spe wusste, dass beim Verkäufer enormer Druck herrscht und dieser eben seine Möglichkeiten ausgeschöpft hat…er ist bei seiner letzten Interessensbekundung sogar nochmal eben einen 5-Stelligen Betrag nach unten gegangen…
Wenn man sich jetzt anhand Alter und Mieterträge den Wert ausrechnen würde, läge der marktübliche Preis immer noch über dem, zu dem verkauft wurde.
Jetzt wäre ich froh, wenn Du mir als Fachmann eine Antwort auf meine eigentliche Frage geben könntest. Ansonsten ist für mich dieser Zweig der Diskussion beendet.